Steuerliche Änderungen und Hinweise zum Jahreswechsel

Auch wenn die Gesetzgebung im Jahr 2017 eher zurückhaltend war und Gesetze kurz vor Jahresende mangels Regierungsbildung nicht mehr verabschiedet wurden, kommen zum Jahreswechsel – wie wir es gewohnt sind – Änderungen für 2018 und die Steuererklärung 2017 auf uns zu.

I. Änderungen und Hinweise für den betrieblichen Bereich

1. Das häusliche Arbeitszimmer

1.1. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

Die Kosten für ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer können unter anderem unter der Voraussetzung, dass „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Umfang des Raumkostenabzugs hängt dabei von dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ab.

Sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittel­punkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist eine vollständige Berücksichtigung aller Kosten nicht möglich und die steuerliche Abzugsmöglichkeit für das Arbeits­zimmer beschränkt sich auf maximal EUR 1.250 pro Jahr.

Mit dem Kriterium wann „(k)ein anderer Arbeitsplatz“ vorliegt, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 22.02.2017 auseinandergesetzt. Während der Ansatz eines Arbeitszimmers für (Zahn-)Ärzte bislang regel­mäßig an der Auffassung der Finanzverwaltung scheiterte, dass grundsätzlich jeder Schreibtischarbeitsplatz zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet und damit ein „anderer Arbeitsplatz“ vorliegend sei, hat der BFH eine solche pauschale Auslegung nicht zugelassen. Danach muss der Steuer­pflichtige den „Praxisarbeitsplatz“ auch in einem konkret erforderlichen Umfang und zumutbar nutzen können.

Einzelfallbezogen kommt es darauf an, ob die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Praxis für Verwaltungsarbeiten wie beispielsweise Buchhaltung oder Personal­angelegenheiten eingeschränkt ist und der Steuerpflichtige deshalb nicht unerheblich auf sein häus­liches Arbeitszimmer ausweichen muss.

Zu beachten ist aber bei einem im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Arbeitszimmers, dass eine Zuordnung zum Praxisvermögen erfolgt, wenn die Wertgrenzen von EUR 20.500 oder 20 Prozent der Nutzfläche überschritten werden. Damit unterliegen die anlässlich der Praxis­beendigung aufzudeckenden stillen Reserven – aus anteiligem Verkehrswert und um Abschreibungen geminderten Anschaffungs­kosten – über den Veräußerungs­gewinn der Besteuerung.

1.2. Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

In einem weiteren Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer hat der BFH entschieden, dass bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige, bei denen jeder für sich die Abzugsvoraussetzungen erfüllt, der Höchstbetrag von EUR 1.250 nicht mehr – wie bisher – auf alle Nutzer aufzuteilen ist. Nach der nunmehr geltenden personenbezogenen Betrachtungsweise kann jeder Nutzer den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.

1.3. Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Hingegen ist bei der Nutzung verschiedener Arbeitszimmer durch den Steuerpflichtigen beispiels­weise in verschiedenen Wohnungen der Betriebsausgabenabzug auf den Höchstbetrag von EUR 1.250 beschränkt.

2. Geringwertige Wirtschafts­güter

Die Grenze für die Sofort­abschreibung von geringwertigen Wirtschafts­gütern (GWG) des Anlage­vermögens wurde für Anschaffungen, die nach dem 31.12.2017 erfolgen, von derzeit EUR 410 auf EUR 800 angehoben.
Für Steuerpflichtige ohne Vorsteuerabzug ergeben sich damit folgende Grenzen:

19 % Umsatzsteuer: EUR 952
  7 % Umsatzsteuer: EUR 856

Ebenso wurde die Wertgrenze für die besonderen Aufzeichnungspflichten für GWG von EUR 150 auf EUR 250 erhöht.
Das heißt soweit sich die Angaben nicht schon aus der Buchführung ergeben, sind ab 2018 nur noch Wirtschaftsgüter, die einen Wert von EUR 250 überschreiten, in einem Verzeichnis unter Angabe von Tag der Anschaffung oder Herstellung und Anschaffungskosten aufzuzeichnen.

3. Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen angehoben

Für Ärzte, die neben ihrer umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben und nicht die Kleinunter­nehmerregelung in Anspruch nehmen, ist wichtig, dass bis zu einem Betrag von EUR 250 (bisher EUR 150) die Vereinfachungs­regelungen für eine Rechnung gelten. Zum Beispiel ist keine Anschrift des Empfängers und kein betragsmäßiger Ausweis der Umsatzsteuer erforderlich.

4. Neues zur Altersversorgung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Schaffung von Anreizen für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeit­nehmer in kleinen und mittelgroßen Unternehmen tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit Zuschüssen und Steuer­förderungen sollen auch Geringverdiener zur betrieblichen Altersvorsorge animiert werden. Unter anderem kommen folgende Maßnahmen zum Tragen:

4.1. Erhöhung und Vereinheit­lichung der Steuerfreibeträge

Bisher konnten Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuer­gesetz (EStG) bis zu 4,0 Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Daneben waren EUR 1.800, für nach dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge, steuerfrei. Ab 2018 werden diese steuerfreien Höchstbeträge zu einem einheitlichen steuerfreien Höchstbetrag in Höhe von 8,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zusammengefasst.

Zu beachten ist, dass es für die Sozial­versicherungsfreiheit bei der bisherigen 4,0 Prozent-Grenze bleibt.
Ferner ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen der Arbeit­geber die Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung gestaltet, ab 2019 die ersparten Sozialversicherungsbeiträge pauschal (in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts) an die Versorgungsein­richtungen weiterleiten muss.

4.2. Altersversorgung und Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Neuregelung für Beiträge in die Altersversorgung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses sieht vor, dass nunmehr 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für jedes Kalenderjahr (begrenzt jedoch auf zehn Kalenderjahre), in denen das Arbeitsverhältnis bestand, steuerfrei geleistet werden können.

4.3. Altersversorgung und Nachzahlungen für ruhende Dienstverhältnisse

Auch Beiträge in die Altersversorgung für Nachzahlungen für solche Kalenderjahre in denen bei ruhendem Dienstverhältnis im Inland kein steuerpflichtiger Lohn bezogen wurde, können ab 2018 bis zu einem Höchst­betrag von 8,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – jedoch für maximal zehn Jahre – steuerfrei geleistet werden. Die Steuerbefreiung kann auch für Nachzahlungen für Jahre vor 2018 in Anspruch genommen werden.

4.4. Förderung von Geringverdienern

Geringverdiener sind Arbeitnehmer, deren laufender Bruttoarbeitslohn nicht mehr als EUR 2.200 im Monat beträgt.
Der Arbeitgeber erhält einen Förderbetrag, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zur kapital­gedeckten betrieblichen Altersversorgung von mindestens EUR 240 und maximal EUR 480 jährlich leistet.
Der Förder­betrag beträgt hiervon 30 Prozent (somit zwischen EUR 72 und EUR 144) und wird im Rahmen der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung auf die Lohnsteuerzahllast angerechnet.

5. Geschenke an Geschäftsfreunde

Grundsätzlich sind Geschenke an Geschäftsfreunde nur in eingeschränktem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar. Der Gesamtwert im ganzen Jahr darf EUR 35 pro beschenkter Person nicht überschreiten. Durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 Prozent der Ausgaben bleibt das Geschenk für den Empfänger steuerfrei.

Die Pauschalsteuer ist nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn auch das Geschenk selbst steuerlich abziehbar ist. Der BFH sieht die übernommene Steuer jedoch als zweites Geschenk an. Überschreiten der Wert des Geschenks und die übernommene Steuer die Freigrenze von EUR 35 wäre folglich ein Betriebsaus­gabenabzug nicht mehr möglich. Zum Glück bleibt die Finanzverwaltung hier jedoch bei ihrer bisherigen Verfahrens­weise und stellt bei der Abzugsfähigkeit von Geschenken weiterhin auf den Wert des Geschenks ab.

Analog der Regelung zu Mitarbeitern können Geschenke aufgrund eines persönlichen Anlasses (z. B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt eines Kindes, usw.) bis zu einer Höhe von EUR 60 (Freigrenze) auch an Geschäftsfreunde steuerfrei überreicht werden.

Wichtig ist eine Dokumentation der beschenkten Person und des Anlasses auf dem Einkaufsbeleg.

6. Betriebsveranstaltungen

Die Ausgaben für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge bleiben lohnsteuerfrei, wenn sie je Teilnehmer und Veranstaltung (begrenzt auf maxi­mal zwei Veranstaltungen pro Jahr) den Freibetrag von EUR 110 nicht übersteigen. Auf folgende Konkretisierungen durch die Finanzverwaltung ist hinzuweisen:

  1. Grundsätzlich werden Geschenke, die im Rahmen der Weihnachtsfeier übergeben werden, nur in den Freibetrag eingerechnet, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Für Geschenke bis zu einem Betrag von EUR 60 pro Arbeitnehmer wird jedoch unterstellt, dass sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und damit in den Freibetrag mit einbezogen werden können.
  2. Reisekosten für die Anreise zu einer außerhalb der ersten Tätigkeits­stätte liegenden Betriebsfeier, die der Arbeit­geber übernimmt, sind in den Freibetrag einzurechnen. Reist der Arbeit­nehmer hingegen eigenständig an, kann der Arbeitgeber die Reisekosten separat steuerfrei erstatten.
  3. Die Gesamtkosten der Feier sind auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer gleichmäßig aufzuteilen. Nehmen tatsächlich weniger Mitarbeiter als ursprünglich angedacht teil, kann das gegebenenfalls dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird.

II. Neues für Haus- und Grundbesitzer

1. Abschreibung einer Einbauküche

Kosten für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung sind einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren über Abschreibungen zu verteilen. Nach einem Urteil des BFH stellt die Einbauküche insgesamt ein einheit­liches Wirtschaftsgut dar. Die einzelnen Elemente wie beispielsweise Spüle und Herd einer Einbauküche werden nicht mehr, wie bisher, als unselbständige Gebäudebestandteile gesehen, deren Erneuerung zu sofort verrechenbarem Erhaltungs­aufwand geführt hatte. Unbenommen davon sind Kosten für den Austausch beispielsweise eines defekten Herds als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungs­kosten abziehbar.

2. Zehnjahresfrist für die selbst genutzte Ferienimmobilie

Gewinne aus einem Immobilienverkauf müssen als Spekulationsgewinne mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Maßgeblich für die Berechnung der Zehnjahresfrist ist das Datum des Notarvertrags. Eine Ausnahme gilt für die selbstgenutzte Immobilie. Sofern diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, kann diese jederzeit steuerfrei veräußert werden. Fraglich war, ob eine steuerfreie Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist auch für eine selbstgenutzte Ferienimmobilie möglich ist. Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2017 entschieden, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeit­weise bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Damit ist eine steuer­freie Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist bei ausschließlich selbstgenutzten Ferienwohnungen, aber auch bei zum Beispiel Zweitwohnungen möglich.

III. Neues für alle Steuerzahler

1. Grundfreibetrag / Unterhaltsleistungen

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif sowie der Unterhaltshöchstbetrag werden im Jahr 2018 angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2017 ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 8.820 / EUR 17.640 (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei. Für 2018 erhöhen sich die Beträge auf EUR 9.000 / EUR 18.000. In gleicher Höhe erfolgt die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018.

2. Kindergeld und Kinderfrei­betrag

Ab 2018 wird das Kindergeld um weitere EUR 2,00 pro Kind und Monat angehoben. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jedes Kind von EUR 7.356 (2017) auf EUR 7.428 in 2018.
Die Beantragung des Kinder­geldes bei der Familienkasse sollte ab dem 01.01.2018 zeitnah – spätestens innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Denn während Kindergeld bislang für vier Jahre rückwirkend ausgezahlt wurde, wird das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

3. Außergewöhnliche Belastungen

3.1. Zumutbare Belastung ist verringert

Außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Die zumutbare Belastung ist der Anteil der Kosten, die der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat. In Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand errechnet sich die zumutbare Belastung nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dieser ist dabei laut Gesetz in drei Stufen unterteilt:

  • „bis EUR 15.340“
  • „über EUR 15.340 bis EUR 51.130“
  • „über EUR 51.130“.

Bislang führte ein Überschreiten der Einkommensstufe zur Anwendung des höheren Prozentsatzes.
Jetzt hat der BFH festgelegt, dass die Berechnungsweise mehrstufig zu erfolgen hat.
Die neue Berechnungsweise führt über eine geringere zumutbare Belastung zu höheren absetzbaren außer­gewöhnlichen Belastungen.

3.2. Scheidungskosten in der Regel nicht mehr absetzbar

Prozesskosten sind seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, es sei denn, der Steuerpflichtige würde ohne den geführten Prozess seine Existenzgrundlage verlieren. Der BFH hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für Scheidungskosten gilt, da eine Scheidung nicht die Gefahr begründet, eine Existenz­grundlage zu verlieren.

4. Neue Abgabefristen

Für Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 ff. wurden die Abgabefristen um zwei Monate verlängert. Das heißt diese sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Werden Steuererklärungen durch einen Steuer­berater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist vorbehaltlich von Vorabanforderungen und Kontingentierung auf den letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Bei Überschreiten dieser Fristen fällt automatisch ein Verspätungszuschlag an. Einen Ermessens­spielraum gibt es hier nicht mehr.

IV. Ausblick

Weitere Gesetzesänderungen wie die neue Datenschutzgrundverordnung und das neue Mutterschaftsgesetz sind zum Jahreswechsel 2018 in Kraft getreten. Rechtsprechung und Finanzverwaltung werden sicherlich auch in 2018 Änderungen bereithalten. Und natürlich bleibt abzuwarten, welche steuerlichen Gesetze die neue Bundesregierung auf den Weg bringen wird.

Autorin: Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin bei der CURATOR
Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schlossstraße 20
51429 Bergisch Gladbach,
Tel.: 02204-9508-200

www.curator.de

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