Liquiditätsengpass durch Corona? Details zu Soforthilfen und Förderprogrammen

In vielen Branchen sind die Umsätze wegen der Coronavirus-Pandemie weggebrochen. Dem will die Bundesregierung entgegenwirken. Sie hat eine Reihe von wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen, die u. a. finanzielle Soforthilfe, Förderprogramme und Bürgschaften umfassen. Dieser Beitrag stellt Praxisinhabern die Modalitäten zur Inanspruchnahme vor.


Unser Wartezimmer war die letzten Wochen und Monate fast immer gut gefüllt. Seit Corona hat sich das radikal geändert. Die Patienten melden sich seitdem per Telefon und suchen nur in wirklich dringenden Fällen den Weg in die Praxis. Routineuntersuchungen und vor allem privat zu zahlende Leistungen werden kaum mehr wahrgenommen.
berichten Mandanten


Viele unserer Mandanten, die wir im Wege der Unternehmensnachfolge betreuen, schildern uns ähnliche Bilder und stellen uns u. a. folgende Fragen:

  • Wie lange kann ich mir das noch leisten?
  • Welches Fördermittel ist für meine Praxis das sinnvollste?

Diese Fragen sollte sich derzeit jeder Praxis­inhaber stellen, egal wie hoch die finanziellen Reserven sind. Die Abrechnung des ersten „Corona-Quartals“ wird kommen und viele Praxen treffen. Je eher man die Liquiditätsplanung der Praxis an die neue Situation anpasst, desto früher können die Weichen gestellt werden, um eventuell notwendige Fördermittel des Bundes bzw. der Länder zu beantragen. Die hier aufgeführten Hilfestellungen gelten für Unternehmen wie Praxisgemeinschaften und niedergelassene Ärzte.

Die Medien überschlagen sich aktuell mit der Berichterstattung über neue Fördermittel und Kredite im Zuge der Corona-Pandemie. Für einen Außenstehenden ist dies ein undurchsichtiger Dschungel, der ohne externe Unterstützung nur schwerlich gelichtet werden kann.

Zu den relevanten Mitteln zur Sicherung der Liquidität gehören:

  1. Soforthilfe
  2. Förderprogramme
  3. Bürgschaften
  4. Steuerliche Erleichterungen*

*Die steuerlichen Erleichterungen werden im Detail hier beleuchtet.

Ein großer Hebel zur Sicherung der Liquidität ist sicherlich das Kurzarbeitergeld, was mittlerweile bereits von einigen hunderttausend Unternehmen angezeigt wurde, insofern gehen wir darauf nicht weiter ein.

Finanzielle Soforthilfe

Die Bundesregierung hat kurzfristig für Solo-­Selbstständige und Kleinstbetriebe die Corona-Soforthilfen bewilligt, welche helfen sollen Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Hilfe zielt daraufhin ab, die laufenden Betriebskosten wie z. B. Miete oder Leasingverträge zu decken. Ein Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten ist. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Soforthilfe sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert.

Für Unternehmen wird je nach Unternehmensgröße einmalig Soforthilfe geleistet, welche für die Deckung der Betriebskosten für einen Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung gestellt wird. Bei bis zu:

  • fünf Mitarbeitern (Vollzeitkräfte) einmalig 9.000 €
  • zehn Mitarbeitern einmalig 15.000 €

Diese kann bis zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landes­behörde beantragt werden.

Je nach Bundesland werden teilweise noch weitere zusätzliche Soforthilfen zur Verfügung gestellt, was unbedingt individuell geprüft werden sollte. Die Ausschüttung der Hilfen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) gewesen ist. Die Bundes- und Landes-Soforthilfen können in den meisten Fällen in einem Online-Antragsformular gestellt werden. 

► Auf der Internetseite der DIHK finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden pro Bundesland. www.dihk.de/de

Die Soforthilfe muss nicht zurückbezahlt werden, allerdings ist sie steuer­pflichtig und muss bei der Steuererklärung als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden. Hinweis: Die getätigten Angaben müssen wahrheitsgemäß abgegeben werden. Andernfalls wird die Bewilligung widerrufen und jeder Cent muss zurückbezahlt werden, ggf. droht sogar ein Ermittlungsverfahren, welches eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. 

Förderprogramme 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt Unternehmen und Freiberuflern unterschiedlichste Kredite mit niedrigen Zinsen zur Verfügung. Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich bei Krediten über die KfW das sogenannte „Hausbankprinzip“ gilt. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht direkt mit der KfW in Kontakt tritt, sondern die Antragstellung über die Hausbank läuft. Im Rahmen der „Corona-Hilfe“ werden vor allem der Unternehmerkredit für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind und der sogenannte Gründerkredit für Unternehmen, die bis zu fünf Jahre am Markt sind, angeboten. 

Außerdem ist nun ein günstiges KfW-Schnellkredit-Programm für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gestartet worden, bei welchem die Anträge einfacher abgewickelt werden sollen. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung schaffen weitere Erleichterungen. Die KfW übernimmt dabei 100 % des Kreditrisikos bei Betriebsmitteln gegenüber den durchleitenden Hausbanken. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 25 % des Jahresumsatzes 2019. 

Voraussetzung:

Voraussetzung ist, dass in 2019 oder im Schnitt der letzten drei Jahre ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Eine Risikoprüfung durch Ihre Bank entfällt. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal zehn Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren.

► Weitere Informationen zu den KfW-Programmen erhalten Sie unter: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-­Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

PraxistippLassen Sie prüfen, welche zusätzlichen Fördermittel bzw. Förderungen über Ihr zuständiges Bundesland angeboten werden. Zudem werden auch andere Themen, wie z. B. Sanierungsgutachten gefördert. 
Mittlerweile wurde durch die BAFA eine Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, mit Wirkung zum 3. April 2020 angepasst. Somit können betroffene Unternehmen einen Zuschuss für Beratungsleistungen in Höhe von 4.000 € vollfinanziert in Anspruch nehmen.  

 

Bürgschaften

Wenn es Ihnen an eigenen Sicherheiten für eine Bürgschaft bezüglich der Aufnahme von Krediten bei einer Bank mangelt, dann springen die Bürgschaftsbanken ein. Jedes Bundesland hat seine eigene Bürgschaftsbank. Als Praxisinhaber nehmen Sie, am besten in Abstimmung mit einem Unternehmensberater oder Ihrer Hausbank, Kontakt mit der zuständigen Bürgschaftsbank auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Expressbürgschaften

Besteht akuter Handlungsbedarf, so bieten die Bürgschaftsbanken, auch Expressbürgschaften an, wodurch Sie kurzfristig Bürgschaften zur Besicherung von Krediten erhalten können. Expressbürgschaften werden meist binnen weniger Tage ohne Beteiligung der Hausbank bewilligt. 

Fazit

Praxen, die bereits heute große Probleme haben, sollten zunächst v. a.Anträge auf Absenkung von Steuervorauszahlungen oder -stundungen sowie schnellstmöglich Anträge auf Kurzarbeitergeld stellen. Im zweiten Schritt sollte dann über weitere KfW-Kredite nachgedacht werden.

► Stand: Anfang April

► Um schnell und unkompliziert eine Empfehlung hinsichtlich der optimalen Fördermittel für Ihre Praxis zu bekommen, bieten wir einen „Praxis Quick Check“ an. Wir analysieren gemeinsam Ihre Situation, leiten sinnvolle Handlungsoptionen ab und besprechen das weitere Vorgehen. Bitte senden Sie uns zu diesem Zweck eine E-Mail mit dem Betreff „Praxis Quick Check“ und wir setzen uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.

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Oliver Rabanus
Dipl.-Betriebswirt und Gesellschafter

Jörg T. Eckhold
Geschäftsführender ­Gesellschafter und Seniorberater 

Eckhold Consultants GmbH
Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld, 0 21 51/60 47 10
kontakt@eckhold-consultants.de

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