Ambulante Verträge für die privatärztliche Behandlung

Wie in der Vergangenheit, ist es bei vielen Ärzten auch heute noch üblich, einen Behandlungsvertrag mündlich abzuschließen, da ein solcher zunächst einmal nicht „formbedürftig“ ist. Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen jedoch nicht, denn die juristische Situation gestaltet sich inzwischen deutlich komplizierter. Was Sie beachten sollten.

 

1auf einen blick.    Der Versicherungsumfang des Patienten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung bzw. einer Erstattungsstelle/Dritten ist für den Arzt unerheblich. 
2.    Der Patient ist bei privatärztlicher Behandlung für die in Anspruch genommenen Leistungen selbst und vollständig zahlungspflichtig, sofern die Liquidation korrekt nach der GOÄ erstellt wurde.
3.    „Fürsorge-/Aufklärungspflicht“ beachten: Im Behandlungsvertrag Hinweis auf Sozialtarife der PKV und Selbstzahlerleistungen aufnehmen (s. Muster online). Für spezielle Behandlungen, die die Krankenversicherungen ggf. nicht übernehmen könnten, eine zusätzliche Kostenübernahmeerklärung (Honorarvereinbarung für den Patienten im Einzelfall) definieren.
4.    Behandlungsvertrag schriftlich im Vorfeld schließen.
5.    Stammdaten des Patienten einmal jährlich abgleichen und den Behandlungsvertrag neu unterzeichnen lassen.
6.    Bei der Anmeldung des Patienten erfragen, ob ein „eingeschränkter“ Versicherungsvertrag vorliegt (Sozialtarife in der PKV).
7.    Die ärztliche Vergütung wird mit dem Rechnungseingang beim Patienten fällig. 
8.    Ein Zahlungsverzug wird in der Regel nach 30 Tagen angenommen. 

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem privatärztlichen Behandlungsvertrag um einen zivilrechtlichen Vertrag im Sinne eines Dienstvertrags gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwischen dem Behandelnden und dem Patienten wird die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung vereinbart. Der Vertrag ist nicht als Werkvertrag nach § 631 BGB einzuordnen. Das bedeutet, dass der Arzt dem Patienten „nur“ eine Behandlung nach den Regeln der ärzt­lichen Kunst, aber nicht den Erfolg der Behandlung schuldet. Bei geschäftsunfähigen Patienten (z. B. Kinder, Demenz-Erkrankte) sind es gesetzliche Vertreter (Bevollmächtigte im Rahmen einer auf medizinische Fragen bezogenen Vorsorgevollmacht), die den Vertrag schließen. Sie werden dadurch aber nicht zur Vertragspartei (§ 164 BGB).

Ein Vertragsverhältnis mit Dritten (z. B. Krankenversicherungen, Beihilfen, sonstige Erstattungsstellen) ergibt sich aus der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht. Der Patient hat lediglich einen Erstattungsanspruch im Rahmen des mit ihm persönlich geschlossenen anderweitigen Vertrags auf Erstattungsleistungen in dem Umfang, den die Erstattungsstelle schuldet. Der Umfang solcher Leistungen ist für den Arzt unerheblich. Der Patient ist bei privatärztlicher Behandlung für die in Anspruch genommenen Leistungen selbst und vollständig zahlungspflichtig, sofern die ärztliche Liquidation korrekt nach den Vorgaben der GOÄ erstellt wurde.

Wann besteht Aufklärungspflicht?

Bei Patienten gilt zudem eine besondere „Fürsorge-/Aufklärungspflicht“, wenn sie Leistungen im Sinne von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) selbst bezahlen sollen bzw. dem Arzt bekannt ist, dass eine Erstattungssituation nur eingeschränkt vorhanden ist (§ 630a – g BGB). Dies kann in der Formulierung des Behandlungsvertrags berücksichtigt werden.

► Einen Muster-Behandlungsvertrag finden Sie online bei den KVen und Ärztekammern.

Schriftform wählen

Empfehlenswert zum Abschluss eines privatärztlichen Behandlungsvertrags ist die schriftliche Form. Es sollte in den praktischen Ablauf der Praxis implementiert werden, die Stammdaten des Patienten einmal jährlich abzugleichen und den Vertrag neu unterschreiben zu lassen. Dadurch werden die Daten aktuell gehalten und Rückläufer aus nicht zustellbaren Rechnungen kommen wesentlich seltener vor. Hat sich ein Patient über einen längeren Zeitraum nicht vorgestellt, ist eine erneute Vertragsunterzeichnung unumgänglich. 

Versicherungsstatus prüfen

Hinsichtlich der eingeschränkten Leistungserstattung sollte auch eine Überprüfung des Versicherungs­status hinsichtlich der Sozialtarife der PKVen mit der Verpflichtung zur Berechnung reduzierter GOÄ-Sätze (regulärer Standard-Tarif gemäß § 5b GOÄ oder Basistarif) erfolgen. Solche Patienten müssen sich vor Beginn der Behandlung mit einem Schreiben ihrer Krankenversicherung ausweisen. 

Tun sie dies nicht, hat der Arzt ein Anrecht auf eine GOÄ-Rechnung zu den Regelleistungsfaktoren. Wichtig ist dazu, dass viele Patienten meinen, einen „Standard- oder Basis-­Tarif“ zu haben, diese aber nicht in die berechtigte Patientengruppe fallen. 

► Eine Liste des berechtigten Personenkreises finden Sie im Infokasten auf der rechten Seite.

Der Grund für diese Irreführung liegt in den Formulierungen der PKVen für Normtarife. Hier heißt es also: gut aufpassen

Wann kann eine Liquidation vom Patienten verlangt werden? 

Nach dem Behandlungsvertrag ist der Arzt verpflichtet, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards selbst durchzuführen oder bei delegierbaren Leistungen durch andere durchführen zu lassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (§ 630a BGB). Die GOÄ regelt das in § 4: Abs. 1: „Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen.“ Abs. 2: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen)“ […] ff.

Verjährungsfristen 

Die Berechenbarkeit von privatärztlichen Leistungen nach der GOÄ ist bis zu zwei Jahre nach Erbringung möglich. Zu empfehlen ist jedoch, für eine möglichst zeitnahe Abrechnung Sorge zu tragen. Denn mit wachsendem Abstand zum Behandlungsende nehmen Rückfragen der Patienten zu. Besonders markant ist die 6-Wochen-Grenze. Bei später eintreffenden Rechnungen kommt es im Vergleich zu 10 % mehr Reklamationen und verspäteten Zahlungen.

Auf einen BlickIn den Fällen sollte ein Behandlungsvertrag geschlossen werden:

  • bei privatärztlicher Behandlung

In den Fällen ist ein Behandlungsvertrag Pflicht:

  • bei Privatpatienten, die eine „Wunsch-Behandlung“ unabhängig von den Beschränkungen ihres Versicherungstarifs verlangen
  • bei IGeL

Zahlungsfristen

Die Zahlungsfristen für erbrachte privatärztliche Leistungen sind in der GOÄ konkret geregelt. Unter § 12.1 „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung“ ist zu finden, dass die Vergütung dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine (dieser Verordnung entsprechende) Rechnung erteilt worden ist. Also ist nach der GOÄ eine Rechnung sofort nach Erhalt zu zahlen. Eine unverzügliche Erledigung erfolgt jedoch in den seltensten Fällen. Viele Patienten reichen die Rechnungen zunächst bei ihren Erstattungsstellen ein, bevor sie eine Zahlung vornehmen. 

Als Richtlinie zur Prüfung der Zahlungseingänge kann § 286 BGB gelten. Dieser besagt, dass (auch ohne Mahnung) ein Zahlungsverzug nach 30 Tagen eintritt. Ein Großteil der Ärzte gewährt dann noch einmal kulanzhalber eine weitere zwei- bis vierwöchige Verlängerung der Zahlungsfrist, bevor ausstehende Rechnungsbeträge zur Beitreibung an die Juristen übergeben werden. 

Sabine Zaun
Seit vielen Jahren selbstständig mit MSC Medicine Surround Consulting, spezialisiert auf Beratungen von Unternehmen im Gesundheitswesen, Kliniken, Medizin-­Controlling und Krankenhausabrechnungen nach DRG, Privatabrechnung nach GOÄ, Konzeptionelle Beratungen für Arztpraxen und Fortbildungen für Ärzte.
mscons@gmx.de • www.msc-zaun.de 

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