Tipps zum Thema: Wichtige Neuerungen aus dem Steuerrecht

Steuerexperte Pascal Stückemann bespricht Neuerungen aus dem Steuerrecht, unter anderem zur Arbeitszeiterfassung, zum Mindestlohn und zur Sozialversicherungspflicht bei Vertretungsärztinnen und -ärzten.

BAG-Urteil 2022: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Bereits seit 2019 gibt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit festschreibt, das aber noch nicht in deutsches Recht überführt wurde. Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass alle Arbeitgeber* in Deutschland bereits jetzt verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen, weil es einer separaten Umsetzung im deutschen Recht gar nicht bedarf. Unternehmen ohne Zeiterfassungssystem (wie viele Arztpraxen) muss geraten werden, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter spätestens ab jetzt aufzuzeichnen, bis es Klarheit gibt – notfalls per Stundenzettel. 

► Ein kostenfreies Muster für einen Stundenzettel zum Download finden Sie unter anderem auf www.curator.de/service/formulare


Erhöhung der Minijob-Grenze

Im Zuge der Mindestlohn­erhöhung zum 1. Oktober 2022 wurde auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte angepasst. Die Minijob-­Grenze steigt von 450 € auf 520 € im Monat, um sich dynamisch an den neuen Mindestlohn von 12 € pro Stunde anzupassen. Der Höchstbetrag orientiert sich dabei an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn. Zukünftig steigt also die Minijobgrenze, wenn der Mindestlohn angehoben wird. 

Formel zur Berechnung der maximalen monatlichen Arbeitszeit im Minijob

Minijob-Entgeltgrenze (520 €) / gesetzlicher Mindestlohn (12 €) = maximale Anzahl der Arbeitsstunden im Monat (43,33 Stunden)

Das sind bei durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat genau 10 Wochenarbeitsstunden.

 


Grundsteuerreform: Abgabefrist für Eigentümer bis 31.01.2023 verlängert

Betroffen ist, wer zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer eines Grundstücks war. Wer bis jetzt noch nicht aktiv geworden ist, darf sich etwas entspannen: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer wurde von Ende Oktober 2022 bundesweit verlängert bis zum 31. Januar 2023. Die Zeit sollte genutzt werden, denn eine weitere Fristverlängerung scheint nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich.
Beachten Sie den zeitlichen Vorlauf: Wer die Erklärung über seinen Steuerberater erstellen lassen möchte, sollte dies aber auf jeden Fall noch im alten Jahr besprechen, damit eine fristgerechte Abgabe möglich ist. Wer es selbst über den sogenannten Elster-Zugang umsetzen will, sollte circa zwei Wochen für den Registrierungsvorgang inklusive Postlaufzeiten einkalkulieren.

► Eine detailierte Betrachtung der Grundsteuerreform können Sie in unserem Fachartikel "Grundsteuerreform – Was Grundbesitzer jetzt beachten müssen" lesen.


Sozialversicherungspflicht von Vertretungsärzten

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ärztliche Vertretungen, die in der Praxis einer Berufsausübungs­gemeinschaft (BAG) ausgeübt werden, grundsätzlich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu betrachten sind. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die für eine BAG auf Stundenbasis erbracht werden, sind damit regelmäßig als abhängige Beschäftigung zu beurteilen. Und das mit allen Folgen für die Sozialversicherungspflicht, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Dies wurde in der Vergangenheit oft anders gehandhabt. Ob und inwieweit sich diese Rechtsprechung allgemein auf Vertretungstätigkeiten in der Einzelpraxis übertragen lässt, ist noch nicht geklärt. Aus der Urteilsbegründung lässt sich aber ableiten, dass auch hier für den Praxisinhaber ein sozialversicherungsrechtliches Prüfungsrisiko besteht. Jeder Praxisinhaber ist deshalb angehalten, seine aktuellen Vereinbarungen mit ärztlichen Vertretern zu prüfen und – in Absprache mit seinem Steuerberater – anzupassen.

* Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das ­generische Maskulinum verwendet werden. ­Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Pascal Stückemann
Steuerberater bei der CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Hauptsitz in der Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, Tel.: 02204-9508-200 und einer Niederlassung in der Gohliser Str. 11, 04105 Leipzig. 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern. www.curator.de 

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung