Photovoltaikanlagen und Steuern – Wie ist der Status quo?

Investitionen in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind eine gute Möglichkeit, den eigenen Strombedarf zu decken und einen positiven Beitrag für die Umwelt zu leisten. Und der selbst produzierte Strom ist sehr kostengünstig. Der hohe bürokratische Aufwand hat in der Vergangenheit jedoch viele Investitionswillige vor der Installation einer PV-Anlage auf dem eigenen Hausdach abgeschreckt. Das hat sich geändert.

Um den Ausbau von PV-Anlagen zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitgehende steuerliche Entlastung – sowohl verwaltungstechnischer als auch finanzieller Art – für die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen auf Gebäuden beschlossen. Betreiber* kleiner Anlagen sind dadurch in den überwiegenden Fällen sowohl von der Einkommen- als auch von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelungen führen zusätzlich zu einem echten Bürokratieabbau.

Einkommensteuerliche Behandlung von PV-Anlagen 

Steuerlicher Hintergrund

Aus dem Betrieb einer PV-Anlage erzielen Sie als Betreiber Einkünfte aus Gewerbe­betrieb, die mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) zu ermitteln sind. 

PV-Anlagen von Privatpersonen sind in erster Linie darauf ausgerichtet, den produzierten Strom selbst zu verbrauchen. Dies ist günstiger als der Bezugspreis des Energieversorgers und günstiger als die Vergütung für die Einspeisung in das öffentliche Netz. Zudem führt die für neuere Anlagen nur noch geringe Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom dazu, dass mit PV-Anlagen nur noch ein geringer Gewinn erzielt werden kann. Wird darüber hinaus noch in einen Batteriespeicher (mit hohen Anschaffungskosten) investiert, um überschüssig erzeugten Strom zu speichern und später selbst zu verbrauchen, wird die Erzielung eines Totalgewinns schwierig. 

Totalgewinn wird nicht erzielt

Führen Gewinnprognose-Berechnungen dazu, dass voraussichtlich kein Totalgewinn über die Nutzungsdauer der PV-Anlage erzielt wird, liegt eine sogenannte steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Die Einnahmen sind dann einkommensteuerfrei. Dies gilt dann auch für sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage (z. B. Abschreibungen auf die PV-Anlage oder den Batteriespeicher, Finanzierungs- oder Wartungskosten). Diese können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. 

Totalgewinn wird erzielt

Wird nach den Prognose-Berechnungen hingegen ein Totalgewinn erwirtschaftet, sind jährlich Gewinnermittlungen und Steuererklärungen zu erstellen. Diese Tätigkeiten sind mit einem hohen Verwaltungsaufwand und wahrscheinlich auch Steuerberatungskosten verbunden. 
 

Besteuerung (für Inbetriebnahmen) bis zum 31.12.2021

Die zuvor genannte Problematik veranlasste die Finanzverwaltung dazu, Vereinfachungsregelungen für die Besteuerung kleiner Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 kWp bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einzuführen. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person wurde der Betrieb der PV-Anlage ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen (z. B. auch durch einen bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung) als steuerliche Liebhaberei eingestuft. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist dann nicht mehr zu erstellen und mögliche Gewinne sind nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben.

 


Auch Anlagen mit mehr als 10 kWp konnten von der Besteuerung ausgenommen werden. Dies erforderte aber den Nachweis eines Totalverlusts über die Nutzungsdauer der PV-Anlage im Rahmen einer Total­gewinn-Prognoseberechnung.


Weitere Voraussetzungen für die Antragstellung, die bis zum 31.12.2022 erfolgen musste, waren insbesondere:

  • Die Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren. 
  • Der von der PV-Anlage erzeugte Strom darf – neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz – ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden.
  • Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken sowie der Verbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer sind aber unschädlich.
  • Der Verbrauch durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein (es sei denn, die Mieteinnahmen überschreiten nicht 520 € im Jahr).
  • Beim Betrieb mehrerer Anlagen ist eine Gesamtleistung bis zu 10 kWp pro Steuer­pflichtigem oder pro Mitunternehmerschaft steuerfrei.

Das bedeutet z. B. für eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, in dem neben der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine Einheit vermietet wird, dass der Antrag auf eine Steuerbefreiung nicht gestellt werden kann, wenn der Verbrauch für den Mieter technisch nicht ausgeschlossen ist. Die Einkünfte aus der PV-Anlage sind dann grundsätzlich in der Einkommensteuer­erklärung 2021 anzugeben.

Besteuerung von PV-Anlagen ab dem 01.01.2022 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber deutlich weitergehende Entlastungen eingeführt, die einkommensteuerlich bereits rückwirkend zum 01.01.2022 gelten. Die zeitgleich verabschiedeten umsatzsteuerlichen Erleichterungen gelten erst ab dem 01.01.2023. Für den Betrieb von PV-Anlagen – auch für vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommene Anlagen – gilt nun folgendes:

  • Die Gesamtbruttoleistung der PV-Anlage, für die es zu einer Steuerfreiheit kommt, wurde von 10 kWp auf 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) erhöht.
  • Die Steuerfreiheit ergibt sich „gezwungenermaßen“, eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Das gilt für Anlagen
    • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von bspw. Garagen oder anderen Nebengebäuden)
    • und auch auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden z. B. Gewerbeimmobilien,
    • auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
  • Beim Betrieb mehrerer Anlagen ist eine Gesamtleistung bis zu 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder pro Mitunternehmerschaft steuerfrei.

