(Urethro-)Zystoskopien in der GOÄ

Wir geben Praxishinweise zu einigen Leistungen in der GOÄ, die mit (Urethro-)Zystoskopien zusammenhängen.

(Urethro-)Zystoskopie in der GOÄ

Nr. 1785: Zystoskopie, 207 Punkte, 2,3-fach 27,75 € bzw.

Nr. 1787: Kombinierte Zystourethro­skopie, 252 Punkte, 2,3-fach 33,78 €

 

Die Anwendung eines flexiblen Instruments ist das leidigste Thema. Weil deren Anwendung erheblich teurer ist als die eines starren Instruments und bei Fassung der GOÄ im Jahr 1983 (!) noch nicht berücksichtigt wurde, war viele Jahre die Analogabrechnung zum Beispiel mit Nr. 682 (Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler Instrumente (!) …, 850 Punkte, 2,3-fach 113,95 €) gängig und unwidersprochen. Leider muss man davon abraten. Für eine Analogabrechnung fehlt es an der im § 6 Abs. 2 genannten Voraussetzung, dass die erbrachte Leistung in der GOÄ nicht aufgenommen ist. Dabei gibt nicht die Höhe des Honorars den Ausschlag, sondern ob die Leistung dem Begriff nach in der GOÄ enthalten ist. Nach der Systematik der GOÄ bleibt da nur die Anwendung eines höheren Faktors – einschließlich der Möglichkeit der Abdingung (Vereinbarung eines noch höheren Faktors als 3,5-fach) nach § 2 GOÄ. Das ist zwar misslich, aber in einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung würde man mit einer Analogabrechnung aller Voraussicht nach scheitern.

Videoendoskopie und Spezialverfahren

WichtigVon der Analogabrechnung der (Urethro-)Zystoskopie bei Verwendung eines flexiblen Instruments muss leider abgeraten werden. Die Vereinbarung eines noch höheren Faktors als 3,5-fach (gemäß § 2 GOÄ) ist statthaft

Bei Verwendung eines digitalen flexiblen Instruments kann der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ zusätzlich berechnet werden, führt aber nur zu sehr geringen Beträgen

Für Fluoreszensendoskopie und NBI (und ähnlichen) Verfahren gibt es die im Beitrag angeführten Empfehlungen der BÄK

Nr. 1786 GOÄ trifft nur auf die diagnostische Leistung zu, therapeutisch sind die Nrn. 1802 oder 1803 zutreffend

Eine vollständige (Urethro-)Zystoskopie ist neben einem therapeutischen Eingriff nach den Nrn. 1802/1803 berechnungsfähig

Im Beitrag sind noch weitere eigenständige Leistungen angesprochen

Die Bundesärztekammer (BÄK) gab im Deutschen Ärzteblatt vom 25.09.2020 die Empfehlung, bei Verwendung eines flexiblen digitalen Endoskops je Sitzung zusätzlich den Zuschlag nach Nr. 5298 analog anzusetzen. Daraus resultiert bei der Nr. 1787 aber nur ein Betrag von 3,67 €.

Für die Fluoreszenzendoskopie empfiehlt die BÄK im Analogverzeichnis die Nr. A 1890 und Abrechnung mit Nr. 1789 analog (2,3-fach 43,57 €). Die Kosten für den Farbstoff sind zusätzlich berechenbar. In der Empfehlung ist die eventuelle Entnahme von Probeexzisionen nicht inbegriffen. Dafür kann Nr. 2402 je Probeexzision zusätzlich berechnet werden.

Narrow-Band Imaging (NBI) und ähnliche Verfahren führen nach Empfehlung der BÄK (Deutsches Ärzteblatt vom 25.09.2020) zum Zuschlag nach Nr. 634 analog (2,3-fach 16,09 €).

Probeexzision oder Resektion

Nr. 1786 (Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial, 2,3-fach 39,68 €) trifft nur bei diagnostischer Probe­exzision zu. Als therapeutischer Eingriff sind die Nrn. 1802/1803 anfallend.

Zystoskopie in Verbindung mit Eingriffen

Bei den Nrn. 1802 und 1803 heißt es „unter endoskopischer Kontrolle“. Das bezieht sich nur auf die Durchführung des Eingriffs. Eine vollständige Zystoskopie (der „Rundumblick“) ist eine davon eigenständige Leistung und zusätzlich berechenbar. In der Rechnung kann man möglichen Einwänden vorbeugen, indem man z. B. zu Nr. 1785 bzw. 1787 das Wort „diagnostisch“ anführt. Es versteht sich, dass das auch dokumentiert sein sollte.

Harnröhrenkalibrierung und -Dilatation

Liegt eine Harnröhrenenge vor, sind Kalibrierung (Nr. 1708 bzw. Nr. 1709) und Dilatation (Nr. 1701 bzw. Nr. 1702 bzw. 1710) eigenständig neben der (Urethro-)Zystoskopie berechenbare Leistungen. Vorbeugend sollte das nicht nur dokumentiert sein, sondern auch in den Diagnosen angeführt sein.

Weitere Leistungen

Im Zusammenhang mit (Urethro-)Zysto­skopien sind weiterhin berechenbare Leistungen in erster Linie die Lokalanästhesie (Nr. 488), ggf. Arzneimitteleinbringungen (Nrn. 1729 bzw. 1731) und ein Verweil­katheter (Nr. 1732). Die Beispiele sind nicht abschließend.

► Stand: Oktober 2021

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