Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Aktuelle Fragen aus der Rechtspraxis u.a. zu einer fristlosen Kündigung wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl sowie zur Entfernungspauschale.

Fristlose Kündigung wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl 

Frau Dr. M. aus Magdeburg:

„Wie sich bei einer Überprüfung herausgestellt hat, hat eine Mitarbeiterin über Jahre zu viele Überstunden aufgeschrieben. Als ich sie zur Rede gestellt habe, rechtfertigte sie ihr Verhalten damit, dass sie keine Zuschläge für Arbeiten am Samstag erhalte. Kann ich die Mitarbeiterin fristlos kündigen?“ 

Frau Schannath:

„Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.12.2018 (Az.: 2 AZR 370/18) entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden angibt. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Zuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Das BAG hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gewichtiger, als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.“

fragen an die ExpertinHaben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des Virchowbundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Reparatur von Steckdosen unterfällt Kleinreparaturklausel

Herr Dr. K. aus Traunstein:

„Ich habe immer wieder Ärger mit dem Vermieter meiner Praxisräume hinsichtlich von Reparaturen. Aktuell muss eine Steckdose und die Dichtung am Abflussrohr der Patienten­toilette erneuert werden. Mein Vermieter verweist insofern auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel und ist der Ansicht, dass ich die Reparaturen selbst zahlen muss. Ist das richtig?“

Frau Schannath:

„Nach dem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte vom 05.02.2020 (Az.: 15 C 256/19) unterfällt die Reparatur von Steckdosen der Kleinreparaturklausel. Dies gilt aber nicht für die Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette. Denn diese Reparatur zählt nicht mehr als Kleinreparatur. Ein Mieter wirke nicht unmittelbar auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette ein. Anders ist es bei der Steckdose. Diese unterliege dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters. Sie müssen also nur deren Reparatur zahlen.“

Entfernungspauschale von 0,30 € gilt nur für Hin- und Rückweg

Herr Dr. P. aus Waldkirchen:

„Ich arbeite am Mittwoch nachmittags und Donnerstag vormittags in einem Krankenhaus als Angestellter in 100 km Entfernung. Damit ich nicht so viel fahren muss, übernachte ich von Mittwoch auf Donnerstag im Krankenhaus. Kann ich sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend machen?“

Frau Schannath:

„Leider nein, der Bundesfinanzhof hat am 12.02.2020 (Az.: VI R 42/17) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer bei der Steuer­erklärung die volle Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann anrechnen lassen kann, wenn er tatsächlich beide Wege zurückgelegt hat. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen.“ 

► Stand: August 2020

Andrea Schannath

Justiziarin des Virchowbundes

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