„Die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für meine Praxis wurde vom Zulassungsausschuss abgelehnt, weil kein Praxissubstrat im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags vorliege. Ich habe dies akzeptiert und mich damit abgefunden, nur eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nun aber auch abgelehnt, da es an der fortführungsfähigen Praxis fehle. Es kommt aber doch nicht darauf an, warum der Ausschuss den Antrag abgelehnt hat. Steht mir keine Entschädigung zu?“ Diese und weitere Fragen Ihrer Kolleginnen und Kollegen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.
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