Unsere Abrechnungsexpertinnen und -experten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung.
Schreiben Sie uns Ihre Frage an: heitze@wpv-verlag.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos.
Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.
Leserservice
Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenenEinschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.
Kooperation
Abrechnungsausschlüsse von gemeinsam tätiger Ärztin und Hebamme
Frage: Ich plane die Kooperation mit einer freiberuflichen Hebamme in der Praxis, wo ich als angestellte Frauenärztin (MVZ) tätig bin. Was muss ich bei der Abrechnung beachten? Gibt es grundlegende Bedingungen für eine taggleiche Abrechnung oder irgendwelche Rechnungsausschlüsse zwischen Arzt- und Hebammenleistung, die es zu beachten gilt?
Als Vertragsärztin rechnen Sie die vom Ihnen erbrachten Leistungen nach dem EBM ab. Eine bei den Krankenkassen zugelassene Hebamme – nur die können erbrachte Leistungen abrechnen – rechnet direkt mit den Krankenkassen nach einer eigenen Gebührenordnung ab. Konkrete Ausschlussbestimmungen, ob und welche EBM-Positionen nicht neben Positionen der Gebührenordnung für Hebammen berechnet werden können, sind uns nicht bekannt. Selbstverständlich können inhaltsgleiche oder sich überschneidende Gebührenpositionen nicht nebeneinander berechnet werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist in Abrechnungen der Hebammen nicht eingebunden, da diese direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Somit können erst bei den Krankenkassen die Abrechnungen der Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen zusammengeführt werden.
Leistungen, die von Hebammen separat von ärztlichen Leistungen erbracht werden, können von diesen berechnet werden. Da der Abgleich der Abrechnungen der Ärztinnen und Ärzte einerseits und der Hebammen andererseits bei den Krankenkassen erfolgt, ist eine Anfrage bei den Krankenkassen angezeigt, ob in den Statuten der Krankenkassen gegenseitige Abrechnungsausschlüsse definiert sind.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Unsere Abrechnungsexpertinnen und -experten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung.
Schreiben Sie uns Ihre Frage an: heitze@wpv-verlag.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos.
Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.
Leserservice
Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenenEinschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.
Datenschutzeinstellungen
Datenschutzeinstellungen
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: