Aktuelle Änderungen und Hinweise aus dem Steuerrecht zum Jahresbeginn 2022

Für das kommende Jahr relevante steuerliche Themen umfassen auch noch einige bereits bekannte Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, die bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Darüber hinaus ergeben sich für die Ärztin oder den Arzt* als Unternehmer, Arbeitgeber und Privatperson wichtige Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Auch auf steuerlich wichtige Aspekte des Ampel-Koalitionsvertrags, die uns voraussichtlich erwarten, wird eingegangen.

* Im Beitrag wird das generische Maskulinum verwendet. Mitgemeint sind dabei Personen jedweden Geschlechts (m/w/d).

Hinweise und Tipps für Unternehmer

Sofortabzug von Hard- und Software

Die Finanzverwaltung hat in 2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer (Hard- und Software), die ab dem 01.01.2021 angeschafft werden, auf ein Jahr verkürzt. Damit können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Eine Aktivierung und Verteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre ist nicht mehr erforderlich, eine Erfassung im Anlagevermögen entfällt. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind als Hardware z. B. Computer, Notebook, Tablets, externe Speicher und Peripheriegeräte wie Tastatur, Drucker, Kamera usw. Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung können beispielsweise als Software sofort aufwandswirksam verrechnet werden. In den Jahren vor dem 01.01.2021 angeschaffte und zum 31.12.2020 noch nicht vollständig abgeschriebene Hard-/Software kann (Wahlrecht) in den Gewinn­ermittlungen ab dem 01.01.2021 vollständig abgeschrieben werden. 


Die verringerte Abschreibungsdauer gilt nicht nur für die betriebliche Sphäre, sondern auch im Rahmen der Überschusseinkünfte beispielsweise bei Vermietungseinkünften oder bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit. 


Betriebliche Elektro- und Hybrid­fahrzeuge 

Für reine Elektroautos mit einem Brutto­listenneupreis von maximal 60.000 € gilt seit 2020 eine Besteuerung der Privatnutzung von 0,25 % des Listenpreises pro Monat (statt 1,0 %). Liegt der Listenpreis darüber, ist die private Nutzungsentnahme mit 0,5 % des Listenpreises anzusetzen. Die Halbierung des Listenpreises erfolgt für Anschaffungen ab 2022 nur, sofern der CO2-Ausstoß maximal 50 g pro gefahrenem Kilometer beträgt oder eine Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs von 60 Kilometern erreicht wird. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 war hier noch eine Reichweite von 40 Kilometern ausreichend. Für diese Fahrzeuge ändert sich 2022 jedoch nichts. 


Laut Koalitionsvertrag plant die neue Bundesregierung bei den Plug-In-Hybridfahrzeugen eine stärkere Ausrichtung auf die rein elektrische Fahrleistung. Eine steuerliche Förderung (Entnahmewert 0,5 %) soll danach nur noch erfolgen, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) rein elek­trisch betrieben wird. Es ist zudem geplant, die elektrische Mindestreichweite ab dem 01.08.2023 auf 80 Kilometer zu erhöhen. 


Geplante „Superabschreibung“ von Investitionen in digitale Wirtschafts­güter und Klimaschutz

Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter und den Klimaschutz möchte die Bundesregierung nach dem Koalitionsvertrag durch eine sogenannte Superabschreibung für Anschaffungen in den Jahren 2022 und 2023 fördern. Ein Anteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die diesen Zwecken in besonderem Maße dienen, soll in den jeweiligen Jahren den steuerlichen Gewinn mindern.

Hinweise und Tipps für Arbeitgeber

Mindestlohn, Mini- und Midijob

Die zunächst letzten beiden der insgesamt seit dem 01.01.2021 vier beschlossenen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns erfolgen zum 01.01.2022 auf 9,82 € sowie zum 01.07.2022 auf 10,45 € brutto je Stunde. Für geringfügig Beschäftigte erfolgte bis heute keine Anhebung des Höchstbetrags von 450 € pro Monat, sodass ab dem 01.07.2022 nur noch eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,75 Stunden pro Woche vereinbart werden kann. 


Laut Koalitionsvertrag soll der Mindestlohn (zu einem noch nicht genannten Zeitpunkt) auf 12,00 € pro Stunde erhöht werden, und die Minijob-Grenze soll sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden orientieren. Somit würde der Minijob-Höchst­betrag auf 520 € monatlich erhöht. Zudem ist geplant, die Midijob-Grenze auf 1.600 € anzuheben. Damit würde der Übergangsbereich, durch den Beschäftigte mit einem geringen Verdienst von Sozialbeiträgen entlastet werden sollen, Arbeitsentgelte zwischen 520 und 1.600 € (derzeit 1.300 €) im Monat umfassen.


 

Neues zur Kostenverteilung einer Betriebsveranstaltung

Zuwendungen anlässlich von Be­triebsveranstaltungen z. B. Be­triebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen. Die Teilnahme an zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr ist bei dem Arbeitnehmer steuerfrei, jede weitere steuerpflichtig. Dabei besteht jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung steuerpflichtig behandelt wird. 

Fraglich ist immer wieder, wie die Kosten pro Teilnehmendem zu ermitteln und auf diesen aufzuteilen sind. In die Gesamtkosten sind dabei alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen, beispielsweise: 
 

  •    Kosten für Speisen und Getränke
  •    anteilige Kosten eines Unterhaltungsprogramms
  •    Beförderungskosten 
  •    Kosten für Geschenke

Unbeachtlich ist, ob die Zuwendungen den Arbeitnehmern selbst oder etwaigen Begleitpersonen zugute kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im April 2021 geurteilt, dass alle Aufwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehen, in die Gesamtkosten einzubeziehen sind. Unerheblich ist danach, ob diese für den einzelnen Arbeitnehmer einen Vorteil darstellen. Zudem hat der BFH hinsichtlich der Aufteilung der Kosten auf die Arbeitnehmer entschieden, dass diese zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmenden aufzuteilen sind. Das Finanzgericht Köln hatte zuvor geurteilt, dass auf die angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist. Folglich können kurzfristige Absagen von Teilnehmenden zu einem Überschreiten des Freibetrags führen.  


Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist für die einzelnen Mit­arbeitenden steuerpflichtig. Erfolgt hier eine Pauschalversteuerung mit 25 %, sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung. 


Steuerfreie Sachbezüge

Sachbezüge können einem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Freigrenze für diese Sachbezüge wird ab dem 01.01.2022 von derzeit 44 € auf 50 € pro Monat erhöht. Bereits 2020 erfolgte mit der Nichtanerkennung von zweckgebundenen Geldleistungen, nachträglichen Kostenerstattungen und anderen auf einen Geldbetrag lautenden Vorteilen eine Verschärfung der Voraussetzungen. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, waren hiervon zunächst ausgenommen. Ab 2022 müssen hier zusätzlich Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein.

Erlaubt sind die Kategorien:

  •  Kategorie limitierte Netze, z. B. Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
    • Kategorie limitierte Produktpalette, z. B. Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden, Beauty- oder Fitnesskarten, Kinokarten
    • Kategorie Instrumente zu steuer­lichen und sozialen Zwecken, z. B. Essensmarken

Verlängerung der Zahlungsfrist für die Corona-Prämie

Die Frist zur Auszahlung der Corona-­Prämie in Höhe von insgesamt 1.500 € wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für deren Abwicklung. Noch nicht ausgeschöpfte Beträge können bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden, da eine Auszahlung auch in Teilbeträgen erfolgen kann. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. 
 

