Streit ums Erbe vorbeugen

Bei umfangreichen Nachlässen ist eine Testamentsvollstreckung ratsam. Doch was Erbstreitigkeiten verhindern soll, kann genau das Gegenteil bewirken. Eine sorgfältige Ausgestaltung aller Regelungen ist Pflicht, gerade bei Praxisinhabern.

Nicht selten fangen mit einer Erbschaft die Probleme erst an. Wenn es mehr als einen Erben gibt, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Dann müssen alle Erben gemeinsam über jeden einzelnen Nachlasswert entscheiden. Stellt sich nur ein Erbe quer, werden wichtige Entscheidungen verzögert oder blockiert. Oft kommt es zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen. Besonders groß ist das Konfliktpotenzial bei umfangreichen Nachlässen mit Immobilien-, Betriebs- oder Auslandsvermögen. Dies ist heutzutage häufig der Fall, da die Wirtschaftswunder-Generation große Vermögenswerte an ihre Erben weitergibt.  

Immer mehr Erblasser bauen vor und verfügen in ihrem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung. Der Vollstrecker agiert als verlängerter Arm des Erblassers und nimmt den Nachlass anstelle der Erben in Besitz. Nach Schätzungen der Kanzlei BKL entscheidet sich bei umfangreichen Nachlässen rund die Hälfte der Erblasser für eine Testamentsvollstreckung, Tendenz stark steigend. Besonders groß ist der Handlungsbedarf bei Firmeninhabern. Sie müssen ihren letzten Willen gründlich gestalten. Zählt Betriebsvermögen zum Erbe, droht ohne Testamentsvollstreckung Chaos oder sogar die Zerschlagung des Betriebs.

Familienfrieden im Blick

Der Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorgaben des Erblassers und stellt sicher, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Er bemüht sich, die Interessen aller im Testament Bedachten zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Als Treuhänder, Berater und Moderator kann der Testamentsvollstrecker in vielen Fällen den Familienfrieden wahren. Dazu ist er mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und trifft alle Entscheidungen rund um das Erbe. Die eigentlichen Erben dürfen bis auf weiteres nicht über den Nachlass verfügen.

Ein Testamentsvollstrecker schmeckt lange nicht jedem Erben. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Dauervollstreckung. Erben müssen dann unter Umständen jahrzehntelang akzeptieren, dass ein Dritter den Nachlass verwaltet. Auf diese Variante der Testamentsvollstreckung greifen gerne Firmeninhaber mit jungen Nachkommen zurück. Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Erben sollen das Zepter erst übernehmen, wenn sie den unternehmerischen Herausforderungen auch gewachsen sind.

Als kurzfristige Variante kommt die sogenannte Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Hierbei ist der Vollstrecker für die Sicherung des Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufteilung des Erbes verantwortlich. Der Erblasser kann damit eine friedliche Abwicklung erleichtern. Durch eine Teilungsanordnung kann er einige Vermögensgegenstände bestimmten Erben zuweisen.

Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute

Viele Erblasser beauftragen eine Person ihres Vertrauens mit dem Amt des Testamentsvollstreckers. Doch häufig sind die Kandidaten im gleichen Alter wie der Erblasser. Die Gefahr: Der Vollstrecker verstirbt schon vor seiner Amtsführung oder ist krankheitsbedingt daran gehindert. Deshalb sollten Erblasser sicherheitshalber eine Ersatzperson benennen. Die Wahl eines Miterben als Testamentsvollstrecker kann problematisch sein. Schnell kommt es zu Missstimmungen in der Erbengemeinschaft. Schließlich fürchten die Miterben, dass der Vollstrecker nicht neutral agiert.

Eine praktikable Alternative ist die Testamentsvollstreckung durch Banken und Sparkassen. Immer mehr Institute bauen spezialisierte Abteilungen mit geschulten Mitarbeitern auf. Wer ein Institut zum Testamentsvollstrecker beruft, umgeht von vornherein dessen Todesfallrisiko. Schließlich sind juristische Personen „unsterblich“, solange sie nicht insolvent gehen.

So schützen Sie sich vor hohen Provisionen

Banker sind nicht nur mit der persönlichen Vermögenssituation vertraut, sondern auch fachlich prädestiniert, das Nachlassvermögen sinnvoll anzulegen. Vor übereifrigen Bankern und überbordenden Provisionen kann man sich schützen. Erblasser können testamentarisch genau festlegen, welche Art von Vermögensanlagen und Transaktionen gewünscht sind. Idealerweise sind die Banker nicht nur mit dem Erblasser, sondern auch mit den Erben persönlich vertraut. Dies erleichtert die spätere Amtsführung.

Das ist vor dem Bankgespräch zu tun

Vor dem Bankgespräch sollten Erblasser mit einem Anwalt klären, in welchem Umfang eine Testamentsvollstreckung ratsam ist und wie die persönlichen Vorstellungen am besten umgesetzt werden können. So gewinnt der Erblasser ein klares Anforderungsprofil, um mit der Bank über Art und Umfang der Testamentsvollstreckung zu sprechen.

Keine Angriffspunkte bieten

Die Machtfülle des Vollstreckers ist einigen Erben ein Dorn im Auge. Unklare oder lückenhafte Regelungen können den Streit weiter anheizen. Umso wichtiger ist es, alle Verfügungen mit Weitsicht zu treffen und die Amtsführung des Vollstreckers präzise auszugestalten. Nur so kann er seine Rolle optimal ausfüllen und störungsfrei arbeiten.
Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zur Weitsicht. Viele Regelungen sind streitanfällig und erfordern eine Nachbesserung. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, bestehende Verfügungen auf den Prüfstand zu stellen und neue sehr gründlich auszuarbeiten.

Eine Testamentsvollstreckung lässt sich unterschiedlich regeln. So können Erblasser passgenaue Regelungen für ihre individuellen Lebensumstände treffen. Gleichzeitig sollten Erblasser eine Testamentsvollstreckung sorgfältig und nur mit anwaltlicher Hilfe verfassen (siehe Infokasten). So kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nehmen und viele Konflikte unter den Erben von vorneherein unterbinden.

Checkliste: Klare Verhältnisse schaffenAufgaben festlegen: Je nach Zielsetzung des Erblassers kann sich der Testamentsvollstrecker allein um die Nachlassabwicklung kümmern (Abwicklungs­vollstreckung) oder zudem die Verwaltung des Nachlasses übernehmen (Dauervollstreckung). Wichtig ist, alle Aufgaben klar und eindeutig zu definieren.

Befugnisse präzisieren: Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers lassen sich individuell erweitern oder einschränken. Dies ist vor allem bei der Dauertestamentsvollstreckung dringend erforderlich, da Gerichte den gesetzlichen Handlungsspielraum des Vollstreckers sehr unterschiedlich auslegen.

Person bestimmen: Es ist nicht immer leicht, eine passende Person für das Amt des Testamentsvollstreckers zu finden. Eine interessante Option ist die Testamentsvollstreckung durch juristische Personen. Hierzu zählen insbesondere Banken und Sparkassen, die eine kompetente Vermögenssorge sicherstellen können.

Vergütung klären: Ohne Regelung hat der Vollstrecker Anrecht auf eine „angemessene Vergütung“. Doch was „angemessen“ ist, hat der Gesetzgeber offen­gelassen. Erblasser sollten das Honorar testamentarisch festschreiben. Denkbar sind etwa ein Pauschalbetrag, Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil vom brutto Nachlasswert oder jährlichen Ertrag.

Wenn im Testament nichts Anderweitiges steht, gilt eine wertabhängige Vergütung vom Nachlasswert. Als angemessen gelten die Empfehlungen des Deutschen ­Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (neue Rheinische Tabelle). Die Vergütung des Testamentsvollstreckers beträgt zwischen 1,5 % und 4 % des Nachlasswertes. Je höher der Nachlasswert ist, desto geringer ist die Vergütung.

Andreas Otto Kühne
Rechtsanwalt, Fach­anwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Seine besondere Expertise in Fragen des nationalen und internationalen Erbrechts gibt er als Autor und Dozent weiter.

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