Baukindergeld – Zuschuss für die eigene Wohn­immobilie

Tausende Wohn­immobilien fehlen in Deutschland. Die Mieten steigen und viele Menschen, insbesondere junge Familien, können sich die teuren Mieten kaum mehr leisten. Der Staat hat es endlich erkannt und hat gehandelt. Als Anreiz für die Bildung von Wohneigentum gibt es seit dem 13. September 2018 Zuschüsse in Form des sogenannten Baukindergelds.

 

Der Zuschuss beträgt 1.200 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere zu berücksichtigende Kind gibt es zusätzlich 1.200 Euro. Das Baukindergeld wird einmal jährlich, im jeweiligen Erstantragsmonat, für die Dauer von jeweils zehn Jahren ausgezahlt. Für eine Familie mit beispielsweise zwei Kindern beläuft sich die Gesamtförderung somit auf 24.000 Euro. Die Anträge auf Förderung sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bonn zu stellen.

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung ist der erstmalige Bau sowie der Ersterwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbst genutztes Wohneigentum vorhanden, ist die Bezuschussung generell ausgeschlossen. Neubauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Bauvorhaben förderfähig.

Beim Erwerb von Neubauten oder Bestandsimmobilien ist der Abschluss des notariellen Kaufvertrags für die Förderung maßgebend. Die notarielle Urkunde muss ebenfalls in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Auch das Miteigentum an einer selbstgenutzten Wohnimmobilie kann im Einzelfall gefördert werden.

Zu beachten ist, dass der Förderantrag spätestens drei Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden muss. Als Dokumentation gilt hier das Einzugsdatum auf der amtlichen Meldebestätigung. Sofern die hier genannte Rahmenfrist eingehalten wird, kann der Förderantrag bis spätestens 31.12.2023 gestellt werden.

Wer ist begünstigt?

Grundsätzlich kommen alle natürlichen Personen für den Zuschuss infrage, die mit einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für jedes Kind kann der Zuschuss nur einmal beantragt werden. Für die Anzahl der zu berücksichtigten Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Kinder, die nach der Antragsstellung geboren oder aus anderen rechtlichen Gründen im Haushalt aufgenommen werden, können nicht mehr in die Förderung einbezogen werden („Stichtagsprinzip“).

Anspruchsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, darf das zu versteuernde Einkommen bei einem Kind nicht über 90.000 Euro liegen. Bei jedem weiteren im Haushalt lebenden Kind erhöht sich die Fördergrenze um 15.000 Euro. So kann zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen bei drei Kindern insgesamt maximal 120.000 Euro betragen. Maßgebend für die Beurteilung der Einkommensgrenze ist das durchschnittlich zu versteuernde Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor dem Jahr der Antragsstellung. Für Anträge im Jahr 2018 ist somit das Durchschnittseinkommen der beiden Kalenderjahre 2015 und 2016 maßgebend.

BeispielFamilie mit 3 Kindern

Einzug in das Eigentum am 15.10.2018

Antragstellung am 30.10.2018

zu versteuerndes Einkommen 2015 = 112.000 Euro

zu versteuerndes Einkommen 2016 = 124.000 Euro

Lösung:

zu versteuerndes Einkommen gesamt

= 236.000 Euro : 2 = 118.000 Euro

Da das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen 118.000 Euro beträgt, ist die Förderung möglich.

Dokumentiert wird dieser Nachweis durch die Vorlage des Einkommen­steuerbescheids des Finanzamts.

Unterlagen, die bei Antragsstellung einzureichen sind:

  • die Steuerbescheide der Kalenderjahre 2015 und 2016
  • der Nachweis über den Bezug von Kinder­geld
  • die Erklärung zum Ersterwerb einer selbstgenutzten Immobilie
  • die Meldebestätigung von allen Familien­mitgliedern in dem neuen genutzten Wohneigentum

► Ein Nachweis für vorhandenes Eigen­kapital oder eine Finanzierung wird nicht gefordert.

Aber Vorsicht

Wenn sich während des Förderzeitraums von zehn Jahren die Verhältnisse ändern, so besteht die Verpflichtung, dies der KfW unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn die begünstigte Immobilie nicht mehr eigengenutzt sondern vermietet oder verkauft wird.
Förderung ist limitiert

Die für das Baukindergeld zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel stehen nur mit einem budgetierten Gesamtbetrag zur Verfügung. Sobald die Mittel verbraucht sind, können keine Zuschüsse mehr erfolgen. Daraus resultiert die Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht. Eile bei der Antragsstellung kann im Einzelfall von Vorteil sein.

Günter Balharek
Diplom-Finanzwirt,
Steuerberater
Steuerkanzlei
Freiherr-v.-Stein-Straße 18
35447 Reiskirchen
Tel.: 06408 / 96150
E-Mail: Balharek@t-online.de

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