Steuerliche Neuerungen und Hinweise zum Jahresbeginn 2021

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das sogenannte „Jahressteuergesetz 2020“ bestätigt. Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt, die für den Arzt als Unternehmer, Arbeitgeber und Privatperson eine besondere Rolle spielen können.

Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erhalten die Änderungen, die aufgrund der Corona-Pandemie aufgenommen wurden wie z. B. eine Homeoffice-Pauschale. Soweit ein Arzt als Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer geltend macht, kann er rückwirkend ab dem 01.01.2020 für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Pauschal-Betrag von 5 € geltend machen (max. 600 € p. a.), der in die Werbungskostenpauschale eingerechnet wird.

Da die ärztliche Tätigkeit in aller Regel am Patienten und nicht im Home­office erbracht wird, ist die Regelung zwar bekannt, aber für den Arzt im Grunde irrelevant.
Im Folgenden werden deshalb die Änderungen dargestellt, die für den Arzt als Unternehmer, Arbeitgeber und Privatperson eine besondere Rolle spielen können.

I. Neuerungen und Hinweise für den Arzt als Unternehmer

1. Förderung der Elektromobilität bei reinen E-Fahrzeugen

Für reine Elektroautos, die ab dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden, gilt für die Besteuerung der Privatnutzung eine Reduktion auf 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat (statt 1 %), allerdings begrenzt auf Fahrzeuge mit einem Listenpreis bis 40.000 €. Diese Höchstgrenze wurde auf 60.000 € angehoben, um auch höherwertige Elektro­autos einzubeziehen.
Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer endete am 31.12.2020. Diese Befreiung soll verlängert werden. Bei Redaktionsschluss lag dazu aber noch keine endgültige Entscheidung vor.
Seit Juli 2020 kann zusätzlich eine Innovationsprämie von 9.000 € (reine E-Fahrzeuge) bzw. 6.750 € (Plug-In-Hybride) in Anspruch genommen werden, wenn die Erstzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt. Bei jungen Gebrauchten darf die Erstzulassung dabei nicht vor dem 05.11.2019 liegen.

2. Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Als Freiberufler kann jeder Arzt ganz grundsätzlich für Investitionen in die Praxis einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend machen, wenn das Investitionsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Der auch privat genutzte Pkw fällt deshalb in aller Regel nicht darunter. Bis jetzt scheiterte die Nutzung dieser Regelung meist daran, dass als Voraussetzung der Jahresgewinn der Praxis nicht höher als 100.000 € sein durfte. Diese Grenze wurde auf 200.000 € angehoben, sodass die Möglichkeit Investitionen darüber faktisch vorzufinanzieren, deutlich mehr Ärzten ermöglicht wird.

Mithilfe des IAB können ab dem Veranlagungsjahr 2020 50 % der Investitionskosten späterer Anschaffungen vorverlagert werden (bis jetzt: 40 %). Auch gilt die Regelung dann für Wirtschaftsgüter die langfristig (mehr als drei Monate) vermietet werden.

Um finanzielle Belastungen durch die Zwangsauflösung eines IAB nach drei Jahren mangels (Corona-bedingter) tatsächlicher Investition zum Ende 2020 zu vermeiden, wurde die Frist für die Auflösung von in 2017 gebildeten IABs um ein Jahr verlängert, sodass die damals geplante Investition noch bis Ende 2021 nachgeholt werden kann.
Vorsicht: Es handelt sich nicht um eine allgemeine Fristverlängerung. In 2018 gebildete IABs, die noch nicht durch Investition aufgelöst wurden, müssen nach derzeitigem Stand ebenfalls Ende 2021 aufgelöst werden.

3. Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 angeschafft werden, kann alternativ statt der linearen auch die degressive Abschreibung (25 %; höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung) genutzt werden. Dadurch sind bei langlebigen Wirtschaftsgütern z. B. medizinische Geräte in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungs­beträge möglich.

4. Umsatzsteuer wieder auf 19 %

Soweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, für die nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird, gelten seit dem 01.01.2021 wieder die altbekannten Umsatzsteuersätze von 7 % und 19 %.

Für die Rechnungsschreibung ist zu beachten: Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben wurde, sondern wann die Leistung erbracht wurde.
Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 fertig gestellt wurden, aber erst in 2021 abgerechnet werden, sind mit 5 % bzw. 16 % Umsatzsteuer zu belegen.
Leistungen, die über mehrere Termine über den Jahreswechsel erbracht werden, sind einheitlich mit den Steuersätzen 2021 abzurechnen.

II. Neuerungen und Hinweise für den Arzt als Arbeitgeber

1. Corona-Sonderzahlung

Bereits seit dem 01.03.2020 besteht die Möglichkeit Arbeitnehmern eine steuer-
und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung von insgesamt 1.500 € zu zahlen, um Corona-bedingte Sonderbelastungen auszugleichen. Die Frist bis zu der diese Regelung gilt, wurde vom 31.12.2020 auf den 30.06.2021 verlängert. 

Damit ist keine Erhöhung des Maximalbetrags verbunden. Dieser bleibt für den gesamten Zeitraum bei 1.500 €.

2. Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde es Arbeitgebern ermöglicht, die Lücke, die sich bei den Arbeitnehmern aus dem Kurzarbeitergeld und dem vereinbarten Gehalt ergibt, steuer- und sozialversicherungsfrei auszugleichen, soweit dies 80 % der Lücke nicht überschreitet.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds betrug bisher maximal zwölf Monate und wird auf 24 Monate verlängert. Diese Regelungen gelten bis zum 31.12.2021.
 

3. Mindestlohn insbesondere bei Mini-Jobs

Auch für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser wird wie folgt erhöht: 

Ab dem

Mindestlohn

01.01.2021

9,50 €

01.07.2021

9,60 €

01.01.2022

9,82 €

01.07.2022

10,45 €

Bei Mini-Jobs ist zu beachten, dass sich daraus auch ableiten lässt, welche Stundenzahl maximal vereinbart werden kann, in dem man den EUR-450-Monatshöchst­betrag durch den Mindestlohn teilt.

Ab 01.01.2021 können damit nur noch maximal 47 Stunden pro Monat bzw. 10,75 Stunden pro Woche vereinbart werden. Ab dem 01.07.2022 haben sich diese Werte dann bereits auf 43 Stunden pro Monat bzw. 9,75 Stunden pro Woche reduziert. Dies gilt zumindest solange, bis die bereits häufiger diskutierte Anhebung des Höchstbetrags von 450 € nicht umgesetzt wurde.

4. Freigrenze für Sachbezüge

Die Freigrenze für Sachbezüge wie z. B. Tankgutscheine wird ab 2022! angehoben von derzeit 44 € auf 50 € pro Monat.

III. Neuerungen für Haus- und Grundbesitzer

1. Verbilligte Mieten insbesondere bei nahen Angehörigen

Wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, können die Werbungskosten nicht mehr zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden, sondern nur noch im Verhältnis von Miete zu ortsüblicher Miete – ein großer Nachteil.

Da manche Vermieter unabsichtlich in diese Regelung hineingerutscht sind, weil sie die Miete über einen längeren Zeitraum nicht an die allgemeine Miet­entwicklung angepasst haben, sollen diese „freundlichen“ Vermieter nicht steuerlich zu Mieterhöhungen gezwungen werden (Stichwort: Mieterhöhungen in Ballungszentren). Deshalb wird diese Grenze mit Wirkung ab 2021 auf 50 % herabgesetzt.
Sollte die Miete im Fenster zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete liegen, wird allerdings wieder eine Totalüberschussprognose verlangt. Im Zweifel kann es dann sogar zu einer Verschlechterung kommen, weil durch die Einordnung als Liebhaberei Vermietungsverluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

IV. Allgemeine Hinweise

1. Abgabefristen für Steuererklärungen

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die über den Steuerberater abgegeben werden, erhalten für die Abgabe eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2021.
Am Tag vor dem Redaktionsschluss dieses Artikels hat die Große Koalition beschlossen, in einem zukünftig noch zu erlassenden Steuergesetz diese Frist bis zum 31.08.2021 zu verlängern.

Steuerpflichtige, die mit einer Steuer­nachzahlung für 2019 rechnen, sollten aber bedenken, dass die Verzinsung für die Steuernachzahlung 2019 nach wie vor am 01.04.2021 beginnt und mit 0,5 % pro Monat deutlich über jedem aktuellen Refinanzierungszins liegt. Gegen diesen Zinssatz ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Jeder Steuerbescheid, der davon betroffen ist, wird automatisch angepasst, wenn das Bundesverfassungsgericht diesen Zinssatz auch für die Vergangenheit verwerfen sollte. Verlassen kann man sich darauf aber nicht.

2. Wegfall des Solidaritätszuschlags (für die meisten)

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Die bisherige Freigrenze, bis zu der darauf kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, wird von bis jetzt 972 € auf 16.596 € pro Person angehoben.

Umgerechnet bedeutet dies, dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € (Ledige)/123.434 € (Verheiratete) kein Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen ist. Darüber hinaus kommt eine Gleit­regelung zum Tragen, die bei einer geringfügigen Überschreitung dieser Grenzen eine Abmilderung bewirkt.

3. Grundfreibetrag/Unterhaltsleistungen

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif wird angehoben und beträgt im Jahr 2021 9.744 €/19.488 € (Einzel-/Zusammenveranlagung). Ab 2022 erhöhen sich diese Beträge nochmals auf 9.984 €/19.968 €. Diese Änderung gilt analog für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, da sich dieser ebenfalls der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert.

Zum Abbau der kalten Progression, bei der Einkommenssteigerungen bei Vorliegen von Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden, werden die Eckwerte bei der Einkommensteuer verschoben. Dadurch greift der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (Veranlagungszeitraum (VZ) 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) bei Ledigen. Bei zusammenveranlagten Eheleuten betragen die Grenzen 549.226 € (VZ 2021) bzw. 557.464 € (VZ 2022)

4. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab 2021 wird das Kindergeld für jedes Kind um 15 € pro Monat angehoben und beträgt dann pro Monat für das erste und zweite Kind 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind jeweils 250 €.
Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jedes Kind und pro Elternteil von 2.586 € in 2020 auf 2.730 € in 2021. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich für jedes Kind und pro Elternteil von 1.320 € in 2020 auf 1.464 € in 2021.

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Rückwirkend auf den 01.01.2020 wird der Entlastungsbetrag von jährlich 1.908 € auf 4.008 € angehoben.

6. Grenze für den vereinfachten Spendennachweis

Ab 2020 müssen bei Spenden bis zu 300 € (vorher: 200 €) keine gesonderten Zuwendungsnachweise mehr erbracht werden. Eine Kopie des Kontoauszugs mit der Abbuchung reicht.

Fazit und Ausblick

Das „Jahressteuergesetz 2020“ wurde erst kurz vor Weihnachten verabschiedet. Manche Regelungen sind angekündigt, aber noch nicht Gesetz. Wie so vieles sind auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Arzt ständigen und kurzfristigen Veränderungen unterworfen. Bleiben Sie deshalb mit Ihrem Steuerberater in Kontakt. Er versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen Hinweisen und Informationen.

► Stand: 18.12.2020

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200, www.curator.de​​​​​​​ 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

Diplom-Kaufmann Dirk Klinkenberg
Steuerberater CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200, www.curator.de
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