1. Werden getrennte WCs benötigt?
Arztpraxen müssen getrennte Toiletten für Patienten und Personal bereitstellen (siehe „Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, 4.2.2 Sanitärräume (1)“). Bei Praxen etwa für Physio- und Ergotherapie, die noch nicht unter die Schutzstufe 2 fallen, besteht keine gesetzliche Pflicht, es wird aber empfohlen, eine Trennung vorzunehmen. Denn: Möchten Sie Ihren Patienten auf dem WC begegnen?
Die Größe und Ausstattung der WC-Anlage für Mitarbeitende richtet sich nach den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 Sanitärräume“. In den Arbeitsstättenregeln wird generell von geschlechtergetrennten WCs ausgegangen. Nur bei einer Praxisgröße mit weniger als zehn Beschäftigten kann auf eine Trennung verzichtet werden, sofern eine zeitlich getrennte Nutzung möglich ist. In der Arbeitsstättenregel finden sich zudem weitere Vorgaben für Toilettenräume etwa zu Abmessungen und Ausstattung.
Für Patienten-WCs existiert keine eindeutige rechtliche Grundlage; in der Praxis wird jedoch häufig auf die Arbeitsstättenregeln Bezug genommen. Bei der Festlegung der Anzahl der WCs sollten das Patientenaufkommen, die Abläufe in der Praxis sowie die Anforderungen an die Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Bei der räumlichen Positionierung ist es – falls machbar – empfehlenswert, WCs nicht unmittelbar an den Anmeldebereich angrenzen zu lassen, da dies von allen Beteiligten als unangenehm empfunden werden kann.
2. Was muss ein Eingriffsraum können? Darf dafür auch ein Untersuchungsraum herhalten?
In den meisten Fällen kann ein Untersuchungsraum nicht als Eingriffsraum genutzt werden. Während ein Untersuchungsraum keine Nebenflächen aufweisen muss, so sind diese für Eingriffsräume erforderlich. Dazu zählt zwingend eine Schleuse für Patientinnen und Patienten. Hier werden die Menschen für den Eingriff vorbereitet und können ihre Kleidung und Wertsachen sicher verstauen. Das Personal benötigt eine Schleuse mit einem unreinen und einem reinen Bereich. In welcher Form die Händedesinfektion geschehen soll, ist mit der zuständigen Hygienefachplanung abzustimmen.
Hinzu kommen ein Entsorgungs- und Putzraum sowie der Eingriffsraum an sich. Wichtig ist, dass der Eingriffsraum nicht direkt betreten werden darf. Er muss vor Durchgangsverkehr und unbefugtem Betreten geschützt werden. Das kann mittels eines Vorflurs geschehen oder in Verbindung mit den Personal- und Patientenschleusen.
Während der Eingriffsraum eine Mindestgröße von 20m² aufweisen muss, ist der Platzbedarf der Nebenfläche mindestens ebenso groß. Zudem wird in der Personalschleuse meist ein Handwaschbecken gefordert (Tipp: auf den Wasseranschluss achten) und im Notfall muss der Rettungsdienst mit einer Trage bis in den Eingriffsraum kommen können.
Wenn Sie einen Eingriffsraum planen, ist das Hinzuziehen einer Hygienefachplanung unumgänglich. Mit dieser Person stimmen Sie Ihr Eingriffsspektrum ab und erfahren konkret, welche Anforderungen für Ihr Vorhaben notwendig sind.
3. Kann ich privatärztlich auch bei mir zu Hause tätig sein?
Für eine privatärztliche Tätigkeit besteht Niederlassungsfreiheit. Ärztin oder Arzt dürfen grundsätzlich dort arbeiten, wo sie möchten. Aber: Der Ort muss als Praxis geeignet sein. Nach dem (länderspezifischen) Heilberufsgesetz muss eine ambulante ärztliche Tätigkeit grundsätzlich an einem Praxisstandort erfolgen. Die Räumlichkeiten müssen dafür baurechtlich als Praxis zugelassen sein. Heißt: Wenn Sie innerhalb Ihrer Wohnstätte eine Praxis eröffnen möchten, benötigen Sie für diese Flächen eine Nutzungsänderung der jeweiligen Bauaufsicht Ihrer Stadt oder Gemeinde. Gleiches gilt auch für eine vorherige Büronutzung (mehr dazu im Beitrag „7 Fragen zum Umnutzungsantrag bei Veränderungen in der Praxis“, Ausgabe 6/2023).
Neben den baurechtlichen Anforderungen müssen die Praxisräume auch weitere Vorschriften erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz und hygienische Standards.