Rechtliches zu Injektionen

Eine Injektion ist das Einbringen einer Substanz in einen Organismus über eine Kanüle mit Hilfe einer Spritze. Jede Form von Injektion ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und damit nach §§ 223 bis 230 StGB strafbar, weshalb vor einer Injektion die Einwilligung des Patienten eingeholt werden muss. Damit einher geht die Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes.

Die Injektion selbst muss fachgerecht durchgeführt werden. Verantwortlich ist der behandelnde Arzt, der die Behandlungsmaßnahme in bestimmten Fällen an nichtärztliches Fachpersonal (MFA) delegieren kann.

Einwilligung des Patienten / Aufklärung

Weil mit einer Injektion verschiedene Risiken verbunden sind, besteht je nach Art der Injektion, eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes.

Dass es bei Einstichen mit einer Spritze zu

  • Reizungen,
  • Rötungen und
  • kleinem Hämatom

kommen kann, ist dem Laien (Patienten) bekannt, so dass der behandelnde Arzt solche Risiken nicht besonders erwähnen muss.

Intramuskuläre Injektion

Vor einer intramuskulären Injektion ist auf die Möglichkeit einer Infektion und deren gegebenenfalls schwerwiegende Folgen hinzuweisen.

► Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte mit Urteil vom 07.11.2000 (8 U 83/00) entschieden, dass es sich dabei um einen aufklärungspflichtigen Eingriff handelt und zur Begründung ausgeführt:

„Gerade weil es sich um einen Routine­eingriff handelt, der keinerlei großen Vorbereitungen bedarf, der dem Patienten regelmäßig nur geringe Schmerzen für eine kurze Zeit bereitet und der in den meisten Fällen komplikationsfrei verläuft, besteht beim Patienten die Gefahr einer verharmlosenden Sicht der Dinge. Er wird sich regelmäßig der weitreichenden Folgen beim Eintreten von Komplikationen nicht bewusst sein. Für ihn steht die Möglichkeit einer schnellen, leicht zu erzielenden Hilfe im Vordergrund.“

Intraartikuläre Injektion

Vor einer intraartikulären Injektion ist der Patient nicht nur über das Risiko einer Gelenkinfektion, sondern auch über das Risiko einer Gelenkversteifung aufzu­klären.

Nach überwiegender Ansicht muss ein Zahnarzt einen Patienten über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur Schmerzausschaltung vor der Extraktion eines Weisheitszahnes aufklären, weil dem Patienten mit Ausfällen im Bereich der Injektionsstelle und der betroffenen Zungenhälfte sowie persistierenden Beschwerden ein, seine weitere Lebensführung schwer belastendes, Risiko droht.

Selbstverständlich ist vor jeder Injektion über die Möglichkeit risikoärmerer Behandlungsalternativen, sofern diese bestehen, aufzuklären.

Delegation an MFA

Die Übertragung von den Ärzten vorbehaltenen Behandlungsaufgaben auf nichtärztliches Personal kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn keine entsprechende Anweisung, Anleitung und Kontrolle erfolgt.

Ob bestimmte Maßnahmen an nichtärztliches Personal delegiert werden dürfen, hängt von drei Kriterien ab:

1. Zum einen darf die Durchführung der Heilbehandlungsleistung weder besonderes ärztliches Fachwissen oder besondere ärztliche Erfahrung erforderlich machen.

2. Zweitens muss die Möglichkeit einer Gefährdung des Patienten durch die Hilfsperson relativ fern liegen.

3. Schließlich muss die Hilfsperson über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der delegierten Aufgabe verfügen und zur Ausübung qualifiziert sein.

Gesetzliche Vorgaben

Nach der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Stand 1. Januar 2015) gilt folgendes:
Intramuskuläre und subkutane Injektionen (auch Impfungen) dürfen in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n medizinische/n Fachangestellte/n (MFA) übertragen werden; die Anwesenheit des Arztes kann erforderlich sein.

Intravenöse Injektionen oder Infusionen (Anlegen einer Infusion) können in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n MFA oder einen Kranken- und Gesundheitspfleger übertragen werden. Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.

Rechtsprechung und Literatur zu Injektionen

  • Blutabnahmen
  • subkutane und intramuskuläre Injektionen

können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wobei sich der Arzt über vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten vergewissern oder diese besonders einweisen muss.

Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen und Injektionen bei liegendem Infusionssystem.

Allergietests (Pricktest, Subcutantest) können ebenfalls an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, erfordern aber auf Grund des Risikos eines allergischen Schocks die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe.

Intravenöse Injektionen können auf hinreichend qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal delegiert werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird

► so beispielsweise OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2008, 4 U 1857/07

Eine Delegation ist möglich, wenn das nichtärztliche Fachpersonal über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen spezifischen Qualifikation in der Punktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. Wenn der Eingriff im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeiten oder bestehender Gefahren die Vornahme durch den Arzt erforderlich macht, hat die Delegation zu unterbleiben. Anderenfalls haftet er für die Fehler des nichtärztlichen Personals.

Intraarterielle und intraartikuläre Injektionen werden als nicht delegationsfähig angesehen.

Risiko einer Entzündung / Infektion

Nach herrschender Rechtsprechung sind vor einer Injektion folgende Desinfektionsmaßnahmen erforderlich, aber auch ausreichend:

  • Hautdesinfektion mit alkoholischem Hautantiseptikum
  • anschließendes abreiben der Flüssigkeit im Bereich der vorgesehenen Einstichstelle
  • nochmalige Desinfektion durch Besprühen der vorgesehenen Areale mit alkoholischem Hautantiseptikum
  • und nach eigener Händedesinfektion aufziehen einer Ampulle des zu verabreichenden Medikaments unter Verwendung einer sterilen Einmalspritze und einer sterilen Einmal­kanüle aus einer neu eröffneten Verpackung
  • anschließend Verabreichung der Injektion nach Abwarten einer Einwirkzeit von mindestens 30 Sekunden.

Die Infizierung eines Patienten stellt sich jedoch nicht per se als haftungsrechtlich relevanter Vorgang dar, denn keine Desinfektion kann ausschließen, dass gleichwohl eine Infektion eintritt, da die Injektionsnadel regelmäßig durch keimbelastete Regionen wie Talg- oder Haardrüsen geführt werden muss. Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen, und die Wege, auf denen sich Keime verbreiten, entziehen sich einer umfassenden Kontrolle. Deshalb gehören Keim­übertragungen, die sich trotz Einhaltung aller hygienischen Gebote ereignen, zum Krankheitsrisiko des Patienten, dass dieser entschädigungslos hinzunehmen hat.
Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Sorgfalt hätte verhindert werden können.

Häufig lässt sich der Vorwurf, Hygiene­vorschriften seien nicht eingehalten worden, nicht beweisen. Denn es reicht nicht aus, nur zu behaupten, dass der Patient bei Aufnahme im Krankenhaus nicht, nach der Behandlung aber mit einem Keim infiziert war. Massives Auftreten von Erregern innerhalb kurzer Zeit lässt nicht den Rückschluss zu, es seien Hygienevorkehrungen und Desinfektionsgrundsätze nicht beachtet worden. Auch bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Injektion und dem Auftreten eines Spritzenabszesses spricht kein Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Desinfektion, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Arzt die zu fordernde Desinfektionsmaßnahmen nicht beachtet hat.

► So einen Fall hatte das OLG Koblenz (Urteil vom 22.06.2006, 5 U 1711/05) zu entscheiden.

Nach einer Injektion in den Nacken war es zu einem Spritzenabszess gekommen. In der Arztpraxis wurden gravierende Hygienemängel festgestellt (keine klaren Hygienepläne, die Desinfektionsmittel wurden aus den Originalbehältnissen umgefüllt, von vier überprüften Alkoholen waren zwei verkeimt, Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit wurden zur Handdesinfektion eingesetzt, die Arzthelferinnen hatten vor dem Aufziehen von Spritzen ihre Hände nicht desinfiziert). In diesem Fall hätte der Arzt beweisen müssen, dass der Schaden der Patientin nach der aufgetretenen Staphylokokken-Infektion auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre, was ihm jedoch nicht gelang.

Dagegen spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, wenn eine falsche Injektionsstelle, eine falsche Einstichrichtung oder eine falsche Injektionstechnik gewählt worden ist.

Dokumentation bei Injektionen

Im Allgemeinen besteht aus medizinischer Sicht keine Dokumentationspflicht der üblichen und gebotenen Hygienemaßnahmen. Eine Dokumentation kann in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem besonders immungeschwächten Patienten oder unter ähnlichen Umständen, medizinisch geboten sein.

Stand: 2018

Jana Pauls
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht
ehemals Roos Nelskamp
Schumacher & Partner Rechtsanwälte
Theaterarkaden – Oper
Kapuzinerstraße 11, 53111 Bonn
pauls@rnsp.de
www.rnsp.de

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung