Steuerliche Neuerungen und Hinweise zum Jahresbeginn

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2018[1] im November hat der Gesetzgeber eine Vielzahl sachlich losgelöster Neuerungen für das Jahr 2019 auf den Weg gebracht. Zusätzlich werden einige wichtige Punkte aus Rechtsprechung und Verwaltung aus dem vergangenen Jahr mit Wirkung für die bevorstehende Steuererklärung 2018 dargestellt.

I. Neuerungen und Hinweise für Unternehmer und Arbeitgeber

1. Förderung der Elektromobilität

Der private Nutzungsanteil eines auch privat genutzten betrieblichen Pkw ist bei Anwendung der 1 %-Regelung mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.


Förderregelungen bis Ende 2018: In Abhängigkeit von Batteriekapazität und Anschaffungsdatum erfolgte die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Minderung dieser Bemessungsgrundlage. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2013 konnten EUR 500 pro Kilowattstunde Batteriekapazität abgezogen werden. Für Anschaffungen danach reduziert(e) sich diese Minderung jährlich um EUR 50 pro Kilowattstunde Batteriekapazität.


Die Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen soll jetzt – zeitlich begrenzt – weitergehend steuerlich begünstigt werden. Dazu wird für Fahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, für die Ermittlung des Privatanteils als Bemessungsgrundlage der Listenpreis dieser Fahrzeuge nur zu 50 % angesetzt2. Die Neuerung gilt entsprechend auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte bzw. geleaste Elektro- und Hybridelektrowagen gilt dann (wieder) die bisherige Regelung.

2. Notfall-Behandlungsraum im Privathaus eines Arztes

Ein Finanzgericht (FG) hat 2018 entschieden, dass die Aufwendungen für einen Notfall-Behandlungsraum eines Arztes im privaten Wohnhaus den Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen sollen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Damit könnten maximal EUR 1.250 pro Jahr als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Deshalb sollten entsprechende Fälle durch Einspruch offen gehalten werden.


1 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

2 Für Hybridelektrofahrzeuge setzt dieses eine Kohlendioxid­emission von maximal 50 g je gefahrenem Kilometer oder eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern mit alleiniger Nutzung der elektronischen Antriebsmaschine voraus.

 

3. Änderungen für Arbeitgeber

3.1 Steuerfreiheit für Job-Tickets

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für unter anderem Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören nach bislang geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ab dem 01.01.2019 gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden steuerfrei gestellt, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Wichtig: Arbeitgeberleistungen, die „nur“ durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, werden nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit soll eine Bevorteilung gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, verhindert werden.

3.2 Jobräder für Arbeitnehmer

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist ab dem 01.01.2019 steuerfrei, wenn dieser die Kosten für das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernimmt. Diese Steuerfreiheit gilt für herkömmliche Fahrräder sowie für bestimmte Elektrofahrräder. Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind (z.B. solche, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils jedoch die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Diese Regelung ist zunächst befristet bis Ende 2021.

3.3 Gesundheitsförderung

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu EUR 500 jährlich sind steuerfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Ab dem 01.01.2019 gilt, dass die Steuerfreiheit eine Zertifizierung der Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt. Bei vor dem 01.01.2019 begonnenen nicht zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen ist die Zertifizierung erstmals für nach dem 31.12.2019 gewährte Sachbezüge erforderlich.

3.4 Neue Gleitzonenregelung

Mit der Neuregelung zur Gleitzone zum 01.07.2019 sollen Beschäftigte mit einem geringen Verdienst von Sozialbeiträgen entlastet werden. Der Begriff der Gleitzone wird durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt und umfasst Arbeitsentgelte oberhalb der geringfügig entlohnten Beschäftigung zwischen EUR 450,01 und EUR 1.300 im Monat (bis zum 30.06.2019: EUR 450,01 bis EUR 850).

3.5 Neuer Mindestlohn ab 01.01.2019 und die Auswirkung auf Minijobber

Auch für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) gilt der gesetzliche Mindestlohn. Die Erhöhung des Mindestlohns von EUR 8,84 auf EUR 9,19 pro Stunde ab dem 01.01.2019 kann schnell zur Überschreitung des EUR-450-Monatshöchstbetrags führen. Da die nächste Erhöhung ab dem 01.01.2020 auf EUR 9,35 pro Stunde bereits bekannt ist, sollte zur Einhaltung der EUR-450-Grenze die Arbeitszeit auf Basis dieser Größen reduziert werden. Dies gilt zumindest solange, bis die ursprünglich für 2019 geplante Erhöhung des Höchstbetrags auf EUR 500 nicht umgesetzt wurde.

4. Abzug einer bis zum 10.01. geleisteten Umsatzsteuer-­Vorauszahlung für das alte Jahr

Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen bis zu zehn Tage nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bislang bezieht sich das Finanzamt für Umsatzsteuervorauszahlungen neben der Zahlung bis zum 10.01. zusätzlich auf das Kriterium der Fälligkeit bis zu diesem Tag. Fällt der 10.01. auf einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit auf den folgenden Montag und liegt damit außerhalb des Zehn-­Tages-Zeitraums. Für diese Fälle hatte das Finanzamt bis jetzt den Betriebsausgabenabzug noch im „alten Jahr“ abgelehnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr geurteilt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb der Zehn-Tages-Frist nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, auch dann im alten Jahr abziehbar sind, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt.
► Die Fristverschiebung gemäß § 108 Abs. 3 Abgabenordnung ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht anwendbar.

II. Neuerungen für Haus- und Grundbesitzer

1. Verkauf beweglicher Gegenstände­ im Zuge einer Grundstücks­übertragung

Im Rahmen von Grundstücksübertragungen wird im notariellen Kaufvertrag oftmals vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises auf mitverkaufte Gegenstände wie etwa Einbauküche und Markisen entfällt. Auf diesen Teil des Kaufpreises entfällt dann die derzeit in Nordrhein-Westfalen in Höhe von 6,5 % auf den Kaufpreis zu zahlende Grunderwerbsteuer. Nachdem das Finanzamt den vertraglich vereinbarten Preis für diese Gegenstände in einem Fall als zu hoch angesehen hatte und auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer berechnete, hat das FG Köln im Sinne der Steuerpflichtigen geurteilt, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen seien. Wenn das Finanzamt Zweifel an der Angemessenheit der Preise hat, müsse es nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Zur Ermittlung des Wertes seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

2. Anschaffungsnahe Aufwendungen beim Kauf nicht vorhandener und vorhandener, aber verdeckter Mängel

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für eine Mietimmobilie sind als Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich sofort steuerlich abziehbar. Überschreiten diese innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Mietobjekts 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) für das Gebäude, handelt es sich steuerlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Eine Berücksichtigung ist dann nur über die Abschreibung von 2 % (bzw. 2,5 % bei vor dem 01.01.1925 errichteten Gebäuden) möglich. Der BFH hat nun klargestellt, dass anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht vorliegen, wenn Schäden beseitigt werden, die beim Kauf des Mietobjekts weder vorhanden noch absehbar waren. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter schuldhaft Schäden zu einem späteren Zeitpunkt verursacht. Die entsprechenden Aufwendungen konnten sofort steuerlich geltend gemacht werden. In Abgrenzung dazu hat der BFH in einem anderen Fall den sofortigen Werbungskostenabzug nicht zugelassen, weil dem Vermieter die Mängel beim Erwerb der Immobilie zwar nicht bekannt, aber bereits vorhanden waren.

3. Vermietung möblierter Wohnungen

Ein vollständiger Werbungskostenabzug bei der Vermietung von Wohnungen setzt eine Miete von mindestens 66 % der ortsüb­lichen Miete voraus. Anderenfalls sind die Werbungskosten entsprechend zu kürzen. Der BFH hat entschieden, dass bei der Vermietung von möblierten Wohnungen ein Vergleich mit dem Mietspiegel nur dann möglich ist, wenn der Mietspiegel auch Werte für eine Möblierung enthält. Ansonsten ist ein am Markt realisierbarer Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Nur wenn es nicht möglich ist, diesen zu ermitteln, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung zurückzugreifen.

4. Schuldzinsenabzug nach Veräußerung

Wird ein fremdfinanziertes Vermietungsobjekt veräußert, hängt die steuerliche Geltendmachung der nachträglichen Schuldzinsen davon ab, wie der Veräußerungserlös verwendet wird. Wird dieser zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet, reicht aber für eine vollständige Ablösung des Darlehens nicht aus, sind die Schuldzinsen weiterhin abziehbar. Auch wenn der Steuerpflichtige mit dem Veräußerungs­erlös ein neues Mietobjekt oder eine andere Einkunftsquelle anschafft, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen aufgrund des Veranlassungszusammenhangs möglich. Laut BFH reicht jedoch die reine Absicht, den Veräußerungserlös in ein noch zu erwerbendes Objekt zu investieren für die Absetzbarkeit der Schuldzinsen nicht aus.

