Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Was kann ich tun, wenn meine Mitarbeiterin bestreitet, dass das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde? • Wie ist der aktuelle Stand bezüglich Honorarkürzungen infolgedessen, dass manche Arztpraxen bisher nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind? • Ich möchte meine Praxis gerne verkaufen. Ein Hausarzt-MVZ hat Interesse daran, meinen Patientenstamm zu kaufen. In dem Kaufvertrag soll ich verpflichtet werden, auf meine Patienten einzuwirken und sie zum Wechsel in das MVZ zu bewegen. Ist das rechtens?

Honorarabzug bei fehlender TI-Anbindung

Herr G. aus Cottbus

Wir haben regelmäßig gegen Honorar­kürzungen wegen der in unserer Praxis nicht vollzogenen Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) Widerspruch eingelegt. Das summiert sich zwischenzeitlich auf eine fünfstellige Summe. Unsere KV hat die Widerspruchsverfahren ruhend gestellt wegen laufender Musterverfahren. Können Sie etwas zum aktuellen Stand der Musterverfahren sagen?

Herr Rothfuß:

„Man hatte bislang den Eindruck, dass die mit dieser Frage befassten Sozialgerichte abwarten, bis sich ein Gericht „aus der Deckung wagt“. Das SG Stuttgart hat dies jetzt auch ganz aktuell am 28.01.2022 (S 24 KA 166/20) getan und die Rechtmäßigkeit des Honorar­abzugs wegen der Nichtinstallation des TI-Konnektors bestätigt. Der klagende Arzt hat die Möglichkeit, dagegen vor die nächste Instanz zu ziehen, was er auch tun wird. Eine abschließende Entscheidung liegt also noch nicht vor. Das SG Stuttgart begründete seine Entscheidung wohl damit, dass die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesdatenschutzbeauftragten bei der Einführung des Konnektors zur Wahrung des Datenschutzes ausreichte. Die schrift­lichen Urteilsgründe sind noch nicht 
veröffentlicht.“

Kaufvertrag über Patientenstamm

Herr Dr. O. aus Braunschweig

Ich bin niedergelassener Hausarzt in Einzelpraxis. Ich möchte meine Praxis gerne verkaufen, finde aber keinen Kaufinteressenten. Der Planungsbereich ist für Hausärzte auch nicht gesperrt. Ein am Ort ansässiges großes Hausarzt-MVZ hat Interesse daran, meine Patienten zu übernehmen; es möchte aber keinesfalls meine Praxis in Gänze kaufen. Es ist nur an meinem Patientenstamm interessiert und möchte mit mir einen Kaufvertrag über den Patientenstamm abschließen; ich soll dann in dem Vertrag verpflichtet werden, auf meine Patienten einzuwirken und sie zum Wechsel in das Hausarzt-MVZ bewegen. Irgendwie kommt mir das komisch vor.

Herr Rothfuß:

„Ihr Gefühl täuscht Sie nicht. In einem vom BGH (Beschluss vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19) zu bewertenden ähnlichen Sachverhalt hatten Verkäufer und Käufer unter anderem vereinbart, dass der Verkäufer seine Rufnummer auf den Käufer umleitet und ebenso die Internetseite an die Domain des Käufers weiterleitet; außerdem sollte der Verkäufer den Patienten in einem Schreiben die Fortsetzung der Behandlung in der Praxis des Käufers empfehlen. Der BGH hielt den geschlossenen Kaufvertrag mit diesen Inhalten für nichtig. Aus dem berufs- und vertragsarztrechtlichen Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt leite sich die Nichtigkeit des Vertrags ab. Entscheidend sei dabei nicht, wie auf die Patienten eingewirkt wird, sondern mit welcher Intention dies geschieht. Die von den Parteien vereinbarten Um- und Weiterleitungen sowie das Empfehlungsschreiben stellten zweifellos eine rechtswidrige Zuweisung dar. Holen Sie sich in jedem Fall rechtlichen Rat ein; bei der Vertragsgestaltung kommt es auf Details an.“

Zugang einer Kündigung per Einschreiben

Frau Dr. I. aus Erlangen

Ich habe eine onkologische Einzelpraxis und musste leider einer Mitarbeiterin frist­gerecht kündigen. Die Kündigung habe ich ihr auf dem Postweg zukommen lassen als Einwurf-Einschreiben. Die Mitarbeiterin bestreitet jetzt, dass ihr die Kündigung zugegangen sei. Was kann ich tun?

Herr Rothfuß:

„Wenn Ihnen der Einlieferungsbeleg und eine Kopie des vom Zusteller unterschriebenen Auslieferungsbelegs vorliegt, dann spricht nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Ihrer Mitarbeiterin die Kündigung auch zugegangen ist (so auch ganz aktuell LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2022, 1 Sa 159/21). Das LAG Schleswig-Holstein bestätigt insoweit nochmals die ständige Rechtsprechung. Dieser Anscheinsbeweis bedeutet, dass Ihre Mitarbeiterin Tatsachen vortragen und nachweisen müsste, um den über den Anscheinsbeweis als bewiesen vermuteten Zugang der Kündigung zu erschüttern.“

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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