Steuerhinterziehung kostet die ärztliche Approbation

Im Jahr 2016 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit mehr als 73.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Bei Steuerhinterziehung drohen auch dem Arzt Konsequenzen.

Im Berichtszeitraum für das Jahr 2016 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit mehr als 73.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Bundesweit wurden Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 112 Millionen Euro festgesetzt.

Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehört

  • die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) und
  • die versuchte Steuerhinterziehung genauso wie zum Beispiel
  • die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie zum Beispiel

  • die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder
  • die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO.

Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Auswirkungen des Steuerstrafrechts für den Arzt

Was hat das Steuerstrafrecht speziell für den Arzt für Auswirkungen? Oftmals werden Nebenfolgen von strafrechtlichen Verurteilungen gerade mit Blick auf besondere Berufsgruppen verkannt, denn für zulassungspflichtige Berufe können tiefgreifende und existenzgefährdende berufsrechtliche Konsequenzen drohen, wie ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt (VGH Bayern, 28.11.2016 – 21 ZB 16.436).

Approbationsentzug bei Steuerhinterziehung

Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 1 AO kann die Berufsunwürdigkeit begründen.

beispielEin Zahnarzt hatte über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Er hatte Einkommensteuer von mindestens 59.568 Euro zzgl. Solidaritätszuschlägen von 3.256 Euro hinterzogen.

Im Strafprozess kam es zu einer sogenannten Verständigung: Er gestand dabei die Tat und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde seine Approbation, weil er sich als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufs erwiesen habe.

 

„Gewinnstreben um jeden Preis“ passt nicht zum Bild des Arztes

Das Gericht bestätigte die Auffassung, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes im Sinne der Rechtsprechung handeln würde. Eine Berufsunwürdigkeit sei deshalb begründet.

Eine solche Steuerhinterziehung sei eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers steht. Insbesondere sprächen dafür nach Ansicht des Gerichts die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zum Bild des helfenden (Zahn)Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte).

Praxistipp

Dieses Urteil ist nicht nur auf (Zahn)Ärzte beschränkt, sondern findet Ansatz bei allen zulassungsbedingten Berufsgruppen. Um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten niedergelassene Ärzte mit einem Steuerberater zusammenarbeiten. Ist der Fiskus bereits auf Sie aufmerksam geworden, dann sollte bei der Verteidigung das Problem der berufsrechtlichen Sanktionierung durch den steuerlichen- sowie strafrechtlichen Berater nicht vernachlässigt werden.

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Dennis Janz, LL. M.,

Steuerberater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK), Dortmund.

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