Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Abrechnung, Gynäkologie Gynäkologie Abrechnungsservice
Frag den Experten!

Unsere Abrechnungsexpertinnen und -experten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung. 
 

Schreiben Sie uns Ihre Frage an: heitze@wpv-verlag.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Kontakt 

Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos. 

Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.

Leserservice

Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.

GOÄ-Tipp

GOÄ: Pessar-Einlage bei Descensus vaginae

Frage: Zur Verbesserung eines Descensus vaginae bei einer Patientin, die keine Gebärmutter mehr hat, führe ich eine Therapie mit einem Pessar durch. Welche Ziffer kann ich hier ansetzen?


29.01.2026
Redaktion
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Frage: Zur Verbesserung eines Descensus vaginae bei einer Patientin, die keine Gebärmutter mehr hat, führe ich eine Therapie mit einem Pessar durch. Dieses muss regelmäßig gewechselt werden. Die GOÄ-Nr. 1088 setzt jedoch eine vorhandene Gebärmutter voraus. Welche Ziffer kann ich stattdessen verwenden?



Die Antwort unseres Experten:

Nach unserer Einschätzung ist hier die Nr. 1088 GOÄ analog abrechenbar, da die Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung nach Nr. 1088 gleichwertig ist (§ 6, Abs. 2 GOÄ). Auch wenn keine Gebärmutter vorhanden ist, so scheint das Ziel der Behandlung ja doch ähnlich zu sein, nämlich Senkungsbeschwerden (bspw. Schmerzen oder Inkontinenz) zu beheben.

GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0/€x 2,3/€x 3,5/€
1088Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Rings

93

5,42

12,47

18,97

1088 APessar-Einlage wegen Descensus vaginae, analog zu Nr. 1088

93

5,42

12,47

18,97

§ 6, Abs. 2 GOÄ:

(2) „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
 


www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ) [zuletzt abgerufen: 19.01.2026].

Frag den Experten!

Unsere Abrechnungsexpertinnen und -experten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung. 
 

Schreiben Sie uns Ihre Frage an: heitze@wpv-verlag.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Kontakt 

Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos. 

Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.

Leserservice

Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.