Aktuelle Steuertipps für Ärztinnen und Ärzte

Ausstellen von Impfzertifikaten – gewerbliche Tätigkeit oder nicht? • Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Ausstellen von Impfzertifikaten – gewerbliche Tätigkeit oder nicht?

Laut der Coronavirus-Impfverordnung bekommen Ärztinnen und Ärzte auch für das bloße Ausstellen eines Impfzertifikats eine Vergütung. Kann das zu gewerblichen Einkünften führen?

Immer wieder kommt es vor, dass Ärztinnen und Ärzte ein digitales Impfzertifikat ausstellen, ohne die Schutzimpfung gegen COVID-19 selbst vorgenommen zu haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie in einer anderen Arztpraxis oder in einem Impfzentrum geimpft haben. Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Ländern festgehalten, dass es sich bei dieser Vergütung um freiberufliche Einkünfte handelt. Der Grund: Die Dokumentation einer Impfung ist untrennbar mit der ärztlichen Tätigkeit „Impfung“ verbunden.

Achtung bei Gemeinschaftspraxen

„Gemeinschaftspraxen müssen besonders aufmerksam sein, wenn es um mögliche gewerbliche Einkünfte geht. Diese können nach der ,Abfärbe­theorie‘ alle Einkünfte der Praxis gewerblich machen, was zu empfindlichen Gewerbesteuerzahlungen führen kann“, warnt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.

Vergütung von Impfzertifikaten

Das Ausstellen der Impfzertifikate wird nach der Coronavirus-Impfverordnung vergütet. 6 € gibt es für Impfzertifikate, die für in der eigenen Praxis geimpfte Personen ausgestellt wurden. Für Impfzertifikate, die automatisiert über das Praxis­verwaltungssystem erstellt werden 2 €. Werden Impfzertifikate für Personen ausgestellt, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden, erhalten Ärztinnen und Ärzte ebenfalls 6 €.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung


Quelle: ECOVIS Webservice GmbH

 

Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Wer ein Praktikum absolviert, kann keinen Mindestlohn verlangen – auch nicht, wenn dieses für die Aufnahme eines Studiums vorgeschrieben ist. Das sieht eine aktuelle Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts vor. Gescheitert ist damit die Klage einer angehenden Ärztin, die an einem gemeinnützigen Klinikum sechs Monate lang in der Pflege mitgeholfen hatte.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Medizinstudienplatz zu bewerben. Für die Zeit eines sechsmonatigen Praktikums (das Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ist) auf einer Krankenpflegestation, kann die Frau keine Bezahlung nach Mindestlohn durchsetzen.

Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persön­lichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. 

Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikantinnen und Praktikanten sachwidrig umgangen wird. 
BAG, Az.: 5 AZR 217/21

Quelle: ARAG SE, Bundesarbeitsgericht

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