Palliativziffern für Haus- und Fachärzte im Überblick

Im Oktober 2017 wurden neue Abrechnungsziffern für die qualifizierte und koordinierte Versorgung von Palliativpatienten in den EBM aufgenommen. Die Leistungen befinden sich im Abschnitt 37.3 und können gleichermaßen von Haus- und Fachärzten erbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Parallel gibt es im hausärztlichen Bereich weiterhin die Gebühren­ordnungsnummern (GNR) 03370, 03371, 03372 und 03373 EBM, welche nach wie vor berechnungsfähig sind.

Diese „neuen“ Ziffern im Kapitel 37 EBM führen jedoch bei den Haus­ärzten zu Fragen wann welche GNR aus welchem Kapitel am besten anzusetzen sind. Von daher geben wir hier einen Überblick über die gültigen Ziffern und welche Ziffern wann abgerechnet werden dürfen.

Die hausärztlichen Palliativziffern – Palliativmedizinische Versorgung

  • GNR 03370 – Ersterhebung
  • GNR 03371 – Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis
  • GNR 03372 – Zuschlag zu den GNR 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit
  • GNR 03373 – Zuschlag zu den GNR 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit.

Das sind die Leistungen, die ein Hausarzt im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung von Patienten ohne separate Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen darf.

Es sind lediglich bestimmte allgemeine Bedingungen festgelegt, die in der Erkrankung des Patienten liegen.

So muss es sich um schwerstkranke und sterbende Patienten handeln, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Das Alter des Patienten spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich also um die allgemeingültige Definition einer palliativen Behandlungssituation. Der behandelnde Arzt ist jedoch verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung

Im Gegensatz zu den hausärztlichen Palliativziffern sind die neu eingeführten Ziffern für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung teilweise an Voraussetzungen gebunden, die der Arzt aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung gegenüber der KV nachweisen muss. Dies gilt für die Ziffern 37300, 37302, 37317 und 37318.

Die Voraussetzungen sind an praktische und theoretische Weiterbildungen geknüpft, die sich wie folgt darstellen:

Nachweis der praktischen Kenntnisse:

  • eine mindestens zweiwöchige ­Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem Team der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder
  • Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten in den vergangenen drei Jahren
  • Nachweis der theoretischen Kenntnisse: 40-stündiger Kurs „Weiterbildung Palliativmedizin“ oder
  • alternativ bestimmte Fortbildungen zum Thema Schmerztherapie oder
  • psychosoziale Aspekte, wie zum Beispiel im Curriculum „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer

Des Weiteren ist der Arzt verpflichtet, jährlich acht Fortbildungspunkte nachzuweisen.

Die Ziffern des Kapitels 37 im Einzelnen

Die Ersterhebung bei den besonderen Palliativziffern (37300) hat im Gegensatz zur Ersterhebung der hausärztlichen Versorgung (03370) einen umfangreicheren Leistungsinhalt. Sie ist mit 50 Punkten auch höher bewertet als die Hausärzt­liche, ist aber dafür genehmigungs­pflichtig.

Bei den Zuschlägen (37302 und 03371) zur Versichertenpauschale verhält es sich genauso wie bei der Ersterhebung. Da ist die 37302 sogar um 116 Punkte höher bewertet.

Die Zuschläge (37305/06 und 03372/3) zu den Hausbesuchen haben den gleichen Leistungsinhalt und sind gleich bewertet. Für diese GNRn ist keine Genehmigung erforderlich.

Der Hausarzt kann die 37314, Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung, nicht abrechnen. Das darf er nur mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin.

Interessant für den Hausarzt ist die 37320, für eine Fallkonferenz mit den komplementären Fachdisziplinen wie zum Beispiel dem Palliativteam oder dem Pflegedienst. Die Leistung kann fünfmal im Krankheitsfall zu jeweils6,82 Euroabgerechnet werden.

Für folgende Ziffern ist ebenfalls eine gesonderte Qualifikation erforderlich:

37317

Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft in kritischen Phasen

37318

Telefonische Beratung

Für diese Ziffern gibt es im Abschnitt 3.2.5 EBM – Leistungen der allgemeinen palliativmedizinischen Versorgung kein Pendant.

Die Ziffern des Abschnitts 37.3 EBM werden befristet bis 30. September 2019 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung,  also extrabudgetär, honoriert. Frühestens zum 1. Oktober 2019 wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob alle oder einzelne Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtver­gütung überführt werden.

Die Ziffern des Abschnitts 3.2.5 EBM, Leistungen der allgemeinen palliativmedizinischen Versorgung, werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung häufig zum vollen Punktwert honoriert. Es kann aber auch sein, dass die einzelne KV die Vergütung quotiert zum BeispielBerlin, Brandenburg, Hamburg.

 

Abrechnungsbeispiel für den Hausarzt, mit und ohne Genehmigung

Um die Systematik der möglichen Ziffern noch einmal zu verdeut­lichen, machen wir die möglichen Abrechnungsvarianten an einem Beispiel deutlich:

beispielPatient wird von seinem Hausarzt palliativmedizinisch betreut. Was kann der Hausarzt in den nächsten vier Quartalen abrechnen, wenn er den Patienten ­beispielsweise viermal im Quartal sieht und der Patient im ersten Quartal noch in der Lage ist die Praxis aufzusuchen?

 

Vorschläge:

Welche Abrechnungsmöglichkeiten es für Hausärzte mit und ohne Genehmigung gibt, kann den Tabellen 3 und 4 entnommen werden.


Die 03372 und die 37306 sind im Beispiel zweimal abgerechnet, da man die 03372 pro Tag bis zu fünfmal und die 37306 bis maximal sechsmal an einem Tag ansetzen kann. Dies variiert je nach Länge des Gesprächs/Besuchs, da beide Ziffern je vollendete 15 Minuten abrechnungsfähig sind.


Fazit für die hausärztliche Praxis

Der Hausarzt hat also auch ohne Zusatzqualifikation ­beziehungsweise Genehmigung die Möglichkeit, seine palliativmedizinischen Patienten adäquat zu versorgen. Hierfür stehen ihm die hausärztlichen GNR 03370 bis 03373 zur Verfügung. Zusätzlich kann er aus dem Kapitel 37.3 EBM die Fallkonferenz nach 37120 ohne weitere Genehmigung abrechnen.

Eine Zusatzgenehmigung für die besonders qualifizierte palliativ­medizinische Versorgung ist nicht zwingendermaßen notwendig, wenn die hausärztliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

Sabine Lindhammer
Praxisberaterin
AAC Praxisberatung AG
Am Treptower Park 75, 12435 Berlin
Tel.: 030-2244523-0
E-Mail: info@aac-ag.de
www.aac-ag.de

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