Fünf Aspekte, die Sie bei der Praxisabgabe beachten sollten

So vielfältig wie die Möglichkeiten der Tätigkeit in Niederlassung sind, so vielfältig und individuell sind auch die Möglichkeiten, die Tätigkeit in Niederlassung zu beenden und seine Praxis abzugeben.

Im Vorfeld der Praxisabgabe sollte man sich mit einigen Fragestellungen befassen, beispielsweise mit den zulassungsrechtlichen Regelungen der Praxisnachfolge oder der Nachfolgersuche (s. Infokasten). Anhand von diesen ersten Aspekten wird klar, dass eine sorgfältige und bestenfalls langfristige Planung angezeigt ist. In jedem Fall ist es dringend angeraten, sämtliche Aspekte einer Praxisabgabe schriftlich in Form eines Praxisabgabevertrags zu vereinbaren. Unter anderem sind hierbei die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:

1. Zeitpunkt festlegen

Der Zeitpunkt für die Beendigung der Tätigkeit in Niederlassung sollte – auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte – wenn möglich geplant und sodann festgelegt und konkret vereinbart werden. Insbesondere dann, wenn es sich um ein sogenanntes Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren handelt, ist es einerseits wichtig, nach Abschluss der Planung dieses auch rechtzeitig zu beantragen, da die Dauer solcher Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen mit sechs bis neun Monaten angegeben wird. Andererseits ist es dringend angeraten, den Abgabezeitpunkt sowie die Wirksamkeit des Vertragsschlusses generell an sogenannte aufschiebende Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise eben an eine antragsgemäße Entscheidung durch den zuständigen Zulassungsausschuss im Rahmen eines erforderlichen Nachbesetzungsverfahrens.

Weichen StellenZahlreiche, anfängliche Fragestellungen, welche eine Weichenstellung für das geplante Vorgehen sein können, sind entscheidend: 

Ist man in Einzelpraxis oder im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als Mitgesellschafterin oder Mitgesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft tätig? 

Verfügt man bereits über potenzielle Nachfolgekandidatinnen oder -kandidaten in Form von möglicherweise schon angestellten Kolleginnen und Kollegen oder Weiter­bildungsassistentinnen und -assistenten, die an einer Übernahme interessiert sind?

Begibt man sich in Form der KV-Börsen oder über Zeitungsannoncen erstmals auf die Suche nach potenziellen Praxisnachfolgerinnen und -nachfolgern? 

Hat man bereits Vorstellungen über die Höhe eines Kaufpreises? 

Wie stellt sich das zulassungsrechtliche Nachbesetzungsverfahren dar – bestehen für meine Fachrichtung Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich oder ist dieser für meine Fachrichtung geöffnet? 

2. Kaufpreiszahlung absichern?

Die Höhe des Kaufpreises ist für viele potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger ein entscheidendes Kriterium. Viele unterschiedlichste Aspekte spielen für die Höhe des zu erzielenden Kauf­preises eine Rolle und häufig werden zur Kaufpreisfindung sogenannte Praxiswertgutachten in Auftrag gegeben. Wenn man sich mit einer Übernehmerin oder einem Übernehmer auf einen Kaufpreis geeinigt hat, so ist selbstverständlich auch dies vertraglich zu fixieren. Die tatsächliche Kaufpreiszahlung sollte dann im Interesse des Abgebenden auch abgesichert werden. Eine oftmals verwendete Finanzierungsbestätigung ist hierfür jedoch nicht ausreichend, angeraten ist insoweit beispielsweise die Beibringung einer Bankbürgschaft. Hierbei verbürgt sich die finanzierende Bank des Käufers für die Kaufpreiszahlung, sodass man als Abgeberin oder Abgeber auch für den – sicherlich eher seltenen – Fall der Nichtzahlung durch die Käuferin oder den Käufer eine Sicherheit hat. Zahlt die Erwerberin oder der Erwerber nämlich nicht, obschon die vertraglichen Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erfüllt sind, kann die Abgeberin oder der Abgeber den Anspruch unmittelbar beim Bürgen, das heißt der Bank, geltend machen. Liegt hingegen nur eine Finanzierungsbestätigung vor, so müsste die Erwerberin oder der Erwerber, um den Kaufpreiszahlungsanspruch geltend zu machen, zunächst den oftmals langwierigen Klageweg bestreiten, um einen vollstreckbaren Titel gegen die Erwerberin oder den Erwerber zu erlangen.

3. Überleitung des Mietverhältnisses

Häufig sind die Praxisräumlichkeiten angemietet, worüber ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden sein sollte. Für eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ist oftmals die Fortführung der Praxis am bisherigen Standort entscheidend und von großem Interesse – ebenso, wie es für die Abgeberin oder den Abgeber bei Beendigung der Tätigkeit wichtig ist, dann auch aus den Pflichten des Mietverhältnisses (Mietzahlung, Instandhaltungspflichten, etc.) entlassen zu werden. Häufig ist im bestehenden Mietvertrag bereits geregelt, dass dem Eintritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in den bestehenden Mietvertrag seitens der Vermieterin oder des Vermieters zugestimmt wird, sofern dem Eintritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Ist eine solche Regelung im Mietvertrag nicht bereits vorhanden, so ist für die Übernahme des Mietverhältnisses durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters einzuholen, was mit Blick auf das Schriftformerfordernis für Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, ebenfalls schriftlich erfolgen sollte.
Erfolgt eine Praxisabgabe dagegen dergestalt, dass diese von der Erwerberin oder dem Erwerber an einem anderen Standort fortgeführt wird, so ist diese Verlegung natürlich einerseits entsprechend beim zuständigen Zulassungsausschuss durch die Übernehmerin oder den Übernehmer zu beantragen; andererseits sollte die Abgeberin oder der Abgeber auf die rechtzeitige Kündigung des Mietverhältnisses achten, um nicht nach der Praxisabgabe noch den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nachkommen zu müssen. 

4. Mitnahme des Personals

Auch für das beschäftigte Personal bedeutet die Praxisabgabe und damit das Ausscheiden der bisherigen Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers eine große Veränderung. In aller Regel handelt es sich bei einer Praxisabgabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger um einen sogenannten Betriebsübergang im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass die Praxisnachfolgerin oder der Praxisnachfolger in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und diese fortführt. Insofern ist es von Relevanz, dass die Abgeberin oder der Abgeber der Erwerberin oder dem Erwerber alle vorhandenen Anstellungsverhältnisse offenlegt, das heißt auch solche von Mitarbeitenden, die sich aktuell in Elternzeit befinden. Die Übernehmerin oder der Übernehmer kann sich also nicht aussuchen, ob bzw. in welche Anstellungsverhältnisse sie bzw. er eintreten möchte, denn eine Kündigung aufgrund dieses Betriebsübergangs ist weder durch die Abgeberin oder den Abgeber, noch die Übernehmerin oder den Übernehmer als neuer Arbeitgeberin oder neuen Arbeitgeber zulässig (wenngleich eine Kündigung aus anderen Gründen möglich bleibt). Die Mitarbeitenden sind über den Praxisübergang rechtzeitig und schriftlich (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, § 613a Abs. 5 BGB) zu informieren. 

Rechtzeitig bedeutet sinnvollerweise aber erst dann, wenn sich Abgebende und Übernehmende vertraglich einig geworden sind. Gleichwohl sollte die Information aber auch so frühzeitig erfolgen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts, welches die Mitarbeitenden innerhalb eines Monats ab Zugang der entsprechenden Unterrichtung haben, vor dem Datum der Praxisübergabe liegt.  

5. Übergabe der Patientenkartei

Die Übergabe der Patientenkartei an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ist ohne die Zustimmung der jeweiligen Patientin oder des Patienten schlicht unzulässig. Dem Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und den datenschutzrechtlichen Vorgaben muss zwingend Rechnung getragen werden. Die Kartei – unabhängig davon, ob diese in Papierform oder EDV-basiert geführt wird – ist daher geschützt gegen den Zugriff unbefugter Dritter im Wege eines Verwahrungsverhältnisses an den Übernehmenden zu übergeben. Dieser sollte sodann im Rahmen des Praxisabgabevertrags dazu verpflichtet werden, nur dann auf die jeweilige Kartei zuzugreifen, wenn die betreffende Patientin oder der betreffende Patient hiermit sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Nur dann darf sie bzw. er den betreffenden Teil der Kartei entnehmen und in seine neu beginnende Patientenkartei überführen. Erst zu diesem Zeitpunk                                                                                          t geht das Eigentum an der Kartei auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger über. Gleichwohl sollte auch vereinbart werden, dass der Abgeberin oder dem Abgeber im Falle berechtigter Interessen (beispielsweise zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen oder Regressforderungen oder auch bei offenen Honorarforderungen) ein Recht auf Rückforderung der Unterlagen zusteht.

Fazit

Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine nicht abschließende Darstellung zu berücksichtigender Aspekte rund um die Planung der Praxisabgabe. Wenngleich bekanntlich zahlreiche Mustervertragsvorlagen im Internet kursieren, empfiehlt sich eine frühzeitige und individuelle Beratung und Gestaltung des eigenen Praxisabgabevertrags, um Besonderheiten, Fallstricke und Risiken adäquat abbilden zu können.

Veronika Poulheim
Rechtsanwältin, Fach­anwältin für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
0221 34066960
v.poulheim@kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung