Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Ist es rechtens mit einer nicht anerkannten Facharztbezeichnung zu werben? Muss ich als Arbeitgeber weiter Lohn zahlen, wenn meine Mitarbeiterin nach Erhalt der Kündigung eine passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt? Darf ich als niedergelassener Orthopäde Werbeflyer eines Sanitätshauses in meiner Praxis auslegen?

Facharztbezeichnung

Herr Dr. W. aus Mainz:

Ein ärztlicher Kollege, der sich vor ca. drei Monaten in unserer Nachbarschaft niedergelassen hat und rein privatärztlich tätig ist, hat in seiner Praxis Flyer ausgelegt. Nach meiner Kenntnis ist er Facharzt für Allgemeinmedizin. Er bezeichnet sich selbst in dem Flyer als „Facharzt für ganzheitliche Medizin, Akupunktur und Hypnose“. Ich bin auch Allgemeinmediziner und habe einen ganzheitlichen medizinischen Ansatz und eine entsprechende Expertise aufgrund meiner langjährigen Erfahrung. Ist es tatsächlich rechtens, dass ich mich auch so bezeichne? 

Herr Rothfuß:

„Davon kann ich nur abraten. Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 20.04.2021 entschieden, dass die Verwendung von nicht anerkannten Facharzt­bezeichnungen unlauterer Wettbewerb sei und gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße. Die Verwendung einer nicht anerkannten Facharztbezeichnung sei wettbewerbswidrig. Die Werbung mit einer Facharztbezeichnung, die es nach der Weiterbildungsordnung nicht gibt, sei irreführend und geeignet, einen Patienten zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine solche Bezeichnung könne dazu führen, dass ein Patient diesen Arzt nur deshalb wählt, weil er von ihm aufgrund der mit dem Titel suggerierten besonderen Fachkunde die bestmögliche Behandlung erwarte, während er möglicherweise einen anderen Arzt gewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es diese Bezeichnung gar nicht gibt.“

Beweiswert einer AU

Frau H. aus Euskirchen:

Eine unserer Mitarbeiterinnen hat bei uns gekündigt. Sie hatte sich dann auch noch unmittelbar krankschreiben lassen für zwei Wochen und sollte an sich dann die letzten zwei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeiten, auch um ihre Nachfolgerin einzuarbeiten. Jetzt hat sie aber nochmal eine AU-Bescheinigung eingereicht, die genau bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft. Müssen wir das einfach so akzeptieren?

Herr Rothfuß:

„Nein. Zwar haben Sie keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, die Mitarbeiterin zu zwingen, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu arbeiten. Allerdings ist bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt der Beweiswert der eingereichten AU erschüttert. So sieht dies jedenfalls das Bundesarbeitsgericht nach einer aktuellen Entscheidung vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21). Die Bundesrichter vertraten in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung, dass die Mitarbeiterin mit der vorgelegten AU, die für die Dauer der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses galt, nicht den Nachweis geführt habe, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Gerade die Konnexität zwischen Restlaufzeit und AU schwächt deren Beweiswert. Sie können deshalb die Lohnfortzahlung an Ihre Mitarbeiterin einstellen.“

Empfehlungsverbot

Herr Dr. S. aus Bielefeld:

Ich bin niedergelassener Orthopäde. Der Inhaber eines Sanitätshauses hat mich gebeten, in meiner Praxis Werbeflyer für sein Sanitätshaus auszulegen. Darf ich das?

Herr Rothfuß:

„Sie sollten davon besser Abstand nehmen. Denn dies kann einen Verstoß gegen das Empfehlungsverbot nach § 31 Abs. 2 der ärztlichen Berufsordnung darstellen. Danach dürfen Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen. Das Auslegen von Werbeflyern eines Sanitätshauses kann eine solche berufsrechtswidrige Empfehlung indizieren. In einem aktuellen Verfahren hatte das Landgericht Köln (Urt. v. 04.05.2021, 33 O 23/20) über einen ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei hier eine mündliche Empfehlung eines Sanitätshauses durch einen Orthopäden in Streit stand. Das konkurrierende Sanitätshaus hatte den Orthopäden auf Unterlassung in Anspruch genommen und behauptete, der Arzt habe einem Patienten das Sanitätshaus empfohlen, ohne dass der Patient danach gefragt habe. Da sich der Patient, der als Zeuge in dem Verfahren auftrat, allerdings nicht daran erinnern konnte, ob er um eine Empfehlung gebeten hatte oder nicht, wies das LG Köln im Ergebnis die Klage ab. Der Fall zeigt aber, dass das berufsrechtliche Empfehlungsverbot immer wieder die Gerichte beschäftigt.“

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung