Diabetisches Fußsyndrom: Neue QS-Vereinbarung für hyperbare Sauerstofftherapie in Kraft

Die Anforderungen für eine ambulante Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom mit der hyperbaren Sauerstofftherapie sind in einer neuen Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt. Sie ist zum 1. Oktober in Kraft getreten und ersetzt die Mindestvorgaben des entsprechenden EBM-Anhangs.

Ärzte können die Leistung seit rund einem Jahr ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anbieten. Die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen waren übergangsweise in einem Anhang zum EBM geregelt und wurden jetzt in der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung konkretisiert.

Genehmigung der KV erforderlich

In der QS-Vereinbarung regeln KBV und GKV-Spitzenverband die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen.

Konkret betrifft dies die Gebührenordnungspositionen (GOP):

  • GOP 30216: Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit
  • GOP 30218: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom

Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich.

Hyperbare Sauerstofftherapie

Bei der hyperbaren Sauerstofftherapie atmen die Betroffenen unter erhöhtem Luftdruck in einer Druckkammer reinen Sauerstoff ein. Dadurch wird Sauerstoff direkt in das Blut aufgenommen, sodass mehr Sauerstoff transportiert werden kann, als mit normaler Bindung an das körpereigene Hämoglobin möglich ist. Durch das deutlich erhöhte Sauerstoffangebot kann das Wundgewebe mit mehr Sauerstoff versorgt werden, was positive Auswirkungen auf die Heilung haben soll.

Diabetisches Fußsyndrom

Beim diabetischen Fußsyndrom leiden Diabetes-Patienten an schlecht heilenden Wunden am Fuß. Zur Standardtherapie gehören

  • die medikamentöse Behandlung
  • Wunddebridement
  • Verbände
  • Druckentlastung
  • chirurgische Maßnahmen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte 2017 beschlossen, dass die hyperbare Sauerstofftherapie als ergänzende Methode auch in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden darf.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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