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Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenenEinschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.
IGeL-Tipp
Atteste berechnen oder nicht?
Frage: Wie soll ich bei der Abrechnung von Attesten z. B. für die Schulbefreiung bei Prüfungsunfähigkeit oder auch Umschulungen bei Erwachsenen, am besten verfahren? Gibt es einen Standard, wie diese abzurechnen sind oder sollten sie – auch aus Kollegialität – kostenlos ausgestellt werden? Und falls man sie abrechnet, ist eine Faktorsteigerung möglich?
Wie soll ich bei der Abrechnung von Attesten z. B. für die Schulbefreiung bei Prüfungsunfähigkeit oder auch Umschulungen bei Erwachsenen, am besten verfahren? Gibt es einen Standard, wie diese abzurechnen sind oder sollten sie – auch aus Kollegialität – kostenlos ausgestellt werden? Und falls man sie abrechnet, ist eine Faktorsteigerung möglich?
Antwort:
Atteste für private Zwecke – Schulatteste u. ä. – dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgestellt werden; sie sind vielmehr immer gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen. Der Zahlungspflichtige ist immer der Auftraggeber, bei Schulattesten also in der Regel die Eltern.
Da die Ausstellung eines ärztlichen Attests eine ärztliche Leistung darstellt, ist sie als solche auch abzurechnen, und zwar nach den Vorgaben der GOÄ. Die Ausstellung von Attesten ist somit immer eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Die Nichtberechnung könnte unter Umständen von Dritten als unlauterer Wettbewerb angesehen und abgemahnt werden.
Die Abrechnung erfolgt in aller Regel mit der Nr. 70 GOÄ, nur bei sehr ausführlichen Attesten auch schon einmal analog mit der Nr. 75 GOÄ. Auch eine Faktorsteigerung wäre theoretisch möglich, bei einfachen Attesten sehen wir hier allerdings keine Begründung.
Bei häufigem Anfall von Attesten und wenn vorwiegend Barzahlungen erfolgen, können auch runde Eurobeträge das Procedere an der Praxisanmeldung erleichtern. Ebenso können vorgedruckte Quittungsbelege mit den entsprechenden Beträgen hilfreich sein, wo nur noch der Name des Patienten eingetragen werden muss. — www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
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