8 Fakten zum steuerfreien Corona-Bonus

Personalführung in Corona-Zeiten. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise steuer- und sozialversicherungsfrei [1] bis zu 1.500 € gewähren. Die Möglichkeit für diese Corona-Sonderzahlung bietet der mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz neu eingeführte § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG). Was Praxisinhaber bei der Auszahlung des Corona-Bonus beachten sollten.

 

Besondere Herausforderungen oder Zusatzarbeiten, die die Praxismitarbeiter in der Corona-Krise bewältigen mussten, können Arbeitgeber mit dem Corona-Bonus finanziell würdigen oder zur Steuer-Optimierung nutzen. Gemäß § 3 Nr.11a EStG dürfen Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 in Form von Zuschüssen (Geld) oder Sachbezügen (z. B. Gutscheine) bis zu 1.500 € (Freibetrag) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

1. Personenkreis

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise gibt es keine Beschränkung auf systemrelevante Berufe oder Branchen. Jeder Arbeitgeber darf die Befreiungsvorschrift in Anspruch nehmen und alle Arbeitnehmer können davon in voller Höhe profitieren. Unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, kann der Bonus an Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber (zusätzlich zu den maximal 450 €) oder befristet angestellte Aushilfen geleistet werden. Die unmittelbare Betroffenheit der Mitarbeiter muss nicht geprüft werden. 

Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen müssen Auszahlung und Höhe des Bonus auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleich).

2. Freibetrag 1.500 €

Arbeitgeber dürfen auch einen höheren Bonus leisten. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist dieser aber nur bis 1.500 € (Freibetrag). Der übersteigende Betrag ist grundsätzlich steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig. 

Hat der Mitarbeiter mehrere Arbeitsverhältnisse, so kann der Höchstbetrag von 1.500 € für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden.

3. Zeitraum der Zahlung

Die Zahlung bzw. Übergabe des Corona-Bonus muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgen. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit kann nur in Anspruch genommen werden, sofern der Bonus zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie gewährt wird. Nur ab dem 01.03.2020 ist diese Voraussetzung gegeben. 


Hinweis

Vertragliche Vereinbarungen über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Pandemie getroffen wurden, können nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umgewandelt werden. 


Der Bonus kann in einem Betrag oder auch in Raten gezahlt werden. Am Jahresende ist auf die rechtzeitige Zahlung des Gesamtbetrags oder der letzten Rate bzw. die rechtzeitige Ausgabe der Sachzuwendung zu achten. 

4. Nachweis

Zur Dokumentation und Nachprüfbarkeit der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Leistungen genau im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. 

Bei einer Sachzuwendung sollte der Ausgabetag dokumentiert und vom jeweiligen Mitarbeiter mit der Unterschrift bestätigt werden. 
Aus vertraglichen Vereinbarungen (nach dem 01.03.2020) muss jeweils der Bezug zur Corona-Krise ersichtlich sein. 

5. Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Entscheidend ist dabei, was im Arbeitsvertrag oder einer sogenannten schriftlichen Nebenabrede vereinbart wurde. 

Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung scheidet aus. Der Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Sonderzahlung herabgesetzt oder statt einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt werden. 

6. Corona-Bonus anstelle anderer bisher freiwillig gezahlter Sonderzahlungen 

Statt einer schon bisher freiwillig gewährten Sonderzahlung, z. B. einer Erholungsbeihilfe, kann im begünstigten Zeitraum ein Corona-Bonus unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt werden. 

Gab es dazu aber bereits vor dem 01.03.2020 eine entsprechende vertragliche Regelung oder wurden die Mitarbeiter schon über die Zahlung (vor dem 01.03.2020) informiert, so ist eine Umwandlung ausgeschlossen.  

7.  Abgeltung von Überstunden

Haben die Arbeitnehmer bisher (vor dem 01.03.2020) keinen Auszahlungsanspruch von Überstunden, sondern nur auf Freizeitausgleich, so kann statt einer Vergütung der Überstunden der steuerfreie Corona-Bonus gemäß § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen aber im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichten bzw. es müssen Überstunden gekürzt werden. 

Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen fehlt hingegen der Bezug zur Corona-Pandemie. Sie können nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden. 

8.  Arbeitnehmer in Kurzarbeit

Anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld kann auch eine steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Nr. 11a EStG gezahlt werden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen muss aber wieder ersichtlich sein, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt.


Hintergrund

Bereits mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 09.04.2020 wurde die Möglichkeit des steuerfreien Corona-Bonus im Erlassweg mit Verweis auf die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG eröffnet. In der Fachwelt bestanden aber Zweifel, ob diese Vorschrift tatsächlich einschlägig ist. Mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde nun der § 3 Nr. 11a EStG neu eingeführt und die steuerfreie Beihilfe damit gesetzlich verankert.

► Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des BMF, VII, Punkt 5 (Stand: 29.06.2020) unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_­Steuern_Anlage.pdf?__blob=
publicationFile&v=26


1 § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

► Stand: August 2020

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Christian Paatsch
Dipl. Finanzwirt (FH)
Paatsch Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lilienweg 4
77977 Rust
www.paatsch-steuerberatung.de

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