Inflationsausgleichsprämie – das sollten Sie beachten

Die Inflationsausgleichsprämie ist beschlossene Sache. Worauf muss bei der Auszahlung der Prämie geachtet werden?

Ärztliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeiten erhalten, ihren Medizinischen Fachangestellten (MFA), angestellten Ärztinnen und Ärzten oder sonstigen Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 € zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflations­ausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 € von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.

Eckpunkte der Regelung sind u. a.:

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozial­versicherungsfrei möglich. Für die Praxisinhaberinnen und -inhaber ist zudem ein Vorteil der Regelung, dass auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann.

Wichtig: Die Inflationsausgleichs­prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden €. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger i. R. der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Gesetze, Vorschriften und RechtsprechungLohnsteuer: Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist der neue § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), der die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei stellt. 

Sozialleistungen

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Zu beachten: Bei dem Betrag von 3.000 € handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Die Steuerfreiheit beinhaltet sämtliche Formen von Beihilfen oder Unterstützungen, die Beschäftigte vom Arbeitgebenden erhalten.

Gesetzlicher Wille ist, dass nur zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit den aktuell hohen Verbraucherpreisen begünstigt werden. Daher ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Praxisinhabendem und Angestellten (auch in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) erkennbar sein muss, dass es sich um Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelt, z. B. aufgrund einer Vereinbarung, dass diese Beihilfen oder Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Dennis Janz, LL. M.
Steuerberater
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)
Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
Radloff, Janz & Partner mbB
Hermannstraße 141, 44263 Dortmund
dennis.janz@rp-steuerberater.com

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