Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Immobilien-Kaufpreis aufteilen: Der Bundesfinanzhof hilft Käufern beim Steuern sparen. Bei krankheitsbedingtem Auszug aus dem Familienheim fällt die Erbschaftssteuerbefreiung weg. Sponsoringkosten für Imagepflege einer Arztpraxis können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Erbschaftssteuer

Krankheitsbedingter Auszug aus Familienheim

Veräußert ein Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt, so das Finanzgericht Münster.

Hat eine Frau die Hälfte vom Familienheim von ihrem Mann geerbt, so bleibt das Erbe erbschaftsteuerfrei, wenn sie das Haus nach der Erbschaft mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Verkauft sie das Haus aber bereits in dem Jahr, das auf das Sterbejahr folgt, so darf das Finanzamt den Erbschaftssteuerbescheid nachträglich ändern. Das gelte auch dann, wenn ihr Arzt ihr empfohlen hatte, die Wohnumgebung zu wechseln, weil sie nach dem Tod des Mannes an Depressionen und Angstzuständen litt – und in eine Eigentumswohnung umzog. Zwar könne die Steuerfreiheit erhalten bleiben, wenn ein „zwingender Grund“ dafür vorliegt, die geerbte Immobilie nicht mehr selbst nutzen zu können (z.B., wenn der Erbe pflegebedürftig und das Führen eines Haushaltes dadurch unmöglich wird). Das war hier aber nicht der Fall. Die Regel sei streng auszulegen, weil die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt. (FG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2020, 3 K 420/20).

Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser

 

Immobilienkauf

Strittige Kaufpreisauf­teilung

Wer eine Immobilie kauft und vermietet, darf die Abschreibung für den Gebäudeanteil von der Steuer absetzen. Die Abschreibung für Abnutzung (Afa) beträgt 2 % des Gebäudepreises und zwar 50 Jahre lang. Doch beim Erwerb einer Immobilie kauft man auch ein Grundstück mit. Anders als ein Gebäude, das im Laufe der Zeit an Wert verliert, nutzt sich ein Grundstück nicht ab. Deshalb gibt es dafür keinen Steuernachlass. Käufer wollen deshalb, dass der Anteil des Kaufpreises für das Gebäude möglichst groß ist. Früher akzeptierte das Finanzamt meist die vom Steuerpflichtigen angegebenen Prozentsätze für Immobilie und Grundstück. Doch in den letzten Jahren gab es darüber öfter Streit. Das Finanzamt korrigierte die Angaben der Immobilienkäufer mithilfe einer selbst entwickelten Arbeitshilfe, die sog. „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“. Das brachte die Kalkulation der Käufer durcheinander. Am 21. Juli 2020 hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung nur um ein internes Arbeitsmittel handelt, das nicht bindend ist. Es vermittle keine realen Verkehrs- oder Marktwerte. Aus Sicht des Eigentümers oder Käufers sei das Urteil erfreulich, so Michael Dirnberger, Steuerberater bei Ecovis. Denn der BFH habe erneut bestätigt, dass die Finanzverwaltung eine vertragliche Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich akzeptieren muss. Käufer sollten schon beim Kauf eine Aufteilung im Vertrag vereinbaren. Er rät Käufern und Verkäufern, dass sie den Kaufpreis nachvollziehbar zwischen Gebäude und Grundstück aufteilen. Auf das Urteil könne ab sofort verwiesen werden, insofern der Einkommensteuer­bescheid noch offen, also noch nicht rechtskräftig ist.

Quelle: Ecovis

 

Betriebsausgabenabzug

Sponsoring als Betriebsausgabe

Sponsoringkosten für Imagepflege sind Betriebsausgaben.

Mit Sponsoring können Ärzte für die eigene Praxis, Produkte oder Dienstleistungen werben. Damit sie die Kosten für das Sponsoring als Betriebsausgaben steuerlich absetzen können, muss der Gesponserte öffentlichkeitswirksam auf den Sponsor und seine Dienstleistung hinweisen. Der Fall: Eine sportmedizinische Gemeinschaftspraxis sponserte jährlich eine Motorsportfirma. Sie wollte mit ihrem Logo auf der Kleidung der Sportler und einer Verlinkung auf der Homepage der Firma für ihre Praxis werben. Die Sponsoring-Kosten setzten sie als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an. Der BFH entschied jedoch, dass die Ärzte die Aufwendungen trotzdem als Betriebsausgaben abziehen können (Urteil v. 14.07.2020, VIII R 28/17).

Die Begründung:

1. Beim Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft liegt der erforderliche Zusammenhang zum Sponsor auch vor, wenn der Begünstigte öffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis hinweist.

2. Die Praxis wollte einen neuen Patientenkreis an Sportlern erreichen und zugleich ihren Patientenstamm binden. Die relative Höhe der Sponsoring-Aufwendungen im Verhältnis zu den Einnahmen lassen noch kein Indiz für eine private Veranlassung entstehen.

3. Die sportärztliche Tätigkeit setzt Sportbegeisterung voraus. Dies widerspricht nicht dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen.

Freiberufler dürfen aus wettbewerbs- oder berufsrechtlicher Sicht durch Sponsoring Imagewerbung betreiben. Sponsoring-Aufwendungen sind bei Freiberuflern genauso Betriebsausgaben wie bei Gewerbetreibenden. 

Quelle: Ecovis

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