6 Finanzhilfen für die Praxis in der Corona-Krise

Die aktuelle Corona-Krise ist ein einzigartiger Stresstest nicht nur für das deutsche Gesundheitswesen als solches, sondern auch für die Wirtschaft. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 13.03.2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Corona-Auswirkungen vorgelegt, das neben Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen (wie Kurzarbeitergeld) und steuerlichen Erleichterungen (z.B. Steuerstundungen, Steuervorauszahlungen) auch Verbesserungen bei der Liquiditätssicherung vorsieht.

1. Günstige KfW-Kredite

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet mehrere kostengünstige Kreditinstrumente. Wichtig: Die Beantragung eines KfW-Kredits erfolgt nur über die Hausbank, an die sich der Unternehmer in diesen Fällen wenden sollte.

► Hotline der KfW unter 0800-5399 001

2. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung

Für Unternehmen und Freiberufler wie Ärzte können über die Hausbanken auch Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.

3. Förderbanken auf Länderebene

Ergänzend zum European Recovery Program (ERP)- und KfW-Angebot bieten auch diese zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Webseite.

► www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

4. Steuererleichterungen

Wenn Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, stehen ihnen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung.

In Betracht kommen hierbei:

  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
  • Gewährung von Stundungen: Fällige Steuerzahlungen können auf Antrag vorübergehend gestundet werden. In diesen Fällen sollen keine Stundungszinsen erhoben werden, die sonst 0,5 % (also 6 % im Jahr) betragen (§ 238 AO). Eine zinsfreie Steuerstundung schont die Liquidität der Unternehmen. Ein entsprechender Antrag kann nach unserem Kenntnisstand sogar rückwirkend für das I. Quartal 2020 inklusive Erstattung der am 15.03. geleisteten Zahlung gestellt werden.
  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020.
  • Erlass von Säumniszuschlägen: Das Ermessen der Finanzämter soll entsprechend erweitert werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird.*

*BMF Schreiben vom 19.03.2020, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

5. Entschädigung bei Quarantäne

Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensfall gestellt werden.

► Details zum Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Praxisschließung finden Sie hier.

6. Kurzarbeit

Die wegen der Corona-Krise eingeführten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld (KuG) gelten rückwirkend bereits seit 01.03.2020.

Hinweis: Betriebsschließungsversicherung greift nicht

Wenn es aufgrund des Coronavirus zu einer Betriebsunterbrechung kommt, besteht über die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung kein Versicherungsschutz. Grund dafür ist, dass diese als auslösendes Ereignis einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache haben muss. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn es aufgrund des Coronavirus zu Lieferengpässen oder Ausfall von Lieferketten kommt. Auch über die „unbenannten Gefahren“ besteht kein Versicherungsschutz, da Seuchen hier explizit ausgeschlossen sind.

Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Dieses Instrument sollte durch den Praxisinhaber in Betracht gezogen werden.
  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen: Mindestens 10% der beschäftig­ten Arbeitnehmer müssen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und nicht vermeidbar sein.
  • Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Aktuell ist die Hotline der Arbeitsagentur stark frequentiert.

Der entsprechende Antrag ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalls zu beantragen. Aber: Wir empfehlen die KuG-Nummer bei der zuständigen Arbeitsagentur schnellstmöglich zu beantragen da dies noch „personell“ erfolgt und nicht absehbar ist wie lange dieses System in der Form funktioniert.

Hinweis:

Die Unternehmer benötigen sofort wirksame direkte Finanzhilfen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Das BMF hat diesbezüglich bereits einen bundesweiten „Notfallfonds“ angekündigt (in Bayern ist dieser bereits „aktiv“), um die Schuldenlast solcher Unternehmen zu reduzieren, die jetzt in eine Schieflage geraten sind und Finanzierungskredite aufnehmen müssen.

► Die betreffenden Formulare wie z.B. Antrag auf Kurzarbeitergeld, Antrag auf zinslose Stundung für Steuerzahlungen etc. können Sie auch auf der Homepage der Autoren finden.

► Stand: 20.03.2020

Steuerberater Jan Radloff und Steuerberater Dennis Janz LL.M. sind Teil des Teams von Radloff, Ploch & Partner mbB und unterstützen bei der Kommunikation mit den Behörden.

Im Defdahl 10 a, 44141 Dortmund
www.rp-steuerberater.com

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