Keine Dienstwagennutzung bei „Minijob” des Ehegatten

Ist der Ehepartner als geringfügig Beschäftigter in der Praxis angestellt, ist das steuerlich in der Regel unproblematisch, wenn das Arbeitsverhältnis vereinbart ist und entsprechend durchgeführt wird. Wird dem Ehepartner im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses noch ein Firmenwagen zur Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlassen, kann der Arzt die Fahrzeugnutzung steuerlich nicht geltend machen.

Mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2018 schiebt der Bundesfinanzhof (BFH) einer weit verbreiteten Steuergestaltung zwischen Ehepartnern einen Riegel vor.

► BFH Urteil 10.10.2018 – X R 44/17

Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehepartnern „fremd­unüblich“. Das heißt, dass ein Arbeitgeber seinen Ehepartner nicht großzügiger behandeln darf, als seine übrigen Mitarbeiter. Der Arbeitsvertrag war deshalb im Streitfall steuerlich nicht anzuerkennen.

Sachverhalt

Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrags überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sogenannten 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs” einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Auf die Revision des FA hob der BFH die FG-Entscheidung auf und ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Nach diesen Grundsätzen hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden geringfügig Beschäftigten für ausgeschlossen. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war (Urteil siehe Pressemitteilung des BFH Nr. 8 vom 26.02.2019).

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung für die Praxis ein bedeutendes Urteil für die Überlassung von Firmenwagen verlautbart. Dabei sollten Ärzte beachten, dass bei regulär beschäftigten Arbeitnehmern mit steigender Gesamtentlohnung für den Arbeitgeber eine Erhöhung der prognostizierten Privatnutzung wirtschaftlich insoweit an Bedeutung verliert. Ärzte sollten deshalb im Rahmen einer gering­fügigen Beschäftigung – insbesondere bei Ehegattenarbeitsverhältnissen – besonders darauf achten, die Kosten in einem kalkulierbaren Rahmen zu halten. Grundsätzlich ist es einem Unternehmer als Arbeitgeber auch gestattet mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag zu schließen und den Arbeitslohn als Betriebsausgaben geltend zu machen. Wegen der zwischen Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und der damit verbundenen Gefahr eines Gestaltungsmissbrauches werden Ehegattenarbeitsverhältnisse steuerlich aber nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, diese sollten beispielsweise mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht rechtssicher ausgestaltet werden.

Dennis Janz, LL. M., Steuer­berater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität
Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Im Defdahl 10 a, 44141 Dortmund.
www.radloff-ploch.de

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