Freistellung der Auszubildenden von Praxis und Berufsschule

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, für was und insbesondere in welchem Umfang Auszubildende in der Praxis freigestellt werden müssen. Aber es kann auch das Problem auftauchen, dass die Auszubildenden von dem Besuch der Berufsschule freigestellt werden müssen. All diese Fragen wollen wir im Nachfolgenden beantworten.

Die Freistellung von Auszubildenden ist in §15 Berufsbildungsgesetz geregelt, der wie folgt lautet:
„Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Aus­bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.“
Der Praxisinhaber muss dem Auszubildenden die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren, darf ihn also während dieser Zeit nicht beschäftigen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen.

Freistellung minderjähriger Auszubildender für die Berufsschule:

Durch das Jugendarbeitsschutz­gesetz ist der Praxisinhaber in folgenden drei Fällen verpflichtet, Minderjährige zum Besuch der Berufsschule freizustellen, darf sie also aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht beschäftigen:
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf ein minderjähriger Auszubildender nicht beschäftigt werden. Beginnt der Unterricht also um oder nach 9 Uhr, kann der Praxisinhaber grundsätzlich verlangen, dass der Jugendliche vor Beginn der Berufsschule in der Praxis arbeitet.

An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf der Minderjährige einmal in der Woche nicht beschäftigt werden. Bei z. B. 12 Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs Unterrichtsstunden kann der Praxisinhaber an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr des Azubis in die Praxis fordern. Der Praxisinhaber kann diesen Tag bestimmen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Minderjährige nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind aber zulässig.

Die Unterrichtszeit ist zwar ­keine Arbeitszeit, sie wird aber nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet ebenso wie die Pausen und Wegzeiten zwischen Praxis und Berufsschule. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies ist aber nur einmal in der Woche vorgeschrieben. Weitere Schultage werden dann mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zzgl. Pausen und Wegzeit angerechnet.

Freistellung volljähriger Auszubildender für die Berufsschule

Das Beschäftigungsverbot und damit die Freistellungspflicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und berufsschulpflichtig sind.
Dagegen ist die Beschäftigung in der Praxis nach der Berufs­schule für erwachsene Auszubildende grundsätzlich zulässig, da für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr gilt. Auch ein Blockunterricht, der mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beansprucht, schließt eine Beschäftigung erwachsener Auszubildender in der Praxis nicht aus.
Auch bei Erwachsenen sind die Berufsschulzeiten inklusive Pausen und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Praxis auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt auf die betriebsübliche Arbeitszeit, soweit sie sich mit den Berufsschulzeiten überschneidet.

Bitte beachten Sie aber, dass die höchstzulässige Beschäftigungszeit werktäglich acht Stunden beträgt und nur ausnahmsweise auf zehn Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Freistellung gegen Prüfungen

Praxisinhaber müssen ihre Auszubildenden freistellen, wenn sie an Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen teilnehmen. Die Zeit der Freistellung gehört zur Arbeitszeit und die Ausbildungsvergütung muss fortgezahlt werden.

Die Freistellung gilt grundsätzlich nur für den tatsächlichen Zeitraum der Prüfung. Vor oder nach der jeweiligen Prüfung können Auszubildende beschäftigt werden.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten wiederum Sonderbestimmungen. Sie müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden. Arbeitstag ist jeder Tag der Woche, an dem im Betrieb gearbeitet wird. Die Freistellung ist auch am Tag vor einer Wiederholungsprüfung zu gewähren. Findet der schriftliche Teil der Abschlussprüfung an mehreren Tagen, z.B. an einem Dienstag und einem Donnerstag, statt, so ist der jugendliche Auszubildende nur am Montag freizustellen. Vor anderen Prüfungsteilen, z.B. der mündlichen Prüfung, ist eine Freistellung nicht zwingend.
Unabhängig von gesetzlichen Regelungen empfehlen wir aber, alle Azubis am Tag der Prüfung komplett von der Arbeit freizustellen und ihnen am Tag vor der Prüfung, sofern sie nicht freigestellt werden müssen, Urlaub zu gewähren.

Freistellung für Bewerbungsgespräche

Auszubildende haben genau wie andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung für Bewerbungsgespräche und für Termine bei der Arbeitsagentur oder für Eignungsuntersuchungen. Das gilt zum einen, wenn das Ausbildungsverhältnis gekündigt wurde – unabhängig von wem – , zum anderen aber auch, wenn es sich um ein von Anfang an befristetes Ausbildungsverhältnis handelt. Der Auszubildende muss auch keinen Urlaub nehmen, sondern die Bewerbungstage sind zusätzlich zu seinem Jahresurlaub „frei“. Allerdings muss der Auszubildende die Bewerbungstage ausdrücklich „verlangen“, er darf also nicht einfach unangekündigt der Arbeit fernbleiben. Die Zeit des Bewerbungsgespräches muss wie Arbeitszeit bezahlt werden.

Freistellung von der Berufs­schule wegen Urlaub

Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz soll Azubis Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. Für Praxisferien außerhalb der Schulferien können sie aber abhängig von den landesrechtlichen Schulbestimmungen von der Schulpflicht befreit werden. Besucht der Azubi während der Praxisferien die Berufsschule, muss ihm für jeden Tag ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden.

ServiceBei individuellen Fragen zu diesem, aber auch allen anderen beruflichen Themen, können sich Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes an die
Justiziarin Frau Andrea Schannath wenden:
Chausseestraße 119 b, 10115 Berlin,
Fon: (030) 28 87 74-125,
Fax: (030) 28 87 74-115;
E-Mail: andrea.schannath@nav-virchowbund.de

Freistellung von der Berufsschule wegen Krankheit oder unvorhersehbaren zwingenden Gründen

Diesbezüglich gelten wiederum die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. In der Regel besteht für den aus zwingenden Gründen, z. B. Krankheit, am Schulbesuch verhinderten Azubi die Pflicht, dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist in der Regel spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Unter gewissen Umständen, wie bei häufigen Krankheitszeiten, kann auch ein ärztliches oder sogar amtsärztliches Attest vorgelegt werden müssen.

Freistellung von der Berufs­schule wegen Ereignissen der Praxis

Grundsätzlich ist es möglich, dass die Berufsschule den Azubi aufgrund praxisbezogener Ereignisse von der Schulpflicht freistellt. Dies aber nur, wenn die Ausbildungspraxis hierzu einen schriftlichen Antrag stellt, aus dem die Unabwendbarkeit der Freistellung ersichtlich ist. Vorhersehbare Arbeiten, wie z. B. die Quartalsabrechnung, sind in der Regel kein Grund für eine Freistellung. Dringend warnen müssen wir Sie vor einer eigenmächtigen Freistellung ohne Zustimmung der Schule. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz darstellen und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Freistellung von der Berufs­schule aufgrund landes­rechtlicher Regelungen

Nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation von Schulen können Auszubildende des Weiteren im Einzelfall aus besonderen Gründen auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung der Praxis von der Berufsschule freigestellt werden. Dies können ganz unterschiedliche Gründe sein wie z. B. Eheschließung, Wohnungswechsel, Heilkuren oder Teilnahme an Sitzungen des Betriebs. Bitte informieren Sie sich über die in Ihrem Bundesland geltenden Bestimmungen.

Justiziarin Andrea Schannath

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