Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Wir sind zwölf Ärztinnen und Ärzte und führen gemeinsam eine große Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Die Größe der BAG bringt es mit sich, dass viele organisatorische und administrative Aufgaben zu erfüllen sind. Unser „Senior“ möchte sich jetzt weitgehend aus dem ärztlichen Tagesgeschäft zurückziehen und sich primär um diese Aufgaben kümmern. Den unmittelbaren Patientenkontakt möchte er stark einschränken und nur noch wenige Privatpatienten freitagvormittags versorgen. Geht das?

Gewerbliche Infizierung einer BAG

Frau Dr. G. aus Hannover

Wir sind zwölf Ärztinnen und Ärzte und führen gemeinsam eine große Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Die Größe der BAG bringt es mit sich, dass viele organisatorische und administrative Aufgaben zu erfüllen sind. Unser „Senior“ möchte sich jetzt weitgehend aus dem ärztlichen Tagesgeschäft zurückziehen und sich primär um diese Aufgaben kümmern. Den unmittelbaren Patientenkontakt möchte er stark einschränken und nur noch wenige Privatpatienten freitagvormittags versorgen. Geht das?

Herr Rothfuß:

„Wenn ich einmal davon ausgehe, dass Ihr „Senior“ zugelassener Vertrags­arzt ist, können Sie Ihre BAG schon deshalb so nicht organisieren, weil auch der „Senior“ seinen Versorgungsauftrag regelgerecht erfüllen muss. Es kann aber noch ein ganz anderes Problem auftreten: Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.09.2021 (Az. 4 K 1270/19) kann ein ärztlicher BAG-Partner, der überwiegend administrative Tätigkeiten ausübt, bewirken, dass die BAG in Gänze gewerbesteuerpflichtig wird. Zwar sei eine gewisse Arbeitsteilung oder „Teamarbeit“ unschädlich. Notwendig sei aber, dass jeder BAG-Gesellschafter sich als Arzt an der „Teamarbeit“ im „arzttypischen Heilbereich“ beteiligt. Wenn ein Gesellschafter aber fast nur kaufmännische Managementaufgaben übernehme, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, was die gesamte BAG mit Gewerbesteuer „infiziere“. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.“

Vakanzvertretung durch zuvor Angestellte

Herr Dr. V. aus Bielefeld

Ich betreibe ein größeres MVZ mit mehreren angestellten Ärztinnen und Ärzten. Die Größe des MVZ bringt auch eine gewisse Fluktuation mit sich. Aktuell hat eine Ärztin, die im Anrechnungsfaktor (AF) 0,5 angestellt ist, fristgerecht gekündigt. Da es mir bislang nicht gelungen ist, eine nahtlose Nachbesetzung sicher­zustellen, hat die Ärztin angeboten, die vakante 0,5-Arztstelle zu vertreten. Ich bin allerdings nicht sicher, ob das geht. Können Sie mir das sagen?

Herr Rothfuß:

„Nach § 32b Abs. 6 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) kann eine vakante Arztstelle bis zu sechs Monate vertreten werden. In Ihrem Fall könnte die Vertretung deshalb riskant sein, weil die vormals angestellte Ärztin die Vertretung übernehmen soll, demnach also Personenidentität besteht. Das SG Marburg (Urt. v. 19.01.2022, 
S 17 KA 346/19) hielt aber auch in einem solchen Fall die Vertretung für zulässig, mit einer aus meiner Sicht überzeugenden Begründung. Der Sinn und Zweck der Regelung zur Vertretungsmöglichkeit einer vakanten Arztstelle sei die Kontinuität der Patientenversorgung, dieser Zweck würde auch dann erreicht, wenn die bisher angestellte Ärztin die Vertretung übernimmt.“

Patientendokumentation tabu

Herr Dr. T. aus Augsburg

Ich bin Hausarzt und führe eine Praxis in einer mittelgroßen Stadt in Bayern. Ich muss auch regelmäßig Betäubungsmittel verordnen. Infolge einer in einer Apotheke durchgeführten Kontrolle schrieb mich die Aufsichtsbehörde an und fordert mich auf, ihr neben den von mir ausgestellten BtM-Rezepten auch die zugehörigen Patientendokumentationen vollständig zu überlassen. Ich habe ein ungutes Gefühl dabei; muss ich der Aufforderung tatsächlich Folge leisten?

Herr Rothfuß: „Die Rezepte müssen Sie vorlegen, die Patientendokumentationen aber auf keinen Fall. Das hat jüngst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 10.03.2022, Az. 3 C 1.21) in einem ganz ähnlichen Fall entschieden. Dort argumentierte die Aufsichtsbehörde, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ausgestellten BtM-Rezepte nur nach Einsichtnahme in die zugehörige Patientenakte möglich sei. Dieser Argumentation schloss sich der Bayrische VGH im Berufungsverfahren an, nachdem das VG München in erster Instanz dem dort betroffenen Arzt noch Recht gegeben hatte. Das BVerwG in Leipzig hob die Entscheidung des Bayrischen VGH auf; § 22 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erlaube zwar die Einsicht in die Unterlagen über den BtM-Verkehr, dies erfasse aber nicht Patientenakten. Dafür sei eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Überwachungsmaßnahmen erforderlich.“

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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