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Orthopädie, Abrechnung, Wirtschaft Orthopädie Abrechnungsservice
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Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.

Leserfrage

Leistungen rund um Patientenverfügungen abrechnen

Frage: Ich möchte gerne wissen, ob das gemeinsame Ausfüllen, Besprechen und Erklären einer Patientenverfügung mit den Patientinnen und Patienten abrechenbar ist. Gibt es hierfür eine passende Abrechnungsziffer?


01.07.2026
Redaktion
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Frage: Ich möchte gerne wissen, ob das gemeinsame Ausfüllen, Besprechen und Erklären einer Patientenverfügung mit den Patientinnen und Patienten abrechenbar ist. Gibt es hierfür eine passende Abrechnungsziffer?



Antwort: Bei einer Beratung zur Patientenverfügung handelt es sich immer um eine Selbstzahlerleistung. Die Textvorschläge zur Patientenverfügung im Netz sind sehr unterschiedlich und nicht immer nachvollziehbar – gleiches gilt für die dort kursierenden Abrechnungsvorschläge für Ärzte.

Die Beratungsdauer dürfte im Allgemeinen zwischen 30 und 60 Minuten liegen, wobei auch ein zweiter Termin gelegentlich erforderlich ist. Eine nachvollziehbare Variante ist die Abrechnung „Beratung zur Patientenverfügung“ analog zur Nr. 34 in Kombination mit einer ebenfalls analogen Abrechnung der Nr. 80 für die „Erstellung einer Patientenverfügung“, die auch immer eine ärztliche Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit beinhalten sollte. Mit der Begründung eines hohen Zeitaufwandes (bei Nr. 34) und eines umfangreichen Textes (bei Nr. 80) kommt hier bei 3,5-facher Steigerung ein Honorar von 122,40 Euro zusammen. Dazu käme zur Nr. 80 noch die Schreibgebühr gemäß Nr. 95 (3,50 Euro pro Seite) dazu und eventuell die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Abrechnung als Pauschale gestaltbar

Auch wenn eine Abrechnung mit Pauschalen nicht GOÄ-konform ist, ist über den Umweg der abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ dennoch ein einer Pauschale ähnliches Honorar möglich. Um zum Beispiel ein Honorar von 150 Euro zu erzielen, würde man eine Vereinbarung getrennt für die Nrn. 34 und 80 mit jeweils 4,287-facher Steigerung treffen und diese vom Patienten vorher unterschreiben lassen. Die Erfahrung zeigt, dass dies in der Regel toleriert wird. Aber auch hier der Hinweis auf die eventuell fällige Mehrwertsteuer.

800er-Leistungen nur eingeschränkt

In vielen Abrechnungsempfehlungen werden 800er-Leistungen grundsätzlich empfohlen. Dies ist meines Ermessens nur dann nachvollziehbar, wenn im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer, eine psychiatrische Untersuchung (Nr. 801) oder psychiatrische Behandlungen (Nrn. 804, 806) erforderlich sein sollten. Dies sollte meiner Erfahrung und Einschätzung nach aber keine Regelleistung sein.

GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0 / €x 3,5 / €x 4,287 / €
34Beratung zur Patientenverfügung – analog zu Nr. 3430017,4961,2074,98
80Ausstellung einer Patientenverfügung mit gutachterlicher Stellungnahme – analog zu Nr. 8030017,4961,2074,98
95Schreibgebühr zu Nr. 80, je Seite603,50--
Literatur

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html

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