„Minijobs“: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge anpassen

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine entscheidende Änderung, die geringfügig Beschäftigte und Praxisinhaber in ihrer Funktion als Arbeitgeber unbedingt berücksichtigen sollten. Sie betrifft die „Arbeit auf Abruf“ und im Durchgriff auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge. Wie Sie Nachzahlungen vorbeugen können, zeigen die Radloff, Ploch & Partner mbB und Rechtsanwalt Julian Senkpeil aus Dortmund.

Minijobs werden in der Arbeitswelt oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Arbeitgeber nutzen dieses Modell vor allem um flexibel auf Sonderfaktoren (z. B. den spontanen Arbeitsanfall) reagieren zu können. Doch seit Januar 2019 genügt es nicht mehr allein den Stundenlohn – im Rahmen der sonst üblichen Stundenaufzeichnungen – zu dokumentieren. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit konkret festschreiben, sonst unterstellt künftig unter anderem die deutsche Rentenversicherung, dass der entsprechende Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet.

► im Kontext BGH Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können selbstverständlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (sogenannte „Arbeit auf Abruf“). Die Vereinbarung muss allerdings eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Zudem hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Aber: Seit dem 01.01.2019 gelten nicht mehr zehn, sondern 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).

Existieren demnach keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit, werden nun 20 Wochenstunden als vereinbart angesehen. Bei einem Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde wären das 183,80 Euro Wochenlohn und – je nach Länge des Monats – rund 740,00 Euro Monatslohn. Die 450 Euro-­Grenze wird so schnell überschritten.

Praxistipp

Die Empfehlung an Arbeitgeber lautet daher, die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festzulegen, denn ansonsten gilt:

  • Ist keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden als vereinbart.
  • Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, muss der Arbeitnehmer täglich mindestens drei Stunden durchgängig beschäftigt werden.
  • Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf zusätzlich höchstens 25 Prozent der vereinbarten Mindest­arbeitszeit abgerufen werden.
  • Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, muss 80 Prozent dieser Arbeitszeit abgerufen werden.
  • Arbeitgeber müssen die Abruf-Arbeit mindestens vier Tage im Voraus ankündigen.

    Wenn Sie Abrufarbeitsverträge („Mini­jobs“) unverändert lassen, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, weil die Gering­fügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird. Diese Einstufung hat nicht nur Nachteile für den Arbeitgeber, der sehr wahrscheinlich mit hohen Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherungsträger zu rechnen hat. Auch für den Arbeitnehmer bedeutet diese Einstufung, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der auch in weiten Bereichen als Berechnungsgrundlage dient.


    „Ob dies rechtens ist, wenn die praktische Handhabung in der Vergangenheit eine andere war, wird sich zeigen müssen“, so Julian Senkpeil, der sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der rechtlichen Entwicklung auseinandersetzt. „Auch wird zu klären sein, wann tatsächlich eine „Arbeit auf Abruf“ vorliegt. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, auch bei geringfügig Beschäftigten die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit schriftlich zu fixieren. Das reine Ausfüllen des Personalfrage­bogens könnte allein nicht mehr ausreichend sein“, fügt Jan Radloff einer der Partner von Radloff, Ploch & Partner mbB hinzu.

    Mit ihren fünf Steuerberater Partnern (Reinhard Ploch, Uwe Weifenbach, Jan Radloff, Simone Stier, Dennis Janz LL.M.) sowie weiteren angestellten Berufsträgern und rund 30 Mitarbeitern agiert die Partnerschaftsgesellschaft seit über 35 Jahren erfolgreich im Bereich des Steuerrechts für regionale und überregionale Mandanten hier in Dortmund. Des Weiteren kann fachlich auf zahlreiche Kooperationspartner wie Herrn Rechtsanwalt Julian Senkpeil, Fachanwalt für Arbeitsrecht zurückgegriffen werden. Auch die Bereiche des (Steuer)Strafrechts, Sozial- und Sozialversicherungsrechts und Familienrechts werden über Kooperationspartner abgedeckt.

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