Erstattung von Parkgebühren und Überlassung von Parkplätzen richtig versteuern

Bei vielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in größeren Städten steht ein Problem auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Doch wie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dieses Problem am besten lösen? Wie werden Maßnahmen wie die Erstattung von Parkgebühren oder Überlassung von Parkplätzen korrekt versteuert?

Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Parkplatzsituation ihrer Arbeitnehmerinnen und -nehmer verbessern möchten, stellen sie sich viele Fragen. Können die Kosten für Fremdparkplätze – steuer- sowie beitragsfrei – erstattet werden? Was gilt, wenn zusätzliche Parkplätze angemietet und diese den Arbeitnehmerinnen und -nehmern kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? Wir beleuchten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen diverser Möglichkeiten anhand verschiedener Fallkonstellationen.

Fall 1: Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren

Arbeitnehmerinnen und -nehmer können Parkgebühren, die sie selbst zahlen, nicht als Werbungskosten absetzen. Denn die Parkgebühren fallen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer infolge der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an. Sie sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Erstattet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Parkgebühren, erfolgt dies nicht in dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Selbst wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn diese müssten die entsprechenden Kosten andernfalls selbst tragen. Deshalb sind Erstattungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, so jüngst auch das Finanzgericht Niedersachsen. Zudem berechtigt die Kostenübernahme die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht dazu, die Vorsteuer abzuziehen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mietet aufgrund der schlechten Parkplatzsituation in der Nähe zum Betrieb ihres Arbeitgebers dauerhaft einen Parkplatz an. Die Miete beträgt monatlich 50 €. Ihr Arbeitgeber erstattet ihr den Betrag.

Steuerliche Folgen: Die Erstattung ist steuer- und beitragspflichtig, zudem liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Eine pauschale Besteuerung mit 15 % ist ausgeschlossen, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Praxistipp: Erstattet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Parkgebühren aufgrund einer Auswärtstätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, ist dies steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Fall 2: Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stellt kostenlose Parkmöglichkeiten

Anders und steuerlich viel lukrativer sieht es aus, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine kostenlose Parkmöglichkeit stellt. Die unentgeltliche Überlassung von Parkraum in der Nähe zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte stellt keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es ist eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Gestellung von Parkmöglichkeiten geht weit

Für die lukrative begünstigte Gestellung von kostenlosen Parkmöglichkeiten gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Steuer- sowie Beitragsfreiheit gilt nicht nur, wenn sich die Parkflächen im Eigentum der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befinden. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber z.B. Stellplätze anmietet und diese seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung stellt, ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Überlassung von Parkmöglichkeiten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird generell nicht besteuert.

Beispiel: Die Arbeitgeberin mietet auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Betrieb für ihre Arbeitnehmerinnen zehn Tiefgaragenstellplätze für jeweils 50 € je Monat an. Die Arbeitnehmerinnen können die Parkplätze jederzeit nutzen.

Steuerliche Folgen: Der sich für die einzelnen Arbeitnehmerinnen ergebende Vorteil durch die Parkplatznutzung unterliegt nicht der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Keine Gehaltsumwandlung zugunsten Parkplatzüberlassung

Möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von dieser lukrativen Gestaltung profitieren, muss er die Parkplätze den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern „on top“ zur Verfügung stellen. Denn eine Gehaltsumwandlung zugunsten von Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erkennt das Finanzamt nicht an.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 € darf einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz nutzen. Dafür muss die Arbeitnehmerin entweder nichts bezahlen oder ihr Arbeitslohn wird um 50 € reduziert.

Steuerliche Folgen: Während die Parkplatzüberlassung in der einen Variante (Arbeitnehmerin zahlt nichts) keinen Arbeitslohn darstellt, liegt in der anderen Variante (Arbeitslohnkürzung) eine schädliche Gehaltsumwandlung vor. In beiden Varianten unterliegen 2.500 € den Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für den Parkplatz mehr als 50 € bezahlen muss.

Parkmöglichkeit außerhalb des betrieblichen Kontexts

Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine Parkmöglichkeit ohne betrieblichen Zusammenhang zur Verfügung (z.B. in der Nähe der privaten Wohnung für den privaten Pkw), handelt es sich für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer um einen Sachbezug. Dieser kann eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen (Stichwort: 50-€-Sachbezugsfreigrenze, Zusätzlichkeitskriterium).

Fall 3: Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stellt verbilligte Parkmöglichkeiten

Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verbilligt Parkmöglichkeiten, trägt sie bzw. er zunächst sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Parkmöglichkeiten (z.B. Parktickets, Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresgebühren). Sie bzw. er verlangt von den Arbeitnehmerinnen und -nehmern aber eine Kostenbeteiligung, beispielsweise 50 % der ihr bzw. ihm entstehenden Kosten.

Auch bei einer verbilligten Überlassung von Parkmöglichkeiten ist der Vorteil bei den Arbeitnehmerinnen und -nehmern steuer- und beitragsfrei. Allerdings können die Arbeitnehmerinnen und -nehmer die Eigenanteile nicht als Werbungskosten absetzen, weil die Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Steuerlast der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erhöht sich

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss das von den Arbeitnehmerinnen und -nehmern erhaltene Entgelt versteuern. Die Kostenbeteiligungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer. Denn mit der verbilligten Parkraumüberlassung erbringt sie bzw. er gegenüber den Arbeitnehmerinnen und -nehmern eine entgeltliche Leistung. Bemessungsgrundlage ist das von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlte Entgelt – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Es gilt der Regelsteuersatz von 19 %.

Beispiel: Die Arbeitnehmerinnen zahlen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für die Möglichkeit, die von ihm angemieteten Parkplätze zu nutzen, insgesamt 5.000 € im Jahr.

Steuerliche Folgen: Die Zahlungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen und erhöhen den Gewinn der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Zusätzlich muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ans Finanzamt Umsatzsteuer von 798,31 € abführen (5.000 € : 119 x 19).

Wichtig: Als Bemessungsgrundlage ist stets das von den Arbeitnehmerinnen und -nehmern entrichtete (Netto-)Entgelt anzusetzen.

Dienstwagen und Kosten beim Parken

Anders sieht die Beurteilung aus, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt. Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hier eine Parkmöglichkeit, liegt ebenfalls kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Trägt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer allerdings selbst die Kosten für ein Parkticket oder mietet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem Dritten zur Unterstellung des Fahrzeugs eine Garage an, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Kosten steuer- und beitragsfrei erstatten.

Vermietet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die eigene Garage an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber für die Unterstellung des Dienstwagens, erzielt sie bzw. er Mieteinkünfte. Sie oder er muss die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber erhaltenen Zahlungen als Mieteinnahmen versteuern, kann parallel jedoch die ihr oder ihm entstandenen Kosten (wie etwa die Abschreibung der Garage) abziehen.

Doreen Rieck

Quelle: Treuhand Hannover Steuerberatung und Wirtschaftsberatung für Heilberufe GmbH

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