5. Verkauf eines Eigenheims mit Arbeitszimmer bleibt steuerfrei

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb veräußert, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, es sei denn, die Immobilie wurde ausschließlich oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran soll sich auch bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers nichts ändern. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Wohnung eigenen Wohnzwecken diente.

 

III. Hinweise für alle Steuerzahler

1. Grundfreibetrag/Unterhalts­leistungen

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif sowie der Unterhaltshöchst­betrag werden im Jahr 2019 angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt in 2018 ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 9.000/EUR 18.000 (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei. Für 2019 erhöhen sich die Beträge auf EUR 9.168/EUR 18.336. In gleicher Höhe erfolgt die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019.

Zum Abbau der kalten Progression, bei der Einkommenssteigerungen bei Vorliegen von Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden, werden die Eckwerte bei der Einkommensteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 wird eine Inflation von 1,84 % für 2020 von 1,95 % berücksichtigt.

2. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um weitere zehn Euro pro Kind und Monat angehoben. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jedes Kind von EUR 7.428 (2018) auf EUR 7.620 in 2019 und ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 7.812.

3. BAUKINDERGELD

Diese Regelung zur Erleichterung des Erwerbs von Wohnungseigentum, die der früheren Eigenheimzulage ähnelt, ist bereits rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Beantragungen sind seit dem 18.09.2018 möglich. Familien erhalten bei Erwerb oder Errichtung von Wohneigentum in den Jahren 2018 bis 2020 (Datum des Kaufvertrags bzw. Baugenehmigung) einen jährlichen Zuschuss für jedes Kind in Höhe von EUR 1.200 für bis zu zehn Jahre. Die Antragstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Einzug erfolgen. Letztmalig ist diese am 31.12.2023 möglich. Des Weiteren darf das jährliche zu versteuernde Einkommen maximal EUR 75.000 zuzüglich EUR 15.000 je Kind betragen.

► Eine ausführliche Behandlung des Themas Baukindergeld finden Sie hier.

4. Doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Innehaben einer Wohnung) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Folgende Urteile sind zur doppelten Haushaltsführung ergangen:

1. Familienwohnung am Beschäftigungsort

Unter Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls kann auch eine außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung als Mittelpunkt der Lebens­interessen anzusehen sein. In einem Fall lebte die Familie unter der Woche am Beschäftigungsort beider Eltern. Nahezu jedes Wochenende und häufig auch unter der Woche waren die Eheleute in ihrem Heimatort. Ebenso befanden sich dort der Freundeskreis und Ärzte. Im Ergebnis konnten die Fahrtkosten und die Miete am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch EUR 1.000 im Monat.

2. Aufwendungen für Einrichtungs­gegenstände und Hausrat

Angemessene Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft sollen nach einem Urteil des FG Düsseldorf (vom 14.03.2017) nicht unter die auf monatlich EUR 1.000 beschränkt abziehbaren Unterhaltskosten fallen, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden können (Revision anhängig).

5. Abgabefristen für Steuererklärungen

Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 sind bis zum 31.07. des Folgejahres und damit zwei Monate später als bisher abzugeben. Werden Steuer­erklärungen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist vorbehaltlich von Vorabanforderungen und Kontingentierung auf den letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Bei Überschreiten dieser Fristen setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Einen Ermessensspielraum gibt es hier grundsätzlich nicht mehr.

► Vorab angeforderte Steuererklärungen sind innerhalb von vier Monaten einzureichen.

IV. Fazit und Ausblick

Das „Jahressteuergesetz 2018“ ist das erste größere steuerliche Gesetzgebungsverfahren der neuen Bundesregierung. Gespannt sein darf man darauf, ob und in welcher Gestalt das im Raum stehende Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eingeführt wird. Über eine fünfprozentige Sonderabschreibung – neben der regulären Abschreibung – sollen Baumaßnahmen mit Bauantragstellung zwischen dem 01.09.2018 bis 31.12.2021 zur Herstellung von neuem bisher nicht vorhandenem Wohnraum bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gefördert werden. Allerdings dürfen hier die Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 3.000 pro Quadratmeter betragen.

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Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin bei der CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Schlossstraße 20
51429 Bergisch Gladbach,
Tel.: 02204-9508-200
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und
sonstigen Heilberuflern.

www.curator.de

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