Fortbildungskosten steuerlich geltend machen

Wissen muss kontinuierlich aufgefrischt werden, um die eigene Fachkompetenz auszubauen. Die Kosten die bei Fortbildungen anfallen, können niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Für angestellte Ärzte sind die Fortbildungskosten grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass die Fortbildung beruflich veranlasst sein muss. Am Beispiel von Fachtagungen erläutert Steuerberater Dennis Janz, was bei der Geltendmachung von Reisekosten steuerlich zu beachten ist.

Der Besuch von Fachtagungen und die damit verbundenen Aufwendungen sind als Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben zu klassifizieren, wenn sie beruflich (betrieblich bzw. geschäftlich) veranlasst sind. Dabei darf die private Lebensführung des Arztes nicht oder nur in untergeordnetem Umfang mit einfließen.

► Bundesfinanzhof (BFH) 2002 – VI R 22/01

Beachten sollten Sie, dass es sich nicht nur um die Erweiterung der Allgemeinbildung handeln darf. In diesem Fall greift das Abzugsverbot von Kosten der privaten Lebensführung, § 12 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG). Entscheidend ist daher immer, welchen tatsächlichen Zweck die Veranstaltung oder die Reise verfolgt. Die Finanzbehörden bewerten dies anhand objektiver Merkmale. Kann der Arzt nicht nachweisen, dass die Veranstaltung einen beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zweck hat, darf er folglich die Reisekosten nicht absetzen. Als Nachweise gelten beispielsweise ein Fortbildungszertifikat oder ein aufbewahrtes Programmheft.

Fachtagungen sind als beruflich veranlasst anzusehen, wenn:

  • die Fortbildungsveranstaltung mit berufsbezogenen Fachvorträgen lehrgangsmäßig organisiert ist
  • die Themen auf die beruflichen Interessen und Gegebenheiten des Arztes ausgelegt sind
  • Demnach können Kosten für Lehrgänge, in denen sowohl Grund- als auch berufsbezogenes Fachwissen vermittelt wird, in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn das Fach- auf dem Grundwissen aufbaut.
  • das Programm zeitlich gestrafft ist und kaum Freizeitgestaltung zulässt
  • die Teilnahme für den Arzt verpflichtend ist
  • das Programm sich auch auf das Wochen­ende erstreckt
  • die Teilnehmer ausschließlich dem Tätigkeitsbereich der Medizin zuzuordnen sind
  • der Arzt seine tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung nachweisen kann
  • die An- und Abreise zeitnah zum Programmbeginn und -abschluss erfolgt

Das spricht gegen eine rein beruflich veranlasste Fortbildung:

Ist das Programm durch allgemeinbildende Veranstaltungen im größeren Umfang aufgelockert oder durch Entspannungsphasen zeitlich weitläufig bemessen (zum Beispiel größere Mittagspausen, Ausflüge mit „geselligem“ Charakter), insbesondere bei Tagungen an touristisch attraktiven Orten, dann kann dies als Anhaltspunkt gegen einen rein beruflichen Zweck der Fortbildung gewertet werden. Es dürfte allerdings ausreichen, dass die Veranstaltung einen täglichen Umfang von mindestens sechs Stunden aufweist. Wo die jeweilige Fortbildung tatsächlich stattfindet spielt dabei keine Rolle.

BEISPIEL: SPORTMEDIZIN AM GARDASEE*


Fall: Ein angestellter Unfallarzt wollte Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee in Italien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Darunter fiel auch die Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Das Kursprogramm beinhaltete Vorträge am frühen Morgen und am späten Nachmittag. Von 9.15 bis 15.45 Uhr fand die Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen statt.


Rechtsgrundlage: Der Abzug der Reisekosten setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
► § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet den Abzug von Kosten, die sowohl der privaten Lebensführung dienen, als auch den Beruf fördern.
Der BFH hat 2009 die Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für beruflich-privat gemischte Aufwendungen enthalten ist.
► Großer Senat des BFH 1/06 (BStBl II 2010, 672)
Somit können Reisekosten aufgeteilt werden, wenn die beruflichen und privaten Anteile trennbar sind. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, müssen grundsätzlich aufgeteilt werden, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Das heißt beispielsweise: 5 Tage nachgewiesene Fortbildung und 5 Tage privat = Aufteilung der Anteile; 50 % sind abzugsfähig


Ergebnis: Die Kosten wurden zur Hälfte zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, nach den Zeitanteilen, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.


Fachtagungen im Ausland

Finden Fachtagungen im Ausland statt, gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis des beruflichen Zwecks der Tagung. Das bedeutet beispielsweise, dass der Arzt eine deutsche Übersetzung des Nachweises, den Ablaufplan der Tagung oder eine unterschriebene Anwesenheit bei den Fachrunden vorweisen muss. Nimmt der Arzt seinen Ehepartner mit, der selbst kein Arzt ist, kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass die Reise mitunter aus privaten Gründen stattfindet. Weitere Faktoren, die für die steuerrechtliche Anerkennung relevant sind, können die Wahl des Verkehrsmittels oder die Reisedauer sein.

► BFH 30.06.1995 – VI R 22/91

Die Wahl eines ausländischen Tagungsorts allein ist bei internationalen Fachkongressen aber kein grundsätzliches Anzeichen gegen den beruflichen Zweck der Veranstaltung. Findet die Tagung aber beispielsweise auf Sylt statt, dann hat der Ort einen touristischen Reiz und die Finanzverwaltung wertet dies als (zumindest) private Mitveranlassung. Allerdings kann dieser Aspekt alleine nicht ausschlaggebend sein – ein besonderes Augenmerk ist aber geboten.

* aus Preißer, Prof. Dr. Michael, Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart

► Ab dem Frühjahr 2019 werden durch den Autor und weitere Referenten kostenlose Vortragsveranstaltungen für Mediziner zum Themenkomplex Steuern im Gesundheitswesen durchgeführt. Anmeldungen werden über
www.radloff-ploch.de entgegen genommen.

Dennis Janz, LL. M.

Steuerberater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität
Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB

Im Defdahl 10 a, 44141 Dortmund.

 

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