Lohnt sich ein Elektroauto als Betriebs-Pkw?

Der Praxiswagen ist bei Ärzten ein wichtiges Thema, um zusätzlich steuerliche Vorteile daraus zu generieren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage welche Fahrzeugart – unter anderem auch aus klimatechnischen Gründen – gewählt werden soll.

Reine Elektroautos (E-Auto) sowie auch die sog. „Plug-in-Hybride“ (= Pkw mit Elektro- und Verbrennungsmotor) haben neben den Vorteilen einer staatlichen Förderung in Form von Zuschüssen, auch zusätzliche Steuervorteile gegenüber den Fahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren.

Der Arzt hat somit die Qual der Wahl, ob er lieber ein Praxisfahrzeug mit Verbrennungsmotor für die Praxistätigkeit nutzen oder sich doch für ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybriden entscheiden sollte.

Betriebliche Nutzung dokumentieren

Grundsätzlich gilt jedoch für das Steuerrecht, dass bei jedem Pkw-Wechsel zunächst wieder der Umfang der betrieblichen Nutzung dokumentiert werden muss. Hierzu ist kein formelles Fahrtenbuch notwendig, es ist ausreichend, wenn über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Umfang der betrieblichen Nutzung ersichtlich ist. Liegt dieser bei mehr als 50 % kann die sog. „1 %-Regelung“ für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils in Anspruch genommen werden.

Bei der 1 %-Regelung werden im Ergebnis im ersten Schritt 100 % der Kosten als Betriebsausgabe berücksichtigt. Zum Ausgleich der privaten Nutzung werden bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor monatlich – pauschal – 1 % des Bruttolistenneupreises (= Bruttolistenneupreis des Herstellers zzgl. eventueller Sonderausstattung) als zusätzliche Einnahme versteuert. Weiterhin kommen monatlich noch 0,03 % des Bruttolistenpreises für die Fahrten von der Wohnung zur Praxis hinzu, denn hier darf der selbstständige Arzt – wie jeder angestellte Arbeitnehmer auch – nur die 0,30 € pro einfache Entfernung (Wohnung – Praxis) steuerlich in Abzug bringen.

Anders dagegen und demzufolge vorteilhafter ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei einem reinen Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 €. Das gleiche gilt bei einem Plug-in-Hybrid, sofern dieses Auto mindestens 40 Kilometer rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist im Rahmen der 1 %-Regelung die Bemessungsgrundlage (der Bruttolistenneu­preis) nur zur Hälfte anzusetzen.

Noch steuerlich günstiger ermittelt sich der Kfz-Privatanteil bei einem reinen Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von maxi­mal 60.000 €. Hier verringert sich die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung auf nur ein Viertel des Bruttolistenpreises.

Der Gesetzgeber verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der „Anschaffung“, nicht die Formulierung „Neuzulassung“, daher gilt die verringerte Bemessungsgrundlage auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge. Die Anwendung der Regelungen gilt für Fahrzeuge ab einer Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2019 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2030 befristet.

Beispiele

Mit den nachfolgenden Beispielen sollen die steuerlichen Vorteile verdeutlicht werden*:

Pkw mit reinem Verbrennungsmotor:

Neupreis (unverbindliche Preis­empfehlung): 112.000 €

Kaufpreis / Anschaffungskosten nach Rabattabzug – tatsächlich 99.000 €

1 % von 112.000 € pro Monat der Nutzung = 1.120 € x 12 Monate = 13.440 €

Pkw mit einem Plug-in-Hybrid-Motor:

Neupreis (unverbindliche Preis­empfehlung): 112.000 €

Kaufpreis / Anschaffungskosten nach Rabattabzug – tatsächlich 99.000 €

1 % von 56.000 € (= 112.000 € x 50 %) pro Monat der Nutzung = 560 € x 12 Monate = 6.720 €

Pkw mit reinem Elektromotor:

Neupreis (unverbindliche Preis­empfehlung): 112.000 €

Kaufpreis / Anschaffungskosten nach Rabattabzug – tatsächlich 99.000 €

1 % von 56.000 € (= 112.000 € x 50 %) pro Monat der Nutzung = 560 € x 12 Monate = 6.720 €

  • In diesem Fall ergibt sich keine Änderung, weil der Bruttolistenneu­preis nicht maximal 60.000 € beträgt.

Neupreis (unverbindliche Preis­empfehlung): 59.000 €

Kaufpreis / Anschaffungskosten nach Rabattabzug – tatsächlich 50.000 €

1 % von 14.750 € (= 59.000 € x 25 %) pro Monat der Nutzung = 147,50 € x 12 Monate = 1.770 €

*vereinfachte Rechnung, ohne Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung – Praxis

 

Fazit

Ein Elektroauto bzw. Plug-in-Hybrid-­Fahrzeug kann sich im Einzelfall durchaus als Betriebs-Pkw für den Praxisinhaber lohnen, da die eventuell etwas höheren Anschaffungskosten von den steuerlichen Vorteilen übertroffen werden.

 

auf einen BlickDas Wesentliche bei Ermittlung des Privatanteils im Rahmen der 1 %-Regelung:

  • Firmenwagen mit reinem Elektro-­Antrieb genießen, neben den wirtschaftlichen Vorteilen von staatlichen Zuschüssen, auch größere steuerliche Vorteile gegenüber Plug-in-Hybriden und insbesondere auch gegenüber Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor.
  • Bei einem E-Praxiswagen, dessen Bruttolistenpreis maximal 60.000 € beträgt, wird bei der Ermittlung des Privatanteils der Bruttolistenpreis mit nur einem Viertel angesetzt.
  • Bei Elektroautos über 60.000 € und bei Plug-in-Hybriden generell wird die Hälfte des Bruttolisten­preises als Bemessungsgrundlage für den Privatanteil zu Grunde gelegt.
  • Die Vergünstigungen gelten im Übrigen auch für die Versteuerung der Fahrten von der Wohnung zur Praxis.

 

 

Dennis Balharek
Bachelor of Arts in Business Administra­tion (B. A.)
Steuerberater, Teamleiter
alpha Steuerberatungs­gesellschaft mbH
Bantzerweg 3
35396 Gießen
0641/3002 475
d.balharek@alpha-steuer.de

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