Umsatzsteuerfreiheit von Bereitschaftsdiensten

Bei Ärzten ist es weit verbreitet und auch sehr beliebt, dass sie Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlich gelagerten Veranstaltungen leisten. Neben dem möglichen Spaßfaktor und der im Einzelfall lukrativen Honorierung sollte auch der Nebeneffekt der möglichen Patientenakquise nicht unterschätzt werden. Der Bundes­finanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres entschieden, dass Honorare für Leistungen im Bereitschaftsdienst nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Das übliche Aufgabengebiet im Bereitschaftsdienst besteht neben der ärztlichen Bereitschaft auch darin, den Veranstaltungsbereich hinsichtlich potenzieller gesundheitlicher Gefährdungen oder Beeinträchtigungen laufend zu kontrollieren und die Veranstaltungsverantwortlichen zu beraten. Zur Vermeidung von möglichen Unfällen und sonstigen negativen Vorkommnissen werden regelmäßig Rundgänge auf dem Veranstaltungsareal durchgeführt, deren Zielrichtung das Erkennen von möglichen gesundheitlichen Problemen und deren Behandlung bei den anwesenden Personen ist. Dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine unmittelbare ärztliche Tätigkeit, sondern der Gedanke der Sicherstellung einer ärztlichen Grundversorgung steht im Vordergrund.

Das Finanzamt will mitverdienen

Strittig bei der Finanzverwaltung war es, ob die in diesem Zusammenhang von den Veranstaltern gezahlten Vergütungen unter die klassische Umsatzsteuerbefreiung von ärztlichen Leistungen fallen. Nach § 4 Nr. 14 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Anwendungsbereich weiter ausgelegt

Die Rechtsprechung hat bislang den Begriff der Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sehr eng ausgelegt. Demgemäß hat die Finanzverwaltung gehandelt und Vergütungen bei den genannten Anlässen der Umsatzsteuer unterworfen. Selbst das Finanzgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 03.07.2017 noch die Vorgehensweise der Finanzämter bestätigt. Dadurch kam es immer wieder zu zweifelhaften Abgrenzungen, inwieweit die Steuerbefreiung für die eine oder andere ärztliche Honorierung anzuwenden ist oder auch nicht.

Zwischenzeitlich hat der BFH in seinem am 02.01.2019 veröffentlichten Urteil die Kriterien zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung neu definiert – und dies ist für die praktische Arbeit außerordentlich positiv zu werten. Im Ergebnis wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuer­befreiung weiter ausgelegt.

So wurde in dem Urteil deutlich manifestiert, dass ärztliche Leistungen im Not- und Bereitschaftsdienst unstrittig unter den Begriff der sogenannten Heilbehandlung fallen. Auch dann, wenn Heilberufler im Rahmen der angesprochenen Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen nur anwesend sind, ihre Leistungsbereitschaft signalisieren und durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine mögliche ärztliche Versorgung unmittelbar vor Ort und auch tatsächlich stattfinden kann.

Prophylaxe vordergründig

Der BFH hat sich von dem Grundgedanken leiten lassen, dass heilberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Bereitschafts- oder Notdienstes auch dann gegeben sind, wenn diese nur der gesundheitlichen Vorbeugung (Prophylaxe) dienen. So werden nach der aktuellen Rechtsprechung auch Maßnahmen unter dem Begriff der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung erfasst, die nur dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen möglichst frühzeitig zu erkennen.
Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verneint insoweit die Notwendigkeit, dass es immer zu ärztlichen Aktivitäten am Patienten selbst kommen muss, um die Umsatzsteuerfreiheit der in diesem Zusammenhang gezahlten Vergütungen erreichen zu können.

In seiner Urteilsbegründung führt der Senat unter anderem aus, dass die bloße Anwesenheit des Arztes, der im Gefahrenfall eingreifen kann, der Sicherstellung einer möglichen späteren erfolgreichen Behandlung bei dem Patienten dient. Die Rechtsprechung hat insoweit den Begriff der Heilbehandlungen, für die die Umsatzsteuerfreiheit genutzt werden kann, deutlich in ihrer Anwendung erweitert.
► Dieser prophylaktischen Sichtweise hat sich zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Artikel 132 Abs. 1 a Mehrwertsteuer­systemrichtlinie angeschlossen.

Praktische Anwendung

Ärzte, die entsprechende Honorare erzielen, sollten in allen ähnlich gelagerten Fällen auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des § 4 Nr. 14 a UStG bestehen. Der EuGH und der BFH haben das Tor der Umsatzsteuerfreiheit für ärztlich erbrachte Dienstleistungen weiter aufgestoßen. Die Praxis wird zeigen, dass der Bereich der ärztlichen Heilbehandlung noch weitere Anwendungsgebiete als die hier dargestellten haben wird.

Günter Balharek
Diplom-Finanzwirt,
Steuerberater
Steuerkanzlei
Freiherr-v.-Stein-Straße 18
35447 Reiskirchen
Tel.: 06408 / 96150
E-Mail: Balharek@t-online.de

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