Steuern sparen mit der Erholungsbeihilfe

Eine kleine Aufbesserung der Urlaubskasse tut jedem Mitarbeiter gut und fördert das Betriebsklima in der Praxis. Viele Praxisinhaber gewähren ihren Angestellten daher einen finanziellen Zuschuss.

Die Zahlung des Urlaubsgelds kann unterschiedlich normiert sein. Die einen zahlen das Urlaubsgeld aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, die anderen zahlen den extra Bonus nur in Jahren, in denen die Praxis gute Gewinne abwirft. In allen Fällen handelt es sich dabei um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nach Abzug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben bleibt in den meisten Fällen nur die Hälfte des Geldes übrig. Der Arbeitgeber muss dabei noch tiefer in die Tasche greifen, denn die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die circa 20 Prozent des Bruttourlaubsgelds ausmachen, muss der Arzt zusätzlich zahlen.


Beispiel 1

Eine medizinische Fachangestellte (ledig, zwei Kinder, konfessionslos) verdient im Monat 2.000 EUR brutto. Sie erhält als Sondervergütung als Extra eine Zahlung an Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 EUR.
Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben verbleiben der Angestellten netto lediglich 541 EUR. Den Arzt kostet das Urlaubsgeld hingegen 1.200 EUR.


Alternative: Pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe

Für die Arbeitgeber ergibt sich dabei eine günstigere Alternative die Urlaubskasse ihrer MFA aufzubessern und dabei die Abgabenlast zu verringern.

Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld kann der Arbeitgeber seinem Angestellten zusätzlich zum vereinbarten Gehalt eine sogenannte Erholungsbeihilfe zahlen. Diese ist jedoch nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenzt auf die Jahresbeträge von 156 EUR für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies immerhin 364 EUR die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 Prozent pauschal besteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an.

Voraussetzung: Nachweis des Zwecks der Zahlung

Das Gesetz sieht dabei jedoch vor, dass dieses Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Praxisinhaber nachweisen, dass dies in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wurde und nicht länger als drei Monate vor oder nach einem Urlaub gezahlt worden ist.


Beispiel 2

Die medizinische Fachangestellte erhält als Sondervergütung ein Urlaubsgeld in Höhe von 500 EUR und zusätzlich Erholungsbeihilfen von 260 EUR (156 EUR für die Mitarbeiterin und jeweils 52 EUR für die Kinder). Nach Abzug der gesetzlichen Abgaben verbleiben der Angestellten vom Urlaubsgeld netto 279 EUR und zusätzlich die 260 EUR netto aus der Erholungsbeihilfe, insgesamt also 539 EUR. Im Ergebnis damit fast die Summe aus 1.000 EUR Urlaubsgeld.

Den Arzt als Arbeitgeber kostet diese Zahlung allerdings nur circa 925 EUR (500 EUR zzgl. AG-Anteil und 25 % pauschale Lohnsteuer auf die 260 EUR). Im direkten Vergleich zur Zahlung des reinen Urlaubsgelds in Höhe von 1.000 EUR spart der Arzt somit 275 EUR.


Tipp: Schriftliche Bestätigung und/oder Buchungsbestätigung

Dabei kann es sich anbieten den Zweck der Erholungsbeihilfe vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen zu lassen und diese zu den Lohnunter­lagen für eine spätere Prüfung zu legen.

Musterformulierung

„Hiermit bestätige ich ..., dass ich die am … erhaltene Erholungsbeihilfe in Höhe von … Euro (ggf. ergänzen gemeinsam mit dem Ehepartner X und meinen Kindern YZ) zu Erholungszwecken verwendet habe … .“ Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer.

Praxis-TippNutzen Sie als Arbeitgeber die verschiedenen Möglichkeiten, die Urlaubskasse Ihrer Praxismitarbeiter aufzubessern und zeigen Sie Sozialkompetenz – denn es lassen sich mit dieser Gestaltung Steuern sparen und gleichzeitig motivieren Sie Ihre Mitarbeiter und tragen zu einem Wohlfühl-Klima in der Praxis bei.

Dennis Janz, LL.M.
Steuerberater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB,
Im Defdahl 10 a, 44141 Dortmund.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung