Arbeitsausfall und Gehalt – wer muss wann wieviel zahlen?

In dem folgenden Beitrag finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Falle des Arbeitsausfalls eines Praxismitarbeiters während der Corona-Pandemie.

Krankheit

Wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert hat und aus diesem Grund arbeitsunfähig erkrankt ist, muss der Arbeitgeber – wie bei jeder üblichen Erkrankung auch – das Gehalt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die jeweilige Krankenkasse und beträgt durchschnittlich rund 65 % (zwischen 50 % und 80 %, je nach Krankenkasse und gewähltem Umlagesatz). Danach zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld direkt an den Arbeitnehmer.

Quarantäne

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet, weil er mit einer infizierten Person Kontakt hatte, kommt das Infektionsschutzgesetz (IfSG § 56) zum Tragen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Nettogehalts für den Zeitraum des Arbeitsausfalls, sodass der Arbeitnehmer wie im Krankheitsfall sein vollständiges Gehalt bekommt. Der Arbeitgeber erhält von der zuständigen Behörde sowohl die Nettozahlung an den Arbeitnehmer als auch die Sozialabgaben zurück, seine Kosten werden also wegen des Beschäftigungsverbots zu 100 % erstattet. 

Erkranktes Kind

Der Arbeitgeber zahlt für die Tage des Arbeitsausfalls nichts, die Fehltage werden vom Gehalt abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält von seiner Krankenkasse eine Erstattung in Höhe von ca. 90 % seines Netto­gehalts (Kinderkrankengeld). 

Kinderbetreuung

Wenn das Kind des Arbeitnehmers wegen der Schließung von Schulen oder Kitas zu Hause betreut werden muss, wird dies genauso behandelt wie bei Krankheit des Kindes. Die Anzahl der möglichen Kinderkrankentage wurde verdoppelt. Eltern können selbst wählen, ob sie das Kinderkrankengeld oder die Leistungen nach dem IfSG beanspruchen wollen.

Privat versicherte Arbeitnehmer (z.B. angestellte Ärzte) können die Entschädigung nach dem IfSG in Anspruch nehmen und erhalten 67 % des Verdienstausfalls von der zuständigen Behörde zurück.

Kind in Quarantäne

Hier greift § 56 IfSG genauso wie bei dem Quarantäne-Fall des Arbeitnehmers, jedoch beträgt die Entschädigung nur 67 % des Nettoentgelts. Sie muss vom Arbeitgeber mit dem Gehalt ausgezahlt werden und wird ihm von der Behörde erstattet. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird auch größtenteils erstattet. 

Christiane Krefeld, nilaplan Hannover, www.nilaplan-hannover.de

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