Wenn der Arzt plötzlich Gewerbesteuer zahlen soll

Arztpraxen können im Rahmen der integrierten Versorgung Präparate an Bluter abgeben, damit sich diese zu Hause selbst behandeln können. Dies kann aber dazu führen, dass die gesamte Tätigkeit der Praxis als gewerblich zu behandeln ist.

Hintergrund

Ein Arzt kann Gewerbesteuer zahlen müssen, wenn sich seine freiberufliche Arbeit von der gewerblichen trennen lässt. Grund hierfür ist die gesetzliche Regelung zur „gewerblichen Infektion“:

„Wird neben der originär ärztlichen (freiberuflichen) Tätigkeit ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit in derselben Praxis ausgeübt, obwohl beide Tätigkeiten voneinander getrennt werden könnten, weil sie sich nicht gegenseitig bedingen, so gelten alle Einkünfte des Arztes als solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Zu beachten ist eine Bagatellgrenze für äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeiten (originär gewerbliche Nettoumsatzerlöse nicht höher als 3 % des Gesamtnettoumsatzes und nicht höher als 24.500 Euro).“

Sachverhalt

Zwei Fachärztinnen und ein Facharzt hatten eine Gemeinschaftspraxis mit Speziallabor für Blutgerinnung. Im Rahmen der „integrierten Versorgung“ zahlte der Verband der Ersatzkassen e.V. der Praxis Fallpauschalen. Diese beinhalteten sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln, in diesem Fall die Abgabe von Blutprodukten zur Heimselbstbehandlung. Die Ärzte schulten die Patienten, damit sie sich das Blutgerinnungsmittel zuhause selbst spritzen konnten.

Das Finanzamt sah die Einkünfte aus der Abgabe von Präparaten zur Heimselbstbehandlung nicht als freiberufliche Tätigkeit an. Es qualifizierte sie als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Der Ein- und Verkauf der Medikamente ließe sich von der übrigen Tätigkeit der Praxis trennen und sei für die Ausübung der Heilbehandlung nicht zwingend erforderlich.

Das Urteil des Gerichts

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen durch die Abgabe der Präparate eine gewerbliche Infektion aller freiberuflichen Einkünfte gegeben.

► Urteil vom 01.02.2019, Az. 3 K 3295/15

Denn bei dem Ein- und Verkauf von Wirtschaftsgütern handelt es sich um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Der Verkauf hätte ebenso gut durch einen Dritten erfolgen können, ohne dass dies Einfluss auf die ärztliche Heilbehandlung genommen hätte. Die leichte organisatorische Trennbarkeit zeige sich schon daran, dass die Ärzte den Verkauf der Präparate mittlerweile in eine GmbH ausgegliedert hatten. Die Bagatellgrenze war unstreitig überschritten.

Das bedeutet das Urteil für Ärzte

In vorliegendem Fall war ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Medikamentenabgabe und heilberuflicher Tätigkeit nicht anzunehmen. Die Heilbehandlung durch die Ärzte wäre auch ohne die Arzneiabgabe möglich gewesen. Nur in bestimmten Fällen ist die heilberufliche Tätigkeit derart eng mit einer gewerblichen Tätigkeit verflochten, dass sich trotz gewerblicher Tätigkeit noch eine einheitlich freiberufliche annehmen lässt. Dies ist beispielsweise beim Einsatz von künstlichen Hüftgelenken, Augenlinsen und sonstigen Implantaten der Fall – nicht aber im Streitfall.

„Wir empfehlen deshalb immer, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit von Beginn an in eine separate Gesellschaft auszulagern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker, „und zwar mit eigenen Konten, eigener Buchführung, eigener Firmierung und eigenen Lagerräumen.“

Annette Bettker

Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

Quelle: Ecovis

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