Aktuelle Steuertipps für Ärzte
Einkünfte bei Tätigkeit in Impfzentren: Freiwillige Helfer in Impfzentren werden steuerlich entlastet • Abschreibungen von Computerhardware und Software: Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können in einem Jahr abgeschrieben werden, statt wie bisher in drei Jahren.

Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale
Freiwillige Helfer in Impfzentren werden steuerlich entlastet.
Wer nebenberuflich als freiwilliger Helfer in einem Impfzentrum arbeitet, darf sich freuen: Je nach Art der Tätigkeit profitiert man hier von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Die Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.
Führt man z.B. Aufklärungsgespräche oder impft selbst, gibt man in der Steuererklärung die Übungsleiterpauschale an. Seit dem Jahr 2021 beträgt sie 3.000 € (Vorjahr: 2.400 €). Ist man als Helfer in der Verwaltung und Organisation eines Impfzentrums tätig, greift die Ehrenamtspauschale. Seit dem Jahr 2021 beträgt sie 840 € (Vorjahr: 720 €). Bis zu diesen beiden Pauschalen sind die Einkünfte jährlich steuerfrei.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die pro Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht.*
Arbeit- oder Auftraggeber muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, also z.B. der Bund, ein Land oder eine Gemeinde.
*Hinweis: Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn man als Student im Studium noch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
Einkünfte von Impfärzten sind bis Jahresende sozialversicherungsfrei
Das Impfen ist das wichtigste Instrument im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Es gilt daher, ausreichend Ärzte für die Arbeit in den Impfzentren zu gewinnen. Damit der Bedarf an Impfärzten gedeckt werden kann, müssen viele Ärzte zusätzlich zu ihrer sonstigen Tätigkeit in den Impfzentren arbeiten. Das geschieht nur, wenn sich dieser Einsatz auch lohnt. Vor diesem Hintergrund gilt rückwirkend vom 15.12.2020 an folgende Ausnahmeregelung: Einkünfte, die angestellte Ärzte in Impfzentren oder bei mobilen Impfteams erzielen, sind von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Für selbstständige Ärzte entfällt die Meldepflicht. Dies gilt auch für Ärzte im Ruhestand. Die Regelung ist vorerst bis zum 31.12.2021 befristet.
Abschreibungen von Computerhardware und Software
Seit dem 1. Januar 2021 muss Computerhardware und Software – bei Überschreiten der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (von 800 € netto) – nicht mehr über drei Jahre abgeschrieben werden, sondern kann sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Sogar der Restbuchwert von Anschaffungen in die IT im Jahr 2020 kann im Jahr 2021 voll, also in einer Summe abgeschrieben werden und führt so zu zusätzlichem Steuersparpotenzial.