Welche Rechte haben Arbeitnehmende zwischen Heiligabend und Silvester?

Während viele gemütlich Weihnachten und Silvester feiern, müssen viele Berufsgruppen wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende, Polizei und Feuerwehr oder Taxifahrerinnen und Taxifahrer arbeiten. Welche Rechte gelten für Arbeitnehmer zwischen den Jahren?

Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten oder Silvester

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage, daher hängt es lediglich vom Wohlwollen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ab, ob die Tage frei sind oder ein halber oder ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Im Arbeitszeitgesetz sind 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Sicherheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein.

Mit dem Homeoffice auf Weihnachtsbesuch?

Homeoffice bedeutet nicht unbedingt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von überall aus arbeiten dürfen. Angestellte, die ihr heimisches Büro über die Weihnachtstage verlegen möchten, um z. B. mit der Familie zu feiern, sollten dies mit der Chefin oder dem Chef abstimmen. Wer hingegen mobil arbeitet und eine entsprechende Regelung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getroffen hat, kann örtlich vollkommen ungebunden arbeiten, da die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nur die Technik stellt, die für die Arbeit benötigt wird.

Das gilt für Minijobbende

Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch Minijobberinnen und -jobber in der Regel an gesetzlichen Feiertagen frei. Auch der Lohn wird dann in Form der sogenannten Feiertagsvergütung wie bei normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weitergezahlt. Allerdings ist es in der Praxis oft anders. Dann verlangen einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dass 520-€-Jobber, die ohnehin nur wenige Stunden im Monat arbeiten, die Arbeitszeit nachholen, die durch Feiertage verloren geht. Es wird hier zu einem Blick in den Arbeitsvertrag oder den Dienstplan geraten: Wäre der Minijobbende an den Wochentagen, auf die die Weihnachtsfeiertage fallen, ansonsten zur Arbeit verpflichtet, muss er am 25. und 26. Dezember nicht zum Dienst erscheinen.

Diensthandy bleibt während der Feiertage aus

Rein rechtlich ist niemand verpflichtet, Weihnachten ans Diensthandy zu gehen. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst übernommen haben. Führungskräfte können unter Umständen ebenfalls dazu verpflichtet sein. Alle anderen können ihr Diensthandy aber beruhigt ausschalten.

Recht auf Feiertagszuschläge

Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an Feiertagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeitenden ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die vertragliche oder tarifvertragliche – und dort kann dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt sein.

Das passende Gerichtsurteil

Sind Zuschläge für Feiertagsarbeit vorgesehen, fallen diese regelmäßig nur an gesetzlichen Feiertagen an. Geklagt hatte ein Anlagenfahrer und Monteur, welchem laut Tarifvertrag für Arbeiten an Feiertagen ein Zuschlag von 135 % pro Stunde zustand. Der Sonntagszuschlag betrug laut Tarifvertrag lediglich 25 %. Der Mann arbeitete an Oster- und Pfingstsonntag und hoffte auf den 135-%-Zuschlag. Da jedoch in dem betroffenen Bundesland diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind, erhielt er keinen Feiertagszuschlag (Bundesarbeitsgericht Az.: 10 AZR 347/10).

Zuschläge und Steuern

Personen, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen erhalten also einen Zuschlag. Es lohnt sich: Denn der Lohnzuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ist bis zu 150 % und an Silvester ab 14 Uhr bis zu 125 % des Grundlohnes von maximal 50 € pro Stunde steuerfrei.

Betriebsferien

Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers liegt, darf sie oder er Betriebsferien anordnen. Dabei sollte er auf zwei Dinge achten:

  1. Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden.
  2. Zweitens sollte sie oder er die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, darf die Chefin oder der Chef nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss dessen Zustimmung einholen.

Quelle: ARAG SE

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