Anders als bisher gilt die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch bei einer Wohnungsvermietung oder bei vollständiger Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz muss der Gewinn aus dem Betrieb der PV-Anlage nicht ermittelt werden. Unschädlich ist dabei das Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos.

Hinweis: Die Steuerfreiheit der Einnahmen führt auch hier dazu, dass sämtliche Ausgaben, die mit der PV-Anlage im Zusammenhang stehen (s. zuvor), nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Insbesondere für Bestandsanlagen, die vor 2022 angeschafft wurden, ist u. a. fraglich, ob geplante Abschreibungen ab dem Jahr 2022 noch geltend gemacht werden können. 

Umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen

Steuerlicher Hintergrund 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Erzeugung und die Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz gegen Entgelt (sog. Einspeisevergütung) dazu, dass der Betreiber einer PV-Anlage Unternehmer wird. Nutzt man die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), entfällt die Umsatzbesteuerung der Einnahmen aus der PV-Anlage, wenn eine entsprechende Mitteilung an den Energieversorger erfolgt. Der oftmals vor dem Hintergrund der Finanzierung vorteilhafte Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage sowie den laufenden Kosten ist dann aber nicht möglich. Deswegen wurde häufig die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung genutzt. Die Einnahmen und der private Stromverbrauch sind dann mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern. Unterjährig sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Erst nach fünf Jahren kann mit einem entsprechenden Antrag beim Finanzamt wieder ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung erfolgen. 


Die Kleinunternehmerregelung kann dann angewandt werden, wenn die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden. Bei Ärzten, die in ihrer Praxis auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen, muss deshalb darauf geachtet werden, dass die PV-Anlage nicht durch den Arzt selbst, sondern z. B. durch eine Eheleute-GbR erworben wird. „Arzt“ und Eheleute-GbR sind dann auch umsatzsteuerrechtlich jeweils eigene Unternehmen, für die jeweils die genannten Umsatzgrenzen gelten.


 

Umsatzsteuer bei PV-Anlagen ab 2023 (Steuersatz 0 %)

Für die Lieferung von Solarmodulen und die für den Betrieb wesentlichen Komponenten (z. B. Wechselrichter) einer PV-Anlage sowie des Stromspeichers sowie die Installation ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz ab dem 01.01.2023 von 19 % auf 0 %. Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt, an dem die Anlage vollständig in­stalliert ist. Die Neuregelung gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gesamtleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Das bedeutet, dass sowohl die Lieferung des Materials von PV-Anlagen als auch deren Montage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Damit wird in den Rechnungen für den Kauf der PV-Anlagen und den entsprechenden Handwerkerrechnungen keine Umsatzsteuer mehr berechnet und ausgewiesen. Infolgedessen besteht auch für den Betreiber keine Notwendigkeit mehr, zu der Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer geltend zu machen. Dadurch werden mindestens fünf Jahre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen vermieden.

Auch spätere Erweiterungen von Komponenten und Reparaturen im Zusammenhang mit deren Austausch sind umsatzsteuerlich in der genannten Form begünstigt. Umsatzsteuerlich nicht begünstigt sind jedoch bloße Reparaturen (ohne Lieferung wesentlicher Komponenten) oder Kosten für die Wartung der Anlage. 


Derzeit (Stand Ende Januar) stellt sich die Frage, ob für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (z. B. auch Mietshäusern) sind, unabhängig von deren Leistungswert (also auch über 30 kWp) der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinen FAQ „Umsatzsteuer­liche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ diese Frage bejaht.1 Was nach dem Gesetzeswortlaut auch zutreffend ist. Sicherlich wird das sich derzeit in Bearbeitung befindende BMF-Schreiben dieses klarstellen. 


Für PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 installiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Wer also den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und der Montage der PV-Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmer­regelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist dann erst nach fünf Jahren möglich. Dieser Zeitraum sollte zudem eingehalten werden, um nicht eine (teilweise) Rückzahlung der bei Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer zu gefährden.

Anzeigepflichten

Eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde dürfte in der Regel für PV-Anlagen bis 30 kWp entfallen. Hier sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen. Eine Mitteilung an das Finanzamt, entweder formlos oder gleich mittels „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen“ (auf dem Elster-­Portal zu finden) bleibt erforderlich, da der PV-Anlagen-Betreiber auch Unternehmer ist.

Fazit
Die Vereinfachungen zur Besteuerung von PV-Anlagen waren überfällig und richtig. Wer sich jetzt entscheidet, eine PV-Anlage anzuschaffen, genießt – bei Anlagen bis 30 kWp – in der Regel völlige Steuerfreiheit. Die Vereinfachungen werden sicherlich dazu führen, dass mehr Bürger in PV-Anlagen und eine nachhaltige Energieversorgung investieren werden. Im Detail besteht hinsichtlich der Neuregelungen noch Klärungsbedarf. Es bleibt zu hoffen, dass auch Händler und Handwerker den Umsatzsteuereffekt an ihre Kunden weitergeben, statt die fehlende Umsatzsteuer durch Erhöhung des Nettopreises selbst zu vereinnahmen.

* Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das ­generische Maskulinum verwendet werden. ­Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.


1 Abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html 

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke 

Steuerberaterin
CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

www.curator.de

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