Was Sie bei den Beratungsziffern in der GOÄ beachten sollten

Die Beratung ist die direkteste und häufigste aller ärztlichen Tätigkeiten. Und dennoch läuft sie bei der ärztlichen Abrechnung oft unter „ferner liefen“, zumal sie im EBM in die Versicherten- bzw. Grundpauschale integriert ist. Dass dies in der GOÄ ganz anders ist, aber auch nicht immer einfach, soll in dieser Zusammenfassung gezeigt werden.

Die entscheidenden Beratungsleistungen in der GOÄ sind die Nrn. 1, 3 und 34. Alle drei haben ihre Eigenheiten und nur in Kenntnis dieser Eigenheiten können sie korrekt abgerechnet werden. Denn bei falscher Interpretation kann es auch zur Nichtabrechnung und somit zur Honorarminderung führen.

Nr. 1 GOÄ

Zur Vorgeschichte ist interessant, dass bis 1996 die Nr. 1 eine das gewöhnliche Maß nicht übersteigende Untersuchung beinhaltete. Erst ab dem 01.01.1996 heißt die Leistungslegende „Beratung – auch mittels Fernsprecher“. Sie ist mit 80 Punkten bewertet und wird beim Einfachsatz mit 4,66 € vergütet.
Neben der Nr. 1 sind Leistungen ab der Nr. 200 im Behandlungsfall nur einmal abrechenbar. Dabei muss man wissen, dass beim Auftreten einer neuen Erkrankung immer ein neuer Behandlungsfall eintritt, und somit innerhalb eines Monats durchaus auch mehrere Behandlungsfälle gleichzeitig möglich sind. 

Beispiel: Akuter Harnwegsinfekt bei laufender Prostatabehandlung

Auf der Rechnung empfiehlt sich dann der Hinweis auf einen neuen Behandlungsfall, um so Rückfragen zu vermeiden. Kommt es an einem Tag zu mehreren Beratungen, z. B. bei Verschlimmerung einer Symptomatik, kann die Nr. 1 wie auch jede andere Beratungsleistung, mehrfach abgerechnet werden; dann aber mit Uhrzeitangabe bei beiden Leistungen. 

Nr. 3 GOÄ

Die Nr. 3, die „das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung“, hat eine Mindestzeit von zehn Minuten und darf nur einmal ohne Begründung abgerechnet werden. Die Bewertung liegt bei 150 Punkten und einem Honorar von 8,99 € beim Einfachsatz. Dies wird oft unberechtigt als Hemmschuh angesehen; ein Grund, der aber nicht begründet ist, denn nach einem OVG-Urteil (OVG Lüneburg AZ 5 LA 368/08) muss die Begründung lediglich stichwortartig sein. 

Beispiel: Prostatakarzinom

Die Erstdiagnose eines Prostatakarzinoms kann durchaus auch mehrere eingehende Beratungen innerhalb von drei Wochen erforderlich machen.
Eine weitere Beschränkung ist die gleichzeitige Abrechnung lediglich der Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801. Selbst neben Hausbesuchen ist die Nr. 3 nicht abrechenbar, ebenso nicht bei der Erstbesprechung einer kritischen Dia­gnose, wenn diese direkt im Anschluss an eine diagnostische Leistung, wie z. B. nach einer Zystoskopie, durchgeführt wird.

Nr. 34 GOÄ

Ebenfalls eine Beratung im weiteren Sinne ist die Nr. 34, wobei es ich im Wesent­lichen um die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung des Patienten handelt. Dabei muss es sich um die „Feststellung oder die Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung“ handeln. 

Beispiele

Erörterungsinhalte für Urologen können z. B. die Verschlimmerung einer Harninkontinenz sein, der Beginn einer dauerhaften Katheterbehandlung, die Erstdiagnose einer erektilen Dysfunktion oder einer Diagnose aus dem Bereich der LUTS Symptomatiken. Es muss also nicht immer nur der Tumor mit all seinen Problemen sein.
Die Leistung ist mit 300 Punkten bewertet (entspricht einem Honorar von 17,49 € bei Einfachsatz) und benötigt eine Mindestzeit von 20 Minuten. Eine Aufsplittung der Mindestzeit auf mehrere Termine ist nicht möglich. Hinsichtlich der Häufigkeit kann die Nr. 34 maximal zweimal innerhalb von sechs Monaten abgerechnet werden; dabei ist es unerheblich, ob die beiden Termine an zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder im Abstand von fünf Monaten erfolgen. 

§ 5 Abs. 2 GOÄ

Der § 5 Abs. 2 der GOÄ gibt die Voraussetzungen an, unter denen eine Abrechnung über den Schwellenwert – mit Begründung – möglich ist. Da die Nr. 1 weder eine Mindest- noch eine Maximalzeit vorgibt, die Nr. 3 aber eine Mindestzeit von zehn Minuten, muss jede längere Beratung nach Nr. 1 höher abgerechnet werden dürfen, wenn die Nr. 3 aus Abrechnungs­gründen nicht möglich ist.

AÄA auf einen Blick

Die Apotheken- und Ärzte-­Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH ist Servicepartner für die Privatabrechnung nach GOÄ und dabei spezialisiert auf Urologen. Auf Basis von über 35 Jahren Erfahrung entlastet die AÄA von zeitaufwendiger Verwaltungsarbeit und unterstützt Arztpraxen durch umfangreiche Services: individuelle Leistungs­pakete mit transparenten Gebühren, auf Wunsch mit Sofortauszahlung und Übernahme des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Ihr Ansprechpartner: 
Felix Stiller
0711 99373-2984
f.stiller@apotheken-­aerzte.de
www.apotheken-­aerzte.de

Dr. med. Heiner Pasch

Mit freundlicher Unterstützung der Apotheken- und Ärzte-Abrechnungs­zentrum Dr. Güldener GmbH

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