Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Wahltarife mit Extras anbieten

Eine private Krankenversicherung wollte einer gesetzlichen Kasse das Werben mit Wahltarifen verbieten. Sie hat recht bekommen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen (GKV) das Bewerben und Anbieten von Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie Auslandskrankenschutz unterlassen müssen, wenn sie damit ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

► Urteil vom 30.07.2019, B 1 KR 34/18 R

Eine Aufnahme der Leistungen in die eigene Satzung hilft ihnen dabei auch nicht.

Die klagende private Krankenversicherung kann sich auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen in Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) haben für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung drittschützenden Charakter. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen zusätzlichen freiwilligen Leistungen sind abschließend aufgeführt. Damit sind die privaten Krankenversicherungen vor anderen nicht autorisierten Marktzutritten geschützt.

Das bedeutet das Urteil

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermöglicht nicht automatisch, dass die GKV den Leistungskatalog ausdehnen darf. „Das Gesetz erlaubt lediglich einen Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell vorgesehen“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.

Tim Müller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

Quelle: Ecovis

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