Konsile bei Krankenhausprivatpatienten abrechnen

Wird der niedergelassene Urologe bei in stationärer Behandlung befindlichen Patienten konsiliarisch in Anspruch genommen, richtet sich die Abrechnung nach den näheren Umständen. Wie die Abrechnung genau erfolgen sollte, lesen Sie in unserem Abrechnungstipp zu Konsilen.

Ist der Patient ein sogenannter „Regelleistungspatient“ (GKV-versichert), geht die Rechnung ans Krankenhaus. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt meist auch nach GOÄ. Ein wesentlicher Unterschied zur nachfolgend für Privatpatienten aufgezeigten Abrechnung ist dann, dass die Gebühren nicht um 15 Prozent gemindert werden müssen.

Privatpatienten

Privatpatienten haben mit dem Krankenhaus in einem Wahlleistungsvertrag die „wahlärztliche Behandlung“ vereinbart. Damit haben sie Anspruch auf Behandlung durch bestimmte Ärzte. In der Regel sind „Wahlarzt“ die liquidationsberechtigten Chefärzte des Krankenhauses. Als Wahlarzt ist der Chefarzt in den Delegationsmöglichkeiten von Leistungen eingeschränkt. Aber auch der niedergelassene Urologe kann zum „Wahlarzt“ werden.

Im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ist festgelegt, dass in die wahlärztliche Behandlung auch auswärtige Ärzte eintreten, die von den Wahlärzten des Krankenhauses einbezogen werden (die sogenannte „Wahlarztkette“), also auch der zum Konsil (oder auch Mitbehandlung) gebetene niedergelassene Urologe. Die Rechnung erhält dann der Patient, die berechneten Gebühren sind nach § 6a GOÄ um 15 Prozent zu mindern.

Manchmal kann es Probleme geben, wenn der Patient privat nur zusatzversichert ist. Nicht jede Zusatzversicherung erstreckt sich auch auf Leistungen durch nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte.

  • wichtigDas Konsil (Mitbehandlung) sollte möglichst vom Chefarzt selber angefordert sein
  • Neben Nr. 60 GOÄ sind die am Patienten erbrachten Leistungen berechenbar
  • Erfolgt das Konsil im Krankenhaus, sind ggf. Besuchsgebühr (Nr. 50) und Wegegeld (§ 8 GOÄ) berechenbar
  • In der Rechnung gegenüber dem Patienten sind nur Gebühren (die Honorare für die mit Nummern ausgewiesenen Leistungen und ggf. Zuschläge) um 15 % zu mindern, nicht Wegegeld oder ggf. berechenbarer Auslagenersatz

Der Wahlarzt selbst muss anfordern

Im KHEntgG steht, dass der im Krankenhaus tätige Wahlarzt den auswärtigen Arzt angefordert haben muss. Also auch der „ständige Vertreter“ zählt hier nicht. Wenn ein anderer Arzt anfordert (gleich ob z. B. Stationsarzt oder Oberarzt), macht das bisher in der Regel keine Probleme. Erste Fälle aus anderen Fachgebieten sind aber bekannt, wo die private Krankenversicherung die Rechnungen des niedergelassenen Arztes (es ging um hohe Rechnungsendbeträge) nicht erstattete, weil nicht nachweisbar war, dass die Anforderung durch den Wahlarzt selbst erfolgt war. Wer vorsichtig ist, mag vorbeugen. Das wird allerdings nicht einfach sein, denn der Wahlarzt (Chefarzt) ist ja nicht in jedem Fall der Anforderung eines Konsils auch selber im Krankenhaus anwesend.

Abrechnung von Konsilen abhängig von den Umständen

Meist findet das Konsil im Krankenhaus statt. Berechenbar sind die Konsiliargebühr (Nr. 60 GOÄ) für den Austausch mit dem stationär behandelnden Arzt und dazu die ggf. beim Konsil gegenüber dem Patienten erbrachten anderen Leistungen (zum Beispiel Untersuchung, Beratung, Sonographie und Katheterversorgung). Das Konsil kann aber auch in der Praxis des Urologen stattfinden. Ein wesentlicher Unterschied ist dann, dass ggf. nach § 10 GOÄ berechenbare Materialien bei Leistung in der Praxis dem Patienten berechnet werden dürfen, während das bei Leistung im Krankenhaus nicht statthaft ist (Ausnahmen sind sehr selten).

Erfolgt das Konsil im Krankenhaus und ist das Krankenhaus weder die regelmäßige Arbeitsstätte des Urologen, noch das Konsil bei regelmäßiger Konsiliartätigkeit zu festen, vorher vereinbarten Zeiten erfolgt („mittwochs von 16 bis 18 Uhr ist Dr. ... im Haus“), ist zusätzlich Besuchsgebühr (Nr. 50 GOÄ) und Wegegeld (§ 8 GOÄ) berechenbar. In der Regel kann man das daran festmachen, dass das Konsil nicht in einer (bei Urologen ohnehin selteneren) „Konsiliarsprechstunde“, sondern auf Einzelanforderung hin erfolgte. Dazu sind aber einzelfallabhängig ggf. noch weitere Fragen zu klären.

Bitte lassen Sie sich nicht von der Nr. 48 GOÄ irritieren. Die trifft statt der Nr. 50 GOÄ nur zu, wenn der Besuch auf einer Pflegestation (!) im Rahmen regelmäßiger Tätigkeit zu vorher vereinbarten Zeiten stattfand. In der Regel ist damit die „Pflege­heimvisite“ des niedergelassenen Arztes erfasst.

Bitte beachten Sie: In die Gebührenminderung (die 15 % nach § 6a GOÄ) fließen weder berechenbare Sachkosten, noch das Wegegeld ein. Beides kann in voller Höhe berechnet werden.

 

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