Hinweise und Tipps für Haus- und Grundbesitzer

Vereinfachungsregeln bei kleinen Photovoltaikanlagen

Erzeugen Sie Strom mit einer Photo­voltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und speisen Sie diesen zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffent­liche Netz ein, erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Das Bundes­finanzministerium (BMF) hat nun in den Monaten Juni und Oktober 2021 Vereinfachungsregelungen zu der steuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Danach gilt aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfungshandlungen des Finanzamts, dass kleine Photovoltaikanlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Insofern handelt es sich also um steuerlich nicht relevante Liebhaberei. Damit muss eine Einnahmen-­Überschussrechnung nicht abgegeben werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein/werden:    

  • Eine Photovoltaikanlage hat eine Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp
  • (BHKW Gesamtleistung bis zu 2,5 kW)
  • Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen.
  • Der von der Anlage erzeugte Strom wird ausschließlich in Räumen verbraucht, die zu eigenen Wohn­zwecken genutzt werden. (Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken und ein häusliches Arbeitszimmer sind unschädlich)
  • Ein (anteiliger) Verbrauch durch Mieter und für betriebliche Zwecke muss technisch ausgeschlossen sein. 
  • Bagatellgrenze bei Mieteinnahmen bis jährlich 520 € (dann unschädlich).
  • Es ist ein schriftlicher Antrag des Betreibenden erforderlich.

Da alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, einen einzigen Betrieb bilden, sind die Leistungen aller Anlagen für die Ermittlung der 
10,0-kW/kWp-­Grenze zusammenzurechnen. Die Antragstellung erfolgt beim örtlich zuständigen Finanzamt. 

Die Regel gilt für alle steuerlich noch änderbaren zurückliegenden Jahre sowie für die Zukunft. 


Für die Umsatzsteuer gilt diese Regelung nicht. Das heißt für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist Umsatzsteuer abzuführen. Nehmen Sie als Arzt jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. 

Voraussetzung dafür ist, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze in Höhe von 22.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden. Ein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage ist dann nicht möglich. 
Wichtig: Für die Ermittlung der relevanten Umsatzgrenzen sind nicht nur die Einnahmen aus der Solaranlage zu berücksichtigen, sondern ebenso Ihre beruflichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und die übrigen nachhaltigen Einnahmen z. B. aus der steuerpflichtigen Vermietung einer Ferienwohnung.


Veräußerung von Immobilien mit häuslichem Arbeitszimmer

Der Verkauf von Immobilien des Privat­vermögens innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung führt dazu, dass die stillen Reserven aus dem Wertzuwachs versteuert werden müssen. Ausgenommen sind hiervon zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien, sofern diese zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Fraglich war, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das der Erzielung von Einkünften dient, eigenen Wohnzwecken dient und damit auch der auf dieses Arbeitszimmer entfallende anteilige Wertzuwachs steuerfrei ist. Dieses hat der BFH jetzt bestätigt. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sodass eine Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist vollständig steuerfrei ist.

Hinweise und Tipps für Kapitalanleger

Verlustverrechnung von Aktienveräußerungen

Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nach derzeitiger Rechtslage nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Werden nun ausschließlich Verluste (und keine Gewinne) aus der Veräußerung von Aktien erzielt und liegen andererseits aber sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, scheitert eine Verrechnung positiver und negativer Einkünfte. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Verrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. In derartig gelagerten Fällen sollte Einspruch eingelegt werden, um sich eine Verlustverrechnung offen zu halten. 

Gemäß Koalitionsvertrag will die Bundesregierung zum 01.02.2023 den Sparer-Pausch­betrag von derzeit 801 € auf 1.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 € erhöhen. 
 

Hinweise und Tipps für alle Steuerzahler

Grundfreibetrag und Unterhaltsleistungen

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif wird jährlich angehoben. In 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 € bzw. 19.488 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung). Für 2022 erhöht sich der Betrag auf 9.984 € bzw. 19.968 €. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt in der Regel keine Einkommensteuer an. Die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen erfolgt jeweils in gleicher Höhe. Ebenso werden die übrigen Werte des Steuertarifs zum Abbau der kalten Progression verschoben. Dadurch soll dem Effekt, dass Einkommenssteigerungen bei Vorliegen von Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden, entgegengewirkt werden. Damit beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % in 2022 erst bei einem (höheren) Einkommen von 58.597 € (2021: 57.919 €) bzw. 117.194 € (2021: 115.838 €) bei Zusammenveranlagung. Der Steuersatz von 45 % (sogenannte Reichensteuer) beginnt 2022 bei Einkommen von 277.826 € bzw. 555.652 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) nach 274.613 € bzw. 549.226 € in 2021.

Für Kindergeld und Kinderfreibetrag sind nach derzeitigem Stand keine Änderungen geplant. 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende/Ausbildungsfreibetrag

Die zunächst befristete Erhöhung des Entlastungsbetrags von jährlich 1.908 € auf 4.008 € bleibt auch für Jahre ab 2022 bestehen. 
Der Ausbildungsfreibetrag soll nach dem Koalitionsvertrag von 924 € auf 1.200 € erhöht werden. Dieser kann für (steuerlich) volljährige Kinder in Berufsausbildung bei auswärtiger Unterbringung geltend gemacht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen

Erschließungskosten für eine öffentliche Straße können nach einem Urteil des BFH nicht als Handwerker­rechnungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden, da diese nicht – wie bei einer individuellen Grundstückszufahrt – grundstücks- und haushaltsbezogen sind. 

Besteuerung im Zusammenhang mit der Rente

Der BFH hatte im Mai 2021 eine mögliche Doppelbesteuerung der Renten späterer Rentnerjahrgänge festgestellt. Wohl vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung gemäß Koalitionsvertrag die Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend machen zu können. Nach dem Stufenplan wäre ein Vollabzug erst im Jahr 2025 möglich gewesen. Der steuerpflichtige Rentenanteil, der jährlich um einen Prozentpunkt wächst, soll ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Damit würde die Rente erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2060 (statt 2040) in voller Höhe besteuert.

Verfassungswidrigkeit von Steuer­zinsen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2021 entschieden, dass die seit Jahrzehnten vorgenommene Verzinsung von Steuernachzahlungen (und -erstattungen) mit 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr verfassungswidrig – da nicht mehr marktkonform – ist. Gelten wird dieses für Zinsberechnungszeiträume ab dem 01.01.2014. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber jedoch rückwirkend nur für Verzin­sungszeiträume ab dem 01.01.2019 für noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte schaffen. Dazu hat er bis zum 31.07.2022 Zeit.

Abgabefristen für Steuer­erklärungen und Verzinsung von Steuerzahlungen

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 ist grundsätzlich bis zum 31.07.2022 beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von einem Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist bis zum 28.02.2023. Für Einkommensteuererklärungen des Jahres 2020 wurden die Abgabefristen aufgrund der coronabedingten Ausnahmesituation jeweils um drei Monate verlängert. Bei der Erstellung durch eine Steuerkanzlei endet die Abgabe­frist somit am 31.05.2022. Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist dazu also nicht erforderlich. Vorab­anforderungen durch das Finanzamt sind jedoch möglich. 

Vor diesem Hintergrund wurde auch der Beginn des Zinslaufs von Steuernachzahlungen und -erstattungen verschoben. Im Allgemeinen beginnt dieser 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (also für Steuererklärungen des Jahres 2020 am 01.03.2022). Für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgte eine gesetzliche Verlängerung der zinsfreien Zeit. Der Zinslauf beginnt damit erst am 01.07.2022. Das gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen. Zu welchem Zinssatz eine Verzinsung erfolgen wird, muss der Gesetzgeber noch regeln. 

Fazit und Ausblick

Steuerrechtliche Regelungen unterliegen einem ständigen und häufig recht kurzfristigem Wandel. Ein „Jahressteuergesetz 2021“ wurde Stand heute noch nicht auf den Weg gebracht. Insbesondere kann man gespannt darauf sein, welche steuerlichen Maßnahmen des Koalitions­vertrags vom 24.11.2021 durch die neue Regierung gesetzlich verankert werden. 

► Stand: 15.12.2021

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke 

Steuerberaterin
CURATOR Treuhand- und 
Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

www.curator.de

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung