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Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.

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GOÄ-Tipp

GOÄ: Sonografien mehrerer Organe bei erschwerten Bedingungen

Frage: Ich bin als Urologe in einer Privatpraxis tätig und führe auch Ultraschalluntersuchungen durch. Kann ich die GOÄ-Nr. 410 einmal pro Sitzung ansetzen, mit dem 2,3-fachen Satz? Wäre der 3,5-fache Satz möglich, ggf. mit der Begründung „Meteorismus“? Ab dem zweiten geschallten Organ kann die Nr. 420 abgerechnet werden. Darf diese dreimal pro Sitzung angesetzt werden? In der GOÄ heißt es, dass diesbezüglich bis zu drei weitere Organe untersucht werden sollen. Ist es dann von Belang, wenn weniger als drei Organe untersucht werden? Bspw. nur eines oder zwei?


27.05.2025
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Frage: Ich bin als Urologe in einer Privatpraxis tätig und führe auch Ultraschalluntersuchungen durch. Kann ich die GOÄ-Nr. 410 einmal pro Sitzung ansetzen, mit dem 2,3-fachen Satz? Wäre der 3,5-fache Satz möglich, ggf. mit der Begründung „Meteorismus“? Ab dem zweiten geschallten Organ kann die Nr. 420 abgerechnet werden. Darf diese dreimal pro Sitzung angesetzt werden? In der GOÄ heißt es, dass diesbezüglich bis zu drei weitere Organe untersucht werden sollen. Ist es dann von Belang, wenn weniger als drei Organe untersucht werden? Bspw. nur eines oder zwei? Werden in einer Sitzung mehr als fünf Organe untersucht, kann dann ein bis dreimal der 3,5-fache Faktor bei der Nr. 420 für den Mehraufwand angesetzt werden? Bedeutet dies, dass bei dreimaligem Ansatz von Nr. 420, je Ansatz der Nr. 420 fünf Organe untersucht werden sollen? Wären die Anforderungen auch erfüllt, wenn unter fünf Organen untersucht würden, mit der Begründung z. B. „Meteorismus“? Die geschallten Organe müssen aufgelistet werden. Ist es bei dreimaligem Ansatz der Nr. 420 wie im Beispiel (s. Infobox “Beispiel Leserfrage”) korrekt?“

Beispiel Leserfrage

Nr. 420: Harnblase, Restharn, Niere rechts,
Nr. 420: Niere links, Prostata transrektal, Samenblase rechts,
Nr. 420: Samenblase links, Nebenhoden rechts, Nebenhoden links

Antwort: Sowohl die Nr. 410 als auch die Nr. 420 GOÄ sind mit entsprechender Begründung gemäß § 5 Abs. 2 über den Schwellensatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) steigerbar. Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

Erhöhter Zeitbedarf…

… bei Meteorismus
… bei erheblicher Adipositas
… bei umfangreicher intraabdomineller Narbenbildung
… bei sehr unruhigem Patienten
… durch schmerzversursachte Abwehrspannung u. v. a.

Die Formulierung „bis zu drei weiteren Organen“ ist so zu verstehen, dass für das zweite, das dritte und das vierte Organ jeweils einmal die Nr. 420 abzurechnen ist (und nicht einmal Nr. 420 für drei weitere Organe). Ein Beispiel:

Nr. 410 Prostata
Nr. 420 Harnblase
Nr. 420 re. Niere
Nr. 420 li. Niere

Wenn bei vorliegender medizinischer Indikation mehr als vier Organe geschallt werden müssen, kann die Nr. 420 gesteigert werden. Bei fünf Organen empfiehlt sich die Steigerung einer Nr. 420, bei sechs Organen von zweien und bei sieben Organen die Steigerung aller 420er. Begründung z. B.: Erhöhter Zeitbedarf bei medizinisch indizierter Sonografie von fünf, sechs bzw. sieben Organen (die dann alle angegeben werden müssen).

GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0/€x 2,3/€x 3,5€
252Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär402,335,368,36
420

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nrn. 410 bis 418, je Organ.

Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach Nr. 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.

804,6610,7216,32

Bei einer Restharnuntersuchung und der zweimaligen Sonografie vor und nach Miktion kann übrigens die Nr. 410 oder auch die Nr. 420 nur weinmalig berechnet werden, da es sich hierbei um unterschiedliche Funktionszustände desselben Organs handelt (s. GOÄ, Allgemeine Bestimmungen Nr. 7).“

GOÄ: VI. Sonografische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zuschläge nach den Nrn. 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4. Die Leistungen nach den Nrn. 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

5. Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.

Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.
Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7. Die sonografische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.



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