Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Aktuelle Fragen aus der Rechtspraxis u.a. zur Ausschlussfrist für Plausibilitätsprüfungen und zur Bescheinigung der Arbeits­unfähigkeit bei Fernbehandlung.

 

Ausschlussfrist für Plausibilitätsprüfungen

Frau Dr. B. aus Berlin:

„Hinsichtlich meiner Abrechnung für die Quartale 1 bis 4/2016, wurde eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Ich habe die Quartals- und Tageszeitprofile überschritten. Der Plausibilitätsausschuss hat einen Honorarbescheid im Januar 2019 erlassen und fordert 10.000 € von mir. Ich habe dagegen Widerspruch und jetzt Klage eingereicht. Ein Kollege brachte mich auf die Idee, ich könnte mich auf die zweijährige Ausschlussfrist berufen, die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt wurde. Sehen Sie darin eine Erfolgschance?“ 

Frau Schannath:

„Leider nein, denn das Sozialgericht Dresden hat am 21.11.2019 (Az.: S 25 KA 147/19 ER) entschieden, dass die Ausschlussfrist von zwei Jahren für den Erlass eines Richtigstellungsbescheids, nicht für Honorarrückforderungen gilt, bei denen der Ausgangsbescheid noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des TSVG am 11.05.2019 bekannt gegeben wurde. Für solche Honorarrückforderungsbescheide gilt noch die alte Ausschlussfrist von vier Jahren. Sie können sich daher nicht auf die zweijährige Ausschlussfrist berufen.“ 

Fragen an die ExpertinHaben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des Virchowbundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Bescheinigung der Arbeits­unfähigkeit bei Fernbehandlung

Frau Dr. P. aus Wiesbaden:

„Ich habe von einem Kollegen gehört, dass ein Gericht entschieden hätte, dass es unzulässig sei, einem Patienten im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nach den Bestimmungen der Berufsordnung in meiner Ärztekammer jedoch zulässig. Hat der Kollege recht?“

Frau Schannath:

„Das Landgericht Hamburg hatte am 20.08.2019 (Az.: 406 HKO 56/19) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit des Ausstellens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen einer Fernbehandlung zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht diese Vorgehensweise unabhängig von dem geändertem § 7 Berufsordnung grundsätzlich den Vorgaben der Berufsordnung. Denn in § 25 Berufsordnung heißt es, dass bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ­seine ärztliche Überzeugung auszusprechen habe. Dies erfordere einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient. Der Kollege hat also recht.“

Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Aus­zubildenden

Frau Dr. Z. aus Anzing:

„Meine volljährige Auszubildende im dritten Lehrjahr hat mir erzählt, dass es Änderungen hinsichtlich der Vorgaben zur Berufsbildung gäbe. Sie müsste nach einem Schultag nicht mehr in der Praxis arbeiten und auch nicht an dem Tag vor ihrer schriftlichen Prüfung. Stimmt das?“

Frau Schannath:

„Ja, das Berufsbildungsgesetz wurde zum 01.01.2020 geändert. Danach sind nun auch erwachsene Auszubildende an einem Nachmittag pro Woche im Anschluss an einen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtstunden freizustellen. Diese Regelung galt bisher nur für minderjährige Auszubildende. Dieser Tag wird als voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Außerdem müssen Sie nunmehr auch volljährige Auszubildende am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freistellen. Eine weitere Änderung betrifft die Teilzeitausbildung, für die ein berechtigtes Interesse nicht mehr belegt werden muss. Die Kürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit darf aber nicht mehr als 50 % betragen, der Unterricht in der Schule bleibt davon unberührt. “

Andrea Schannath

Justiziarin des Virchowbundes

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