Unsere Abrechnungsexpertinnen und -experten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung.
Schreiben Sie uns Ihre Frage an: heitze@wpv-verlag.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos.
Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.
Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.
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Teilung von Sachkosten
Frage: Ich plane die Etablierung eines ästhetischen Schwerpunkts in unserer Arztpraxis. Aktuell wird nur wenig angeboten. Bisher war es gängige Praxis, die Sachkosten in (näherungsweise) tatsächlicher Höhe anzugeben, auch wenn z. B. bei Botox nur ein Teil der in einem Vial enthaltenen Einheiten verbraucht wurde. Dementsprechend wurde der Rest (sofern hygienisch möglich) bei einem anderen Patienten verwendet und dort ebenso anteilig berechnet. Sachkosten über 25,56 € müssen mit Rechnungen belegt werden (können). In der Praxis möchte niemand eine solche Rechnung sehen. Grundsätzlich wäre aber der Logik nach auch „korrekt“, die Rechnung mit dem Hinweis auf anteilige Verwendung auszuhändigen. Mir wurde aber berichtet, dass dieses Vorgehen bei einer eventuellen Prüfung zu Problemen führen könnte und demnach immer ein ganzes Gebinde (z. B. eine Vial Botox) verwendet bzw. zumindest in Rechnung gestellt werden muss. Stimmt das?