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EBM-Tipp

EBM: Ausstellung der eAU abrechnen?

Frage: Darf ich die GOP 01620 für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ansetzen? Auf Fortbildungen wurde dies propagiert. Jetzt habe ich diesbezüglich eine Regressandrohung erhalten. Und: Darf man die GOP 01620 auch für Schulbefreiungen ansetzen? Sie wird bei uns händisch angefertigt.


29.04.2025
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Frage: 

Darf ich die GOP 01620 für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ansetzen? Auf Fortbildungen wurde dies propagiert. Jetzt habe ich diesbezüglich eine Regressandrohung erhalten. Und: Darf man die GOP 01620 auch für Schulbefreiungen ansetzen? Sie wird bei uns händisch angefertigt.

Antwort: 

Ebenso wie bei der früher üblichen Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit auf Papier ist auch die Ausstellung einer eAU nicht zu Lasten der GKV abrechenbar. Eine eventuelle Regressierung besteht also zu Recht.

Auch der Legendentext der GOP 01620 gibt keine Erklärung dafür her. Bei dem Muster 50 handelt es sich um eine „Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse“, die im Einzelfall von der Krankenkasse angefordert wird. Auch hier geht es nicht um Arbeitsunfähigkeit.

Schulbefreiungen, Sportbefreiungen u. ä. sind grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV abrechenbar. Sie sind klassische Ige-Leistungen und somit ausnahmsweise nach GOÄ abzurechnen – üblicherweise mit der Nr. 70, ausnahmsweise bei sehr umfangreichen Bescheinigungen auch mal analog mit der Nr. 75.

GOPLeistungPunkteHonorarPrüfzeit
01620Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung des vereinbarten Vordrucks nach dem Muster 50

30

3,72 €

k. A.

* Punktwert 2025: 12,3934 Cent
GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0/€x 2,3/€x 3,5/€
70Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

40

2,33

5,60

8,16

75 analogAusführliche Bescheinigung, analog zu Nr. 75

130

7,58

17,43

26,52



Weitere Informationen

https://www.kbv.de/html/ebm.php  
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html    
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2025